BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 37/13 vom 29 . Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 29 . Ju li 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivil - kammer des Landgerichts Görlitz vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 600 Gründe: I. Die Klägerin verlangt von ihrer Mutter durch Vorlage eines Ve r- zeichnisses Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach ihr em am 25. November 2008 versto r- benen Vater , Ehemann der Beklagten (Erblasser). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat d ie Berufung der Beklagten unter Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf bis zu 600 e- gen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft , aber unzulässig, weil Gründe für eine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbesc hwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die B e- klagte nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Ar t. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es Geric h- ten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert i- genden Weise z u erschweren (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rn. 3 ). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. 2. Das Berufungsgericht hat die Erstbeschwerde zutreffend gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZP O als unzulässig verworfen; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 nicht. a) Zu Recht hat es bei der Wertbemessung unter Heranziehung der Vorschriften des Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetzes ( JVEG ) auf den Aufwand an Zeit und Kos ten abgestellt, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14 und 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Das legt auch die Rechtsbes chwerde zugrunde. 3 4 5 6 - 4 - Ohne Erfolg bleibt hingegen ihr Vorwurf, das Berufungsgericht h a- be bei dem Mindestansatz von 3 Beklagte übersehen, die de r Entschädigung für Zeitversäumnisse gemäß § 20 JVEG vorgehende Entschädigung für Nachteile bei der Haushalt s- führung gemäß § 21 JVEG mit 14 atz zu bringen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht dargetan, dass die Beklagte wie von § 21 Satz 1 JVEG vorausgesetzt einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. In der Klageschrift ist lediglich ausgeführt, dass die Beklagte und die Geschwister der Klägerin in dem zum Nachlass gehörenden Hausanwesen wohnen. Im nachfolgenden Schriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor, die Beklagte habe mit dem Erblasser bis zu dessen Tod gemeinsam in diesem Haus gelebt und "gemeinsam eine hä usliche Gemeinschaft" geführt. Der Beklagtenvortrag verhält sich dazu insgesamt nicht. Selbst auf die im ersten Hinweisb e- schluss des Berufungsgerichts vom 29. August 2013 enthaltene Ankü n- digung, den Stundensatz für nicht Berufstätige zur Bemessungsgrundl a- g e machen zu wollen, weist die Beklagte lediglich auf den im Streitfall nicht einschlägigen maximalen Stundensatz bei Entschädigung für Ve r- dienstausfall gemäß § 22 JVEG hin. Fehlerfrei hat das Berufungsgericht daher auf die Entschädigung für Zeitversäu mnis gemäß § 20 JVEG abgestellt. Abgesehen davon erschiene selbst der bei einem Stundensatz von 14 i- lende Auskunft, um die Wertgrenze von mehr als 600 hoch angesetzt. 7 8 9 - 5 - b) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, das Berufung s- geric ht habe nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass die Beklagte wegen des nicht hinreichend bestimmten Urteilsausspruchs anwaltliche Hilfe bei der Auskunftserteilung in Anspruch nehmen dürfe. Im zweiten Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. Sept ember 2013 wird auf diesen bereits zuvor geltend gemachten Einwand zutreffend die nach Person des Erblassers und Datum des Erbfalles ausreichende Bestimm t- heit des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs festgestellt. Gerade L etzt e- res war in der von der Rechtsb eschwerde für ihre abweichende Ansicht herangezogene n Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Ja - nuar 2009 (2 W 129/08, juris) nicht der Fall. Der Stichtag für die Au s- kunftserteilung stand dort nicht fest, weil auch der Todeszeitpunkt nach dem Kla geantrag nur mit einer Zeitspanne eingegrenzt werden konnte. 10 - 6 - Die streitwerterhöhende Berücksichtigung von Anwaltskosten hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeschlossen. Ein für die Auskunftse r- teilung erforderlicher , 600 ist damit insgesamt nicht glaubhaft gemacht. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 07.0 3.2013 - 21 C 78/12 - LG Görlitz, Entscheidung vom 05.11.2013 - 2 S 76/13 - 11
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