BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 3 7 / 1 3 vom 6 . Februar 201 4 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 758a Abs. 6; ZVFV §§ 1, 3; AO § 287 Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gil t nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwa l- tungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZB 37/13 - LG Dresden AG Meißen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . K niffka, die Richter in Safari Chabestari , die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rech t s- beschwerde verfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Gründe: I. D er durch das Finanzamt M. vertretene Gläubiger betrieb wegen vol l- streckbarer Abgabenforderungen die Verwaltungsvo llstreckung gegen den Schuldner . Nachdem dieser dem Vollziehungsbeamten den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert hatte, hat d er Gläubiger bei dem Amtsgericht Vollstreckungsgericht - den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanor d- nung beantragt. Dabei hat er sich nicht des Antragsformulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Verordn ung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwang s- vollstreckungsformular - Verordnung - ZVFV , BGBl. 2012 I S. 1822, 182 4 - 18 26 ) bedient . Das Amtsgericht hat den Antrag deswegen als form widrig zurückgewi e- sen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer de hat der Gläubiger sein Begehren zunächst weiterverfolgt. Nachdem der Schuldner 1 2 3 - 3 - die Steuerschuld beglichen hat te , hat d er Gläubiger das Verfahren in der Hauptsache fü r erledigt erklärt. Der Schuldner hat nach vorherigem Hinweis des Senats auf die Rechtsfolgen nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb der No t- frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu der Erledigungserklärung de s Gläubiger s nicht abgegeben. II. 1. Die P arteien haben d as Verfahren übereinstimmend für erledigt e r- klärt. Da der Schuldner der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht inne r- halb der zweiwöchigen Notfrist widersprochen hat, gilt seine Zustimmung g e- mäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt. 2. Au fgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parte i- en hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Strei t- standes waren die Kosten des Verfahrens nach b illigem Ermessen gegene i- nander aufzuheben, da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht erkennbar ist, ob der Antrag des Gläubigers auf richterliche Anordnung der Durchsuchung Erfolg gehabt hätte. a) Der Antrag war nich t bereits deshalb unzulä ssig, weil der Gläubiger sich nicht des Formulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Zwangsvollstreckungsfo r- mular - Verordnung bedient hat. Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für A nträge auf Erlass einer richterlichen Durchs u- chung sanordnung nach § 287 Abs. 4 AO ( so LG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 34 T 134/13, juris Rn. 6 ; LG Bochum, BeckRS 2013, 21840; a.A.: AG 4 5 6 - 4 - Leipzig, BeckRS 2013, 09671 ; AG Leipzig, Beschluss vom 28. August 2013 431 M 12863/13, juris Rn. 9 ff. ; Büttner, DGVZ 2013, 150 ff.) . § 287 AO in der mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle eingefüh r- t en Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO dienen (BT - Drucks. 13/9088, S. 25) . Er b einhaltet eine eigenständige , neben § 758a ZPO stehende Regelung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwa l- tungsvollstreckung nach der Abgabenordnung . Einen Verweis auf § 758a ZPO enthält § 287 AO, anders als beispielsweise § 6 JBeitrO, nicht. Während der Gesetzgeber in anderen vollstreckungsrechtlichen Reg elungen der Abgabe n- ordnung Verweise auf zivilprozessuale Vorschriften aufgenommen hat, z.B. §§ 262 bis 266 AO, §§ 295, 308, 309, 314, 316 AO sowie §§ 319 bis 322 AO, hat er im Rahmen des § 287 AO davon abgesehen . § 287 Abs. 4 Satz 3 AO regelt l ediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durc h- suchungsanordnung. Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht d as Verfahren s- recht der Zivilprozess ordnung , nicht hingegen d as der Finanzgerichtsordnung anzuwenden hat (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 758a Rn. 44). Daraus ist j e- doch mangels eines ausdrücklichen Verweises in § 287 AO nicht abzuleiten, dass die strenge Formvorschrift des § 758a Abs. 6 ZPO auch auf einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Ve r- waltun gsvollstreckung nach der Abgabenordnung anzuwenden ist. Gegen eine Anwendbarkeit de r §§ 1, 3 ZVFV auf Finanzbehörden spricht auch der in der Gesetzesbegründung zur Z wangsvollstreckungsformular - Verordnung zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgeber s sowie die äußere Gestaltung des Antragsformulars selbst . Die Gesetzesbegründung b e- nennt die Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO , nicht hingegen diejen i- ge nach § 287 AO (BR - Drucks . 326/12, S. 1). D as Antragsformular nach Anlage 1 zu § 1 ZVFV ist nicht auf einen Antrag de r Finanz behörden zugeschnitten. Auf 7 8 - 5 - Seite 1 des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss nach § 758a ZPO aufgeführt . Auf Seite 2 sind als Antragsteller nur "Herrn/Frau/Firma" , nicht hingegen Behörden genannt. Zudem enthält das Formular auf Seite 2 den vo r- gegebenen Textbaustein: " r zuständige Gerichtsvollzieher . Eine Möglichkeit stattdessen den Vollziehungsbeamten einzutragen, sieht das Fo r- mular nicht vor. b) Es ist mangels entsprechender Feststellungen des Vollstrec kungs - bzw. des Beschwerdegerichts zu den weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nicht ersichtlich , ob der Antrag des Gläubigers auf Erlass der Durchsuchung s- anordnung Erfolg gehabt hätte. Da somit offen bleibt, welchen Ausgang das Verfahren bei Erlass eine r Entscheidung in der Hauptsache genommen hätte, waren d es sen Kosten gegeneinander aufzuheben. Kniffka Safari Chabestari Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Meißen, Entscheidung vom 08.07.2013 - 1 M 1114/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 26.07. 2013 - 2 T 502/13 - 9
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