BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 37/14 vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, Fc Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, we nn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristg e- bundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Dazu muss er gegebenenfalls vera n- lassen, ihm die Handakten vorzulegen. BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der VI. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr und die Richt e- rinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Hamm vom 27. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. . Gründe: I. Dem Kläger ist das Urteil des Landgerichts am 28. Oktober 2013 zug e- stellt worden. Gegen dieses Urteil hat er am 28. November 2013 Berufung ei n- gelegt. Die Meldung der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite ist i hm am 16. Januar 2014 zugestellt worden und der Hinweis des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2014, das s innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine B e- rufungsbegründung vorgelegt worden sei, am 17. Januar 2014. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 hat er am 24. Januar 2014 beantragt, die Frist zur Ber u- fungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Am 28. Januar 2014 ist der Schriftsatz vom 25. Januar 2014 mit der Berufungsbegründung und einem A n- 1 - 3 - trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Oberlandesg ericht eing e- gangen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages macht der Kläger ge l- tend, die Berufungsbegründungsfrist sei ohne ein ihm zurechenbares Verschu l- den seines in L . /Österreich ansässigen, aber auch in Deutschland zugela s- senen Prozessbevol lmächtigten versäumt worden. Wie bei Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten bei ihm üblich, habe sein Prozessbevollmächtigter die Fristeintragung persönlich veranlasst und im Terminkalender eingetragen. A n- lässlich der Postbesprechung in seiner Kanzle i am 30. Oktober 2013 habe er die Frist für die Berufungseinlegung für den 28. November 2013 im Kalender eingetragen. Die Frist zur Berufungsbegründung sei ebenfalls zutreffend b e- rechnet worden. Ihm sei aber der Fehler unterlaufen, diese Frist nicht für de n 28. Dezember 2013 im Kalender vorzumerken , sondern erst für den 28. Januar 2014 im Terminkalender ein zu tragen. Der Grund für diesen Fehler liege darin, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Kurz vor der Postbesprechung habe e r durch ein mit seiner Frau geführtes Telefonat erfahren, dass sein jüngster Sohn kurz zuvor einen Grandmal - Anfall erlitten h a- be, der nur mit einem Notfallmedikament habe gestoppt werden können; die Zukunftsper spektive seines erkrankten Sohnes sei sehr neg ativ. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unz u- lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger müsse sich die von sein em Prozessbevollmächtig ten verschuldete F ri stversäumung zurechnen lassen. Zwar könne das Versäumnis eines Prozessbevollmächtigten als unve r- schuldet gewertet werden, wenn es auf einem durch Krankheit verursachten Erregungszustand, auf einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung de r eig e- nen Leistungsfähigkeit oder einer besonderen persönlichen Belastungssituation 2 3 - 4 - durch Todesfälle naher Angehöriger oder befreundeter Kollegen beruhe. Dera r- tige besondere Umstände hätten das Fristversäumnis jedoch nicht, jedenfalls nicht allein verursac ht. B ei der Frist, deren Falscheintragung der Prozessb e- vollmächtigte des Klägers am 30. Oktober 2013 vorgenommen habe, habe es sich nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme gehandelt und er hätte diese zurückstellen können. Selbst wenn der Prozessbevollmächt igte irrtümlich g e- meint haben sollte, trotz seiner momentanen Erregung zuverlässig arbeiten zu können, hätte es nahegelegen, bei der weiteren Bearbeitung des Rechtsmitte l- auftrags nach dem 30. Oktober 2013, also nachdem die Störung der Aufmer k- samkeit geende t hatte, die in der jedenfalls im Rückblick offensichtlichen Au s- nahmesituation vorgenommenen Maßnahmen noch einmal zu kontrollieren. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsb e- schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kl ä- ger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt, weil er sich ein eigenes Verschulden s eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Fristversäumung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächti g- 4 5 6 - 5 - ten darin gesehen, dass er bei der weiteren Bearbeitung des Rech tsmittelau f- trags nach dem 30. Oktober 2013, also nachdem die Störung der Aufmerksa m- keit geendet hatte, nicht mehr geprüft hat, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Rechtsanwalt die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbe i- tung der Sache nachprüfen muss, wenn ihm diese zur Vorbereitung einer fris t- gebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Nach den zur anwaltlichen Fri s- tenkontrolle entwickelten Grundsätz en hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutb a- re zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Die Überwachungspflicht des Rechtsa n- walts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vor gelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße N o- tierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung de s erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristve r- säumnisse zu treffen, wäre nicht zu verei nbaren, wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist auss paren wollte . Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufung s- schrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert wo r- den ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 25. Septem ber 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; B e- schlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183 f. ; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, NJW - RR 2005, 498, 499 ). 7 - 6 - Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Fertigung der am 28. No vember 2013 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift kontrolliert, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist, hätte er bemerken können, dass ihm am 30. Oktober 2013 insoweit ein Fehler unterlaufen ist und die fehlerhafte Notierung der F rist auf den 28. Januar 2014 im Terminkalender korrigieren können. S ow eit sein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und mit der Rechtsbeschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass ihm bei Fert i- gung der Berufungsschrift eine Handakte nicht und vielmehr e rst aufgrund der auf den 21. Januar 2014 notierten Vorfrist - auch mit den bereits am 16. Dezember 2013 in seiner Kanzlei eingetroffenen Unterlagen - vorgelegt wurde, läge bereits insoweit ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten vor (vgl. BGH, Urteil v om 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10 mwN) . 3. Da mithin dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der 8 9 - 7 - Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 11.10.2013 - 11 O 483/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2014 - I - 6 U 193/13 -
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