ECLI:DE:BGH:2016:051016BIVZB37.15.0 Berichtigt durch Beschluss vom 10.01.2017 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 37 /1 5 vom 5. Oktober 201 6 in dem Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1970; FamFG § 439 Abs. 4 Satz 1, § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 438, § 38 Abs. 3 Satz 3, §§ 17 ff. 1. Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vor igen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich. 2. Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsste l- le zur Bekanntgabe übergeben worden is t. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsd or f - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 5. Oktober 201 6 beschlossen: Die Rechtsbesch werde gegen den Beschluss des 2 . Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 25 . September 2015 wird auf Kosten de r Bete iligten zu 3 und 4 zurüc k- gewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf bis 6.000 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 hat als Alleinerbe des im Jahr 2013 zum 31. Dezember 1990, 24:00 Uhr, für tot erklärten Erblassers , seines V a- ters, das Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern beantragt. Das Amtsgericht hat na ch Aufforderung der Nachlassgläubiger, ihre Fo r- derungen gegen den Nachlass bis spätestens zum 12. März 2015 anz u- melden , der Beteiligten zu 2 die von ihr angemeldete Forderung in Höhe von vorbehalten und weitere Nachlassgläubiger ausg e- schlossen . Der durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 23. März 2015 erlassene Ausschließungsbeschluss ist durch Aushang an der Gericht s- 1 - 3 - tafel vom 10. April 2015 bis zum 18. Mai 2015 öffentlich zugestellt wo r- den. Mit Telefax vom 10. Juni 2015 haben die Beteili gten zu 3 und 4 dem Amtsgericht angezeigt, dass sie Eigentümer einer Mietwohnung seien, die vom Erblasser und seiner Lebensgefährtin bewohnt worden sei, sowie dass die Beteiligte zu 2 wegen zu Unrecht erbrachter Rente n- zahlungen nach dem Tode des Erblassers von ihnen Mieten für den Zei t- raum von Januar 2003 bis November 2010 , die vo m Konto des Erbla s- sers an sie überwiesen worden seien , zurückfordere . Zugleich haben sie den Erstattungsbetrag, den die Beteili gte zu 2 beanspruche, als " R e- gressforderung " an gemeld et . Am 2. Juli 2015 haben sie weiter mitgeteilt, dass ihre Eingabe als Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss gewertet werden soll, und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt , da ihnen das Aufgebotsverfahren erst durch Einsicht in Teile der bei der Beteiligten zu 2 geführten Akten, die ihnen am 9. Juni 2015 zugegangen seien, bekannt ge worden sei . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 3 und 4 die Berücksichtigung der von ihnen angemeldeten Forderung im Au f- gebotsverfahren. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen E r- folg. 1. Das Beschwerdegericht , dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2016, 197 veröffentlicht ist, ha t ausgeführt, die Beschwerde sei z u- 2 3 4 5 - 4 - lässig. Die Beteiligten zu 3 und 4 seien beschwerdeberechtigt. Zwar sei nicht eindeutig, ob sie ihre Forderung auf eigenes Verhalten des Beteili g- ten zu 1, auf einen möglichen Ausgleich unter mehreren Schuldnern g e- mäß § 11 8 Abs. 4 SGB VI oder seine Erbenstellung stützen wollen. Für die Beschwerdeberechtigung reiche es aber aus, dass der Anmeldende für den Fall der Ausschließung seiner Forderung ernsthaft mit Recht s- nachteilen zu rechnen habe. Dies sei hier jedenfalls insowei t der Fall, als die Beteiligten zu 3 und 4 einen Anspruch möglicherweise darauf stützen könnten, dass der ursprünglich mit dem Erblasser begründete Mietzin s- anspru ch mangels Erfüllung fortbestehe . Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, da die Beteiligte n zu 3 und 4 die in § 438 FamFG normierte Anmeldefrist versäumt hätten. Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung komme es auf den Erlass, nicht auf die Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an. Den Beteiligten zu 3 und 4 könne auch keine Wiedereinsetz ung in den vorigen Stand gewährt werden, da dies im Falle der Frist des § 438 FamFG nicht möglich sei. Die Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist in § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG betreffe die Beschwerde - , nicht aber die Anmeldefrist. Materiell - rechtliche und gerichtlich gesetzte Fristen fielen grundsätzlich nicht unter den Begriff der gesetzlichen Frist im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG. Auch sei es dem Gesetzgeber mit § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG ausweislich der Gesetzgebungsm aterialien allein um die Ausweitung der Beschwerdemöglichkeit, nicht aber darum gegangen, e i- nem ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss nachträglich die Grund lage zu entziehen. 6 7 - 5 - Die abweichende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum widerspreche Sinn und Zweck des Aufge botsverfahrens, dem Erben einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu ve r- schaffen, um ihm die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob und wie er die Haftung beschrän ken müsse . Die ausgeschlossenen Nachlas s- gläubiger seien auch nicht rechtlos, da d er Ausschließungsbeschluss nicht zum Forderungsverlust führe und bei unredlichem Vorgehen des antragstellenden Erben die durch § 439 Abs. 4 Satz 2 FamFG erweiterte Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG, §§ 578 ff. ZPO verbleibe. 2. Das hält der rechtlichen Über prüfung stand. a) Den Beteiligten zu 3 und 4 fehlt es - anders als der Beteiligte zu 1 meint - nicht an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung . Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist . Die s setzt einen unmittelbaren, nachteilig en Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht voraus. Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers au fheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Au s- übung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (S e- natsbeschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004 , 1024 unter II B; jeweils m.w.N.). 8 9 10 11 - 6 - Da s ist hier der Fall. Die Beteiligten zu 3 und 4 machen geltend, Inhaber einer Forderung zu sein, deren Durchsetzbarkeit du rch die ang e- fochtene Entscheidung gefährdet wird. S ie haben sich bei der A n- spruchsanmeldung unter anderem auf einen Regressanspruch gegen den Beteiligten zu 1 als gesetzli chen Erbe n seines Vaters berufen, der im Beschluss nicht vorbehalten worden ist . E ntg egen der Rechtsb e- schwerdeerwiderung kommt es zur Annahme der Beschwerdeberecht i- gung nicht darauf an , ob die Beteiligten zu 3 und 4 bei der Anmeldung die von ihnen vorgebrachte Nachlassforderung hinreichend darge legt haben , da dies die Beeinträchtigung ihre r in Rede stehenden Rechte als Nachlassgläubiger nicht in Frage stellt. Welcher Rechtsnatur diese im Falle ihres Bestehens sind, bedarf zur Bejahung der Beschwerdeberec h- tigung keiner Klärung, die gegebenenfalls anderweitig erfolgen muss. b) Das Beschw erdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 zu Recht als unbegründet angesehen, weil diese die Aufgebotsfrist im Sinne des § 437 FamFG versäumt haben (hierzu aa) und ihrem A n- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben w erden kann (hierzu bb ) ) . aa) D ie durch die Beteiligten zu 3 und 4 am 10. Juni 2015 beim Amtsgericht angebrachte Forderungsanmeldung war verspätet . (1) Eine Nachlassforderung ist zum Zwecke der Vermeidung ihres Ausschlusses im Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB grundsätzlich bis zum im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG bei Gericht anzumelden. Aufgrund der Fiktion des § 438 FamFG ist aber auch eine Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt noch als rechtzeitig an zusehen, wenn sie vor dem Erlass des Ausschli e- 12 13 14 15 - 7 - ßungsbeschlusses erfolgt. Die Frage, wann der Ausschließungsb e- schluss in diesem Sinne als erlassen anzusehen ist, wird in Rechtspr e- chung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. (a) Die überwiegende Mei nung stellt insoweit auf die Legaldefini - tion des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ab . Danach ist ein Beschluss, der nicht verkündet wird, erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unte r- schriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden i st (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330, 1331; OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München ZEV 2016, 195 Rn. 10 ; Waldner in Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 3; Bumil ler/Harders/Schwamb, F amFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Haußleiter, FamFG 2011 Rn. 3; Keidel/ Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 438 Rn. 4; Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 438 Rn. 1; Münch Komm - BGB/Küpper , 6. Aufl. § 1970 Fn. 7 ; Heinemann, NotBZ 2009, 300, 303 ) Demgegenüber sehen Stimmen in der Literatur eine Forderung s- anmeldung noch bis zur Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlus ses als möglich an, die gemäß § 439 Abs. 2 FamFG erst mit dessen Recht s- kraft eintritt ( Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 1 ; MünchKomm - FamFG/Eickmann , 2. Aufl. § 438 Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO 31 . Aufl. § 438 FamFG Rn. 1 ) . (b) Die erst genannte Ansicht trifft zu . Der Wortlaut der Norm ist i n- sofern eindeutig, als er den Erlass und nicht das Wirksamwerden des Beschlusses für maßgeblich erklärt ( OLG München aaO; Bumiller/Har - ders/Schwamb aaO; Hau ßleiter aaO; Holzer aaO). S oweit die abwe i- chende Meinung darauf abstellt, dass die zeitliche Erstreckung der A n- mel demöglichkeit bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am ehesten dem 16 17 18 - 8 - Sinn und Zweck des § 438 FamFG gerecht werde, dem Anmeldenden so lange wie mög lich die Anmeldung seiner Rechte zu gestatten (Dutta aaO), ist dem entgegenzuhalten, dass dies im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag findet. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregi e- rung übernahm § 438 FamFG den Regelungsgehalt d es vormaligen § 951 ZPO, wobei an die Stelle des Ausschlussurteils der Ausschli e- ßungsbeschluss trat (BT - Drucks. 16/6308 S. 295). Gemäß § 951 ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenh eiten der freiwilligen Gericht s- barkeit (FGG - Reformgesetz - FGG - RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) war die Forderungsanmeldung bis zum Erlass des Ausschlus s- urteils möglich, der durch dessen Verkündung erfolgte (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 22 . Aufl. § 951 Rn. 2). Zwar fielen gemäß § 957 Abs. 1 ZPO a.F. damit das Ende der Anmel dungsmöglichkeit sowie der Eintritt der Rechtskraft und damit auch der Gestaltungswirkung des Ausschlus s- urteils zusammen; das bedeutet aber nicht, dass das Gleiche auch f ür die Rechtslage nach dem FamFG gelten müsste. Nach dessen Maßgabe differieren in zeitlich er Hinsicht einerseits der Erlass und andererseits die Rechtskraft sowie das Wirksamwerden des Ausschließungsbeschlu s- ses ( § 38 Abs. 3 Satz 3, § 45, § 439 Abs. 2 FamF G). Dies eröffnete was die Rechtsbeschwerde übersieht - dem Gesetzgeber die Wahl, in welche m der beiden Zeitpunkte die Anmel demöglichkeit künftig endet , wenn einer von ihnen maßgeblich sein sollte . Er hat sich - anders als im Falle des Au s schließungsbesc heids nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Grundbuc h- bereinigungsgesetz in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (vgl. BVerwG, ZOV 2007, 54 Rn. 17 f. ) - zugunsten des Erlasses im Si n- ne von § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG entschieden . Dass er dabei einem 19 - 9 - Fehlverständnis der von ihm eigens im FamFG legaldefinierten Begrif f- lichkeiten unterlegen wäre, ist - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht anzunehmen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde auch nicht aus den Ausführungen zu § 439 FamFG in der B e- gründung zum FGG - Reformgesetz es entwurf . Danach sollten mit der Neuregelung die Rechtsmittelmöglichkeiten des Betroffenen verbessert werden, indem ihm generell der Rechtsbehelf der Beschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet und erstmals die Möglichkeit einer Wiede r- aufnahme des Verfahrens - ohne eine Eingrenzung auf bestimmte Grü n- de wie die An fechtungsgründe nach § 957 Abs. 2 ZPO a.F. - geschaffen wurde (BT - Drucks. 16/6308 S. 295). Das heißt allerdings nicht, dass da s neue Rechtsmittelsystem für die Nachlassgläubiger in jeder Hinsicht g e- genüber der alten Rechtslage günstiger sein oder zumindest an keiner Stelle hinter dieser zurückbleiben sollte. Dass die Möglichkeit der fingie r- ten Fristwahrung abweichend vom bisherig en Recht nun schon vor der Verlautbarung der gerichtlichen Ausschließungsentscheidung endet, steht damit - anders als die Rechtsbeschwerde meint - dem erklärten Wi l len des Gesetzgebers nicht entgegen, zumal der sich daraus für die Nachlassgläubiger tatsäch lich ergebende Nachteil im Vergleich zum vormaligen Verfahren gering sein dürf te, weil sie zum danach noch obl i- gatorischen Aufgebotstermin in der Praxis regelmäßig nicht erschienen (so BT - Drucks. 16/6308 S. 172) und von dem Ausschließungsurteil de m- entsprec hend ebenfalls erst nach dessen Verkündung erfuhren , als die Möglichkeit der Nachmeldung schon beendet war . (2) Die Forderungsanmeldung der Beteiligten zu 3 und 4 erfolgte nach dieser Maßgabe zu spät. Die Aufgebotsfrist endete bereits am 20 21 - 10 - 12. März 2015 . Der Ausschließungsbeschluss wurde ausweislich des auf diesem angebrachten Vermerks des Urkundsbeamte n der Geschäftsste l- le am 23. März 2015 durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen. Die Beteiligten zu 3 und 4 meldeten sich indes erstmals am 10. Juni 2015 beim Amtsgericht. bb) Den Beteiligten zu 3 und 4 war auch keine Wiedereinsetzung in die verstrichene Aufgebotsfrist zu gewähren, da das Gesetz eine en t- sprechende Möglichkeit nicht vorsieht. ( 1) Zwar geht die herrschende Meinung weitgehend o hne nähere Begründung da von aus, dass § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Anwe n- dung der Vorschriften der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 17 ff. FamFG auch im Geltungsbereich von § 438 Fa mFG eröffnet (OLG Hamm FGPr ax 2014, 136; OLG München ZEV 2016 , 195 Rn. 11 ; Waldner in Bahren fuss, FamFG 2. Aufl. § 439 Rn. 6; Dutta in Bork/ Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 1 und § 439 Rn. 15; Bumiller/ Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Keidel/Zimmermann, FamFG 18 . Aufl. § 439 Rn. 9 ; MünchKomm - Fa mFG/Eickmann , 2. Aufl. § 439 Rn. 8 ; Waldner, ZEV 2016, 19 9 , 200 ). In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330 , 1331) und der L i- teratur (Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 439 Rn. 10) wurde n hieran aber Zweifel geäußert. (2) Diese Zweifel sind jedenfalls im Falle von Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB berechtigt. Die Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht unmittelbar einschlägig, weil sie gemäß § 17 Abs. 1 FamFG die 22 23 24 25 - 11 - Versäumung einer gese tzlichen Frist voraussetzen, während es sich bei der Aufgebotsfrist nach § 437 ZPO zum einen um eine gerichtlich b e- stimmte Frist handelt und § 438 ZPO zum anderen schon keine Fristb e- stimmung enthält , sondern nur eine gesetzliche Fiktion fristgemäßen Handel ns vorsieht (siehe oben II . 2 . b ) aa ) (1)) . Zumindest im Falle eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung von Nachlassgläubigern eröffnet § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG dahing e- hend auch keine entsprechende Anwen dung der §§ 17 ff. FamFG ins o- weit . Das Besch werdegericht hat richtig erkannt , dass sich e in gesetzg e- berischer Wille den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen lässt , laut denen " der Rechteinhaber nach Ablauf der Fristen die Wiedereinse t- zung in die Rechtsmittelfristen beantragen " (BT - Drucks. 16/630 8 S. 172) bzw. " auch nach Ablauf der Monatsfrist eine richterliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung " erreichen kann (BT - Drucks. 16/6308 S. 295) . Auch in systematisch er Hinsicht findet sich die Bestimmung des § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG in unmit telbarem Anschluss an ei ne Reg e- lung zur Zulässigkeit der Beschwerde (§ 439 Abs. 3 Fa mFG), während die Vorschriften zur Aufgebotsfrist und deren Wahrung in gesonderten Paragraphen behandelt werden (§§ 437 f. FamFG). Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlic hen Regelung kann eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung ebenfalls nicht hergeleitet werden. Zwar soll § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Berechtigten vor dem Hinte r- grund der grundrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in § 19 Abs. 4 GG eine hinrei chende Gelegenheit verschaffen, seine Rec h- te im Aufgebotsverfahren geltend zu machen (BT - Drucks. 16/6308 S. 295). Diese Möglichkeit ist sehr begrenzt , wenn der Berechtigte bei der Beschwerde gegen seine Ausschließung selbst in solchen Fällen , in 26 27 - 12 - denen er e s schuldlos versäumt hat, seine Rechte rechtzeitig anzume l- den , nur Fehler des Amtsgerichts bei der Durchführung des Aufgebot s- verfahrens rügen und die Anmeldung nicht nachholen kann (vgl. Wal d- ner, ZEV 2016, 19 9 , 200) . Die Bestimmung soll aber auch den Interessen der Antragsberec h- tigten im Aufgebotsverfahren an einer abschließenden Klärung der Rechtszuordnung innerhalb vertretbarer Zeit Rechnung tragen (BT - Drucks. 16/6308 aaO). Diese Interessen stehen jedenfalls im Falle eines Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB der Möglichkeit einer Wiederei n- setzung des Berechtigten in die Aufgebotsfrist entgegen . (a) Der Hauptzweck des Aufgebots besteht - wie das Beschwerd e- gericht zu Recht hervorhebt - darin , dem Erben einen zuverlässigen Überblick über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten und somit e i- ne Grundlage für seine Entschließung zu verschaffen, ob er eine B e- schränkung seiner Haftung durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz herbeiführen soll oder nicht ( vgl. Motive V S. 643; So ergel/Stein, BGB 13. Aufl. Vor § 1970 Rn. 1 ; Engländer, Das Aufgebot der Nachla ß gläubiger, 1906 S. 13; Schulz, Die Wirkung des nach Aufgebot der Nachlassgläubiger ergangenen Ausschlussurteils, 1906 S. 12; Voigt, Das Aufgebot der Nachla ß gläubi ger nach dem B GB , 1906 S. 8 ). Diesem Zweck würde das Verfahren nach den §§ 433 ff. F a- mFG nicht genügen, wenn der Erbe zu befürchten hätte , dass sich g e- mäß §§ 439 Abs. 4 Satz 1, 18 Abs. 4 FamFG (bei dem Verweis auf § 18 Abs. 3 FamFG in § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG handelt e s sich um ein R e- daktionsversehen; Dutta in Bork/Jacoby/S chwab, FamFG 2. Aufl. § 439 Rn. 16 m.w.N.) bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ende der Aufg e- botsfrist oder Erlass des Ausschließungsbeschlusses und damit lange 28 29 - 13 - nach Abschluss des Verfahrens noch unbe kannte, rechtskräftig ausg e- schlossene Nachlassgläubiger melden und wirksam Wiedereinsetzung in die unter Umständen seit Jahren verstrichene Aufgebotsfrist verlangen könnten . (b) Des W eiteren bestünde ein Wertungswiderspruch zu § 1974 BGB , der kein Auf gebotsverfahren voraussetzt (vgl. Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1896 S. 271; Staudinger/Dutta , (2016) § 1974 BGB Rn. 1 f.) . Nach des sen erstem Absatz steht ein Nac h- lassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Er b- fall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben zuvor b e- kannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Damit werden dem Erben die Wirkungen der Ausschlusseinred e gemäß § 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB fünf Jahre nach dem Erbfall auch ohne ein Aufgebotsverfahren zuteil, während er im Falle der Durchführung eines solchen Verfahrens zur selben Zeit noch mit Wiedereinsetzungsanträgen unbekannter Nachlassgläubiger rechnen müs ste, sähe man die Möglic h- keit der Wiedereinsetzung in die Aufgebotsfrist durch § 439 Abs. 4 30 - 14 - Satz 1 FamFG als eröffnet an. Mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung des Erben durch das Aufgebotsverfahren wäre ein solches Ergebnis nicht in Ein klang zu bringen. Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2015 - 2 Wx 191/15 - ECLI:DE:BGH:2017:100117BIVZB37.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 37/15 vom 10. Januar 2017 in dem Aufgebotsverfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den R ichter Lehmann, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 10. Januar 2017 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wie folgt berichtigt: 1. In Randnummer 25 Zeile 4 wird "§ 437 ZPO" durch "§ 437 FamFG " 2. In Randnummer 25 Zeile 5 wird "§ 438 ZPO" durch "§ 438 FamFG " ersetzt. Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2015 - 2 Wx 191/15 -
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