ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZB37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 37/16 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Zu den Pflichten des unzuständigen Gerichts bei Eingang eines fristgebu n- denen Schriftsatzes. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des O berlandesgerichts München vom 1. Juli 2016 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 160 Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. April 2016 zugestellt. Gegen das Urteil haben die Kläger mit an das Landgericht geric htetem und dort am 18. Mai 2016 gegen 13.00 Uhr eingega n- genem Telefax Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufungsschrift nicht unmittelbar weitergeleitet. Am 2. Juni 2016 haben die Kläger mittels Tel e- fax Berufung bei dem O berlandesgericht eingele gt und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. Juli 2016 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzung s- antrag zurück gewiesen , da die Versäumung der Berufungsfrist wegen nicht rechtzeiti gem Eingang beim zuständigen Gericht nicht unverschuldet gewesen sei. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 5 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auc h wenn die Berufung wie hier noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand versage nden Beschluss gemäß § 238 Abs. 2 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechtsb e- schwerde eingeleg t werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, VersR 2005, 96 ). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entsche i- dungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeu tung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatspri n- zip). Er beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleic h- heitssatz in seiner Ausprägung als Willkü rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). De n Kl ä- gern wird insbesondere nicht der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rech t- fertigende n Weise erschwert. 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehl er davon ausgegangen, dass die Einlegung der Berufung bei dem hierfür unzuständigen (§ 519 Abs. 1 ZPO) Landgericht und die dadurch bedingte Versäumung der Berufungsfrist auf e i- nem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruhen, welches diese n g emäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 Rn. 6 ff.; vom 20. April 2011 2 3 - 4 - - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 9 ff. jeweils mwN). Dies zieht die Rec ht s- beschwerde nicht in Zweifel. 2. Ohne Rech tsfehler hat das Berufungsgericht darüber hinaus die Ka u- salität dieses Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung bejaht. Sie ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden des Prozessbevollmäc htigten wegen einer nachfo l- genden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Gericht nicht mehr ausgewirkt hätte. a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s anerkannt, dass ein unzuständiges Gericht, das - wie hier - zuvor mit der Sach e befasst gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmitte l- ve r fahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist de r Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (st. Rspr. seit BVerfGE 93, 99; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 15/05, AnwBl. 2006, 212; BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW - RR 20 16, 1340 Rn. 12; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 Rn. 12; vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277; vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05, AnwBl. 2006, 767 jew eils mwN). Dies setzt aber voraus, dass die fristg e- rechte Weiterleitung des Schriftsatzes im Rahmen des ordentlichen Geschäft s- gangs des angegangenen Gerichts möglich und damit zu erwarten gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 27; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 138/05, AnwBl. 2006, 213 mwN), was 4 5 - 5 - die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch darzulegen und glaubhaft zu m a- chen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 Rn. 13; vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12, NJW - RR 2014, 699 Rn. 16 j e- weils mwN). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht d a- gegen keine Verpflichtung. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fa i- ren Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen g e- boten ist, kann sich nicht nur am Interesse des Rechtsuc henden an einer mö g- lichst weit gehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor z u- sätzlicher Belastung geschützt werden muss (BVerfGK 7, 198, 200; BVerfG NJW 2001, 13 43). Daher ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder T e- lefax von der Einreichung der Berufung beim u nzuständigen Gericht zu unte r- richten (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 15/05, AnwBl. 2006, 212; BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW - RR 2016, 1340 Rn. 13; vom 13. September 2012 - IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 Rn. 10; vom 4. April 2007 - III ZB 109 /06, VersR 2008, 511 Rn. 14; BVerfG NJW 2001, 1343). Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den hierfür nicht zuständigen Gerichten übertr a- gen. Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht übe r- spannt. Aus den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Entsche i- dungen ergibt sich nichts anderes. Soweit der Bundesgerichtshof ausgespr o- chen h at, dass ein Gericht, dem die Weiterleitung des fristgebundenen Schrif t- 6 7 - 6 - satzes im ordnungsgemäßem Geschäftsgang ohne weiteres möglich war, stat t- dessen auch einen Hinweis an die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten erteilen kann (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 14), kann die Beschwerde daraus nichts herleiten. Denn daraus ergibt sich weder die Verpflichtung des Gerichts, einen Hinweis zu erteilen, noch eine Pflicht, außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs Maßnahm en zur Fristwahrung zu ergreifen. Aus dem gleichen Grund stellt die angefochtene Entscheidung auch gemessen an dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2010 (VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 14) keine strengeren Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung als die höchstrichterl i- che Rechtsprechung. Denn auch in dieser, zudem einen Ausnahmefall betre f- fenden, Entscheidung wäre - anders als im Streitfall - eine Weiterleitung der Berufungsschrift an das zuständige Gericht im ordnungsgemäßen Geschäft s- gang noch ohne weiteres möglich gew esen. b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts konnten die Kläger hier nicht erwarten, dass die am 18. Mai 2016 - dem letzten Tag der Berufungsfrist - gegen 13.00 Uhr bei der Geschäf tsstelle des Landg e- richts eingegangene Berufungsschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch am selben Tag das Berufungsgericht erreichen werde. c) Da die Frage, ob ein Gericht, das auf Grund seiner Fürsorgepflicht e i- nen fristgebund enen Schriftsatz an das zuständige Gericht weiterzuleiten hat, verpflichtet ist, der Partei einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, durch die dargestellte höchstrichterliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung 8 9 - 7 - bereits geklärt ist, kommt ihr ent gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW - RR 2016, 1529 Rn. 16 ff. mwN). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.04.2016 - 9 O 17578/12 - OLG München, Entscheidung vom 01.07.2016 - 1 U 2428/16 -
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