ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/16 vom 16. Februar 2017 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinlan d und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. Februar 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfa hrens beträgt 5.000 Gründe: 1. Zwar hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgela u- fen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Au f- enthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschi e- bung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die ei n- schneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen. Dies setzt bei einem Betroffenen, der des Deutsche n nicht mächtig ist, voraus, dass der Hinweis in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 1 - 3 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6 ff.). Diesbezüglich hat das Berufungsg e- richt keine Fe ststellungen getroffen, sondern lediglich auf zwei Bescheide der Regierung von Oberbayern verwiesen, die eine Wohnsitzzuweisung vorne h- men. Die Bescheide enthalten jedoch den erforderlichen Hinweis nicht. 2. Der Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungse rheblich. Das B e- schwerdegericht hat rechtsfehlerfrei den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG angenommen, so dass die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2015 verlängerte Haft rech t- mäßig war. 3 . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Altötting, Entscheidung vom 14.12.2015 - XIV 1 /15 - LG Traunstein, Entscheidung vom 08.02.2016 - 4 T 4463/15 und 4 T 4552/15 - 2 3
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