ECLI:DE:BGH:2018:041218BVIIIZB37.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 37 /18 vom 4. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass di e in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX). BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rüc kverwiesen. Der Gegenstandswert de s Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 324,10 festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagten sind im Bezirk des Landgerichts Stade wohnhaft. Sie b e- auftragten i n einem gegen sie vor diesem Landgericht geführten Verfahren e i- nen außerhalb des Gerichts bezirks ansässigen Rechtsanwalt in Celle mit ihrer Vertre tung. Die Klage wurde abgewiesen und dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag machten die Beklagten unter anderem Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten in Form von Fahrtkosten von Celle nach Stade (in sowie 1 - 3 - Tage - und Abwesenheitsgelder jeweils für sechs Gerichtstermine geltend. Das Landgericht Stade hat die vom Kläger an die Beklagten zu ersta t- zt. Dabei hat es an Stelle der geltend gemachten (tatsächlichen) Reisekosten lediglich die (fiktiven) Fahrtkosten vom Wohnort der Beklagten zu 1 zum Landgericht Stade als ersta t- tungsfähig angesehen , da die Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsb e- zirks a nsässigen Rechtsanwalts durch die innerhalb des Bezirks wohnhaften Beklagten nicht notwendig gewesen sei. Entsprechend wurden die Tage - und Abwesenheitsgelder gekürzt sowie die Reisekosten für einen kurzfristig abg e- sagten Termin gänzlich ab gesetzt . Die h iergegen von den Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde, mit welcher sie (fiktive) Reisekosten für sechs Termine unter Zugrundelegung der Entfernung zwischen dem Gerichtsort und dem hiervon am weitesten entfernten Ort innerhalb des Bezirks des Landgeric hts Stade in Höhe von weiteren 324,10 geltend machen , hat keinen Erfolg gehabt . Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgen die Beklagten ihr Kostenfestsetzungsbegehren soweit es erfolglos g e- blieben ist - weiter. II. Di e statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: B eauftrag e eine innerhalb des Gerichtsbezirks wo h- n ende Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt und sei dessen Hinzuziehung nicht im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 ZPO notwendig, seien lediglich fiktive Reisekosten vom Wohnort der Partei bis zum Prozessgericht erstattungsf ähig. Die eindeutige Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 ZPO stehe der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze entgegen. Nach der Gesetzesbegründung trage die R e- gelung der Ortsbezogenheit Rechnung. Der Zweck der gesetzl ichen Regelung, welcher auch dem Schutz der in einem Gerichtsbezirk tätigen Rechtsanwälte diene , würde somit unterlaufen und auswärtige Rechtsanwälte besser gestellt , wenn Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort jedenfalls in Höhe der Kosten erstatt ungsfähig wären , die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am weitesten vom Prozessgericht entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks a n- gefallen wären . Ein Vergleich zu den im Wege der Prozess - oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälten geh e fehl. Es sei zwischen dem Anspruch g e- gen die Staatskasse und demjenigen gegen den unterlegenen Prozessgegner zu unterscheiden. Zwar erhielten auswärtige Rechtsanwälte, deren Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rec ht s- anwalts erfolge, fiktive Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattet. Dies beruhe jedoch auf dem aus § 121 Abs. 3 ZPO folgenden Mehrkostenve r- bot. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwe rdegerichts kann eine Partei , die e i- nen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne 6 7 8 9 - 5 - dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit b e- standen hat , vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsä chlich angefallenen Kosten - die jenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks a n- sässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte. a) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwach senen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu zählen stets die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 1 ZPO) und damit grundsätzlich auch Reisekosten in Form von Fahr t- ko s ten ( Nr. 7003 f. VV RVG) sowie Tage - und Abwesenheits gelder ( Nr. 7005 VV RVG). Beauftragt die Prozesspartei einen außerhalb des Gerichtsbezirks a n- sässigen und auch dort wohnenden Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung , ist h i n- sichtlich vorgenannter Reisekost en gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 ZPO zunächst die Notwendigkeit der Hinzuziehung dieses Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu pr ü- fen . Nur wenn die Notwendigkeit bejaht wird, sind die tatsächlichen Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Dabei ist anerkannt, dass die Hinzuziehung im Regelfall dann notwendig ist , wenn die Partei ihren Wo h nort beziehungsweise ihren Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem (Wohn - )Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Be schlü ss e vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1); vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW - RR 2004, 858 unter I I 2 a; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520, Rn. 8 ; vom 25. Okt o- ber 2011 - VIII ZB 93/10, NJW - RR 2012, 695 Rn. 12 ). Demgegenüber fehlt die Notwendigkeit regelmäßig, wenn die Partei ihren (Wohn - )Sitz innerhalb des G e- 10 11 - 6 - richtsbezirks hat und eine n außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Be schlü ss e vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07 , NJW - RR 2009, 283 Rn. 6 ; vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW - RR 2012, 697 Rn. 7 ). So liegt der Fall hier. b ) Die se fehlende Notwendigk eit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes führt jedoch nicht - wie es der Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO nahelegt - zu m vollständigen Ausschluss eines Anspruchs auf Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts gegenüber dem unterl egenen Prozessgegner. Vielmehr kann die Partei grundsätzlich fiktive Reisekosten ge l- tend machen. a a ) Umstritten ist, ob insoweit , wovon das Beschwerdegericht ausgeht , lediglich die fiktiven Reisekosten vom Wohn ort beziehungsweise vom Sitz der Partei zum Prozessgericht erstattungsfäh i g sind ( vgl. etwa auch bereits OLG Celle, NJW 2015, 2670 , 2671 ; OLG Frankfurt am Main , Beschluss vom 16. N o- vember 2015 - 6 W 100/15, juris Rn. 2; Musielak/Voit /Flockenhaus , ZPO, 15. Aufl. , § 91 Rn. 18 ; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f. ) oder die obsiegende Partei die Erstattung derjenigen Reisekosten verlangen kann, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte ( vgl. etwa OLG Frankfurt am Main , Besc hluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris Rn. 2; OLG Schleswig , NJW 2015, 3311 Rn. 10; OLG Köln, DAR 2016, 297, 298; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. , § 91 Rn. 13 " Reisekosten des Anwalts " ). b b ) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit in § 9 1 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 ZPO ist aus Gründen der Intere s- sengerechtigkeit ein schränkend dahingehend auszulegen, dass eine Partei, die ihren Wohn ort oder Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat, jedoch einen 12 13 14 - 7 - Rechtsanwalt außerhalb des Bezirks beauftragt, Reisekosten insoweit bea n- spruchen kann, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte. (1) Ebenso wie in dem durch den Bundes gerichtshof bereits entschied e- nen Fall einer außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Partei (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX) spricht hierfür , dass einer Partei, die einen innerhalb des G e- richtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, die entstandenen Reiseko s- ten vom unterlegenen Prozessgegner - von Fällen des Rechtsmissbrauchs a b- gesehen - zu erstatte n sind . Auf den (Wohn - )Sitz der Partei kommt es in diesem Fall nicht an; eine Notwend igkeitsprüfung findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 13 mwN; aA MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl. , § 91 Rn. 65) . Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 ZPO, der eine solche nur dann verlangt, wenn ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird. Das Vorgehen des Beschwerdegerichts, der innerhalb des Gerichtsb e- zirks wohnhaften Partei nur diejenigen fiktiven Reisekosten zuzubilligen, die entstanden wären, wenn sie ein en an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt mandatiert hätte, basiert auf einem zu eng gefassten fiktiven Geschehensa b- lauf, auf dessen Einhaltung die Partei gerade nicht beschränkt ist. Sie hat vie l- mehr das Recht, einen Rechtsanwalt , der seine Kanzlei an i rgendeinem Ort im jeweiligen Gerichtsbezirk unterhält beziehungsweise dort seinen Wohnsitz hat, mit ihrer Vertretung zu beauftragen , ohne im Hinblick auf anfallende Reiseko s- ten bei der Erstattung Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Entsprechend muss der Pr ozessgegner mit der Erst attung solcher Kosten stets rechnen . Se i- ne schutzwürdigen Belange sind somit auch dann nicht betroffen , wenn solche 15 16 - 8 - Reisekosten nur auf fiktiver Basis zu erstatten sind, da anerkanntermaßen (vgl. BGH, Beschl üsse vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 9 mwN; vom 25. O k- tober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 11 ; Schneider, NJW 2017, 307, 309) ta t- sächlich entstandene , aber nicht notwendige Kosten in Höhe ersparter fiktiver notwendiger Kosten zu ersetzen sind . (2) Die Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten bis zur Gerichtsbezirk s- grenze steht auch im gebotenen Gleichklang mit der Vergütung von Reiseko s- ten des im Wege der Prozess - beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe beig e- ordneten Rechtsanwalts. Nach § 121 Abs. 3 ZPO (entspr echend § 78 Abs. 3 FamFG) kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beig e- ordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dem ist durch eine entsprechend beschränkte Beiordnung Rechnung zu tragen, welche j e- doch nicht au f die Bedingungen eines " am Ort " , sondern nur auf die Bedingu n- gen eines " im Bezirk " des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden darf. Nach Wegfall der Residenzpflicht des Rechtsanwalts am Gerichtsort sowie des Lokalisierungsprinzip s bezüglich der Zulassung kennt die Zivilprozessordnung e inen " ortsansässigen " Rechtsanwalt nicht mehr . Ein derart beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann seine Reisekosten bis zur größt möglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verla ngen (vgl. OLG Schleswig , aaO Rn. 12 ; OLG Frankfurt am Main , Beschluss vom 18. November 2015 - 6 WF 185/15, juris Rn. 5 ; jeweils mwN; Schneider, NJW 2018, 2574 ). Zwar verweist das Beschwerdegericht zutreffend darauf, dass in diesem Fall der Vergütungs an spruch gegen die Staatskasse und nicht, wie im Fall des § 91 ZPO , der Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner betroffen ist. J e- 17 18 19 - 9 - doch lässt sich aus einer Gesamtschau der Vorschriften der § 121 Abs. 3 ZPO und § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 ZPO auf eine geset zgeberische Wert entsche i- dung schließen, wonach Reisekosten innerhalb des Gerichtsbezirks stets e r- stattet werden, sei es von der Staatskasse, sei es vom unterlegenen Prozes s- gegner . Es ist kein Grund ersichtlich, warum der im Wege der Prozess - bezi e- hungsweis e Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt insoweit besser stehen soll , zumal seine Vergütung nach der Konzeption des Gesetzes grun d- sätzlich hinter derjenigen des Wahlanwalts zurückbleibt, da seine Gebühren gemäß § 49 RVG geringer sind . (3) Schli eßlich steht dem Ersatz fiktiver Reisekosten bis zum Rand des Gerichtsbezirk s eine vermeintliche " Ortsbezogenheit " der Regelung des § 9 1 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 ZPO nicht entgegen. Die vom Beschwerdegericht herangezogenen Gesetzesmaterialien (BT - Drucks . 16/513, S. 19 ; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417 ) betreffen die Änderungen der Bestimmungen in § 78c Abs. 1 ZPO und § 121 Abs. 3 ZPO im Zuge des Wegfalls des Lokalis ierungs prinzips. Auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (vgl. BT - Drucks . 16/3837, S. 27) wurde als Folgeänderung auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO terminologisch angepasst, wonach für die Erstattung der Reisekosten der obsiegenden Partei als Kons e- quenz nicht mehr darauf abgestellt werden soll, ob der Anwalt beim Prozessg e- richt zugelassen, sondern ob er im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. Weder hierdurch noch mit der Streichung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF war eine Schlechterstellung auswär tiger Anwälte beabsichtigt (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 15; BT - Drucks . 15/1971, S. 233 ). Bei § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich vielmehr um eine originär ko s- tenrechtliche Vorschrift. Sie regelt Fragen der Erstattungsfähigk eit von Pr o- 20 21 - 10 - zesskosten im Verhältnis der Prozessparteien und nicht unmittelbar solche der Besser - oder Schlechterstellung von Rechtsanwälten. III. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben. Die nicht entscheidungs reife Sache ist zur erneuten Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 18.12.2017 - 3 O 350/14 - OLG Celle, Entsch eidung vom 09.03.2018 - 2 W 43/18 - 22
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