BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 38/01 vom 13. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Novem- ber 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die K o - sten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u - rückverwiesen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klag e - abweisende Urteil des Landgerichts nach §§ 519, 519b ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei. Die dagegen gerichtete, nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofo r - tige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist in Unkenn t - nis des Umstandes ergangen, daß ein Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Daß dieser ein falsches Aktenzeichen trug und deswegen im Zeitpunkt der Beschlußfa s - sung noch nicht zu den Akten gelangt war, steht der Rechtzeitigkeit der B e - - 3 - grndung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1982, IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673). Tropf Lambert-Lang Krger Lemke Gaier
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