BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 38/02 vom23. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8.Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom10. April 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt19.349,89 nr DM).Gründe: I.Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. Januar 2002 zugestellte Urteil desLandgerichts am 29. Januar 2002 Berufung eingelegt. Das Berufungsgerichthat, nachdem eine Berufungsbegründung bis dahin nicht eingegangen war, mitBeschluß vom 6. März 2002, der Beklagten zugestellt am 12. März 2002, dieBerufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen.Die Beklagte hat am 15. März 2002 Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das - 3 -Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom10. April 2002 zurückgewiesen.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem als "sofortige Beschwer-de" bezeichneten Rechtsmittel.II.Das als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO zu behandelndeRechtsmittel der Beklagten ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238Abs. 2 Satz 1, 522 Abs.1 Satz 4 ZPO statthaft.Dem steht nicht entgegen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes20.000 !"# $%'&(*)+,.-/012!!,/3$!3!,5467982 :;3!
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