BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 38/05 vom 15. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 516 Zur eindeutigen Erkl344rung der Berufungsr374cknahme. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2006 - IV ZB 38/05 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 15. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2005 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verwor-fen. Streitwert: 125.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Erbberechtigung nach der 1991 ver-storbenen Gro337mutter der Kl344gerin und Mutter der Drittwiderbeklagten. 1 Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Alleinerbenstel-lung der Kl344gerin und Herausgabe des der Beklagten und der Drittwider-beklagten erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins abgewiesen. Die ge-gen die Kl344gerin gerichtete Widerklage auf Auskunft 374ber die erzielten Mieteinnahmen aus dem Nachlassgrundst374ck hat es ebenfalls abgewie- 2 - 3 - sen. Der auch gegen374ber der Drittwiderbeklagten erhobenen Widerklage auf Auskunftserteilung hat es stattgegeben. Dagegen hat ihr damaliger gemeinsamer Prozessbevollm344chtigter f374r die Kl344gerin und die Drittwiderbeklagte ("Namens der Berufungskl344-gerinnen") unter Vorlage einer Urteilsabschrift Berufung eingelegt. Im Eingang der Berufungsschrift ist die entsprechende jeweilige Parteibe-zeichnung mit "Kl344gerin, Widerbeklagte und Berufungskl344gerin" bzw. mit "Drittwiderbeklagte und Berufungskl344gerin" aufgef374hrt. 3 In einem sp344teren Schriftsatz hat ihr Prozessbevollm344chtigter er-kl344rt: 4 "205 nehmen wir die namens der Kl344gerin und Drittwiderbe-klagten zur Fristwahrung eingelegte Berufung hiermit zu-r374ck." Auf R374ckfrage der Berichterstatterin hat er anschlie337end mitgeteilt, seine vorgenannte Erkl344rung sei so zu verstehen, 5 "dass die Berufung namens der Drittwiderbeklagten 205 zu-r374ckgenommen wurde. Die Berufung f374r die Kl344gerin und Widerbeklagte 205 ist nicht zur374ckgenommen worden". Anschlie337end hat er die Berufung der Kl344gerin begr374ndet. 6 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht ihre Berufung als unzul344ssig verworfen, weil auch "die namens der Kl344gerin" eingelegte Berufung wirksam zur374ckgenommen worden sei. Vor dem Hintergrund der verwandten Parteibezeichnungen sei die R374cknahmeer- 7 - 4 - kl344rung eindeutig dahin zu verstehen, dass die Kl344gerin und auch die Drittwiderbeklagte gemeint gewesen seien. Der fehlende Artikel vor "Drittwiderbeklagten" begr374nde keine Zweifel. Die objektiv nicht veran-lasste R374ckfrage 344ndere an der eindeutigen Berufungsr374cknahme nichts. Es sei unzul344ssig, dieser Erkl344rung nachtr344glich - im Lichte der nachfol-genden Mitteilung des Prozessbevollm344chtigten - einen anderen Sinn zu geben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 8 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen ei-nen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (BGHZ 151, 42, 43; 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschl374sse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - in juris dokumentiert - und vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - NJW 2003, 2991 unter II), sind nicht erf374llt. 9 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-scheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 10 1. Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei - etwa auf Gew344hrung rechtlichen 11 - 5 - Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier indes nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der Kl344gerin den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von 374ber-spannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227 f.). 12 a) R374cknahmeerkl344rungen unterliegen als Prozesshandlungen der uneingeschr344nkten Nachpr374fung - auch auf ihre Auslegung hin - durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95 - FamRZ 1996, 1142 unter 2). Dieses hat verfahrensrechtliche Erkl344run-gen frei zu w374rdigen und dabei unter Heranziehung aller f374r das Beru-fungsgericht erkennbaren Umst344nde und unter Beachtung der durch die gew344hlten Bezeichnungen bestehenden Auslegungsgrenzen darauf ab-zustellen, welcher Sinn ihnen aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78 - VersR 1979, 373 unter II und Beschluss vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529 un-ter 2; Z366ller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 247 546 Rdn. 11 m.w.N.). 13 b) Diese Nachpr374fung ergibt, dass hier der Prozessbevollm344chtigte auch die R374cknahme des von ihm f374r die Kl344gerin - und nicht nur des f374r die Drittwiderbeklagte - eingelegten Rechtsmittels erkl344rt hat. 14 - 6 - Die Wirksamkeit einer Berufungsr374cknahme setzt voraus - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht -, dass sie, wenn auch nicht unbedingt ausdr374cklich, so doch eindeutig erkl344rt wird. Der Rechtsmittelf374hrer muss klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beenden will (allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH, Be-schluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - NJW-RR 1989, 195 unter II 2 und Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94 - NJW-RR 1996, 885 unter II 2; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisie-rungsband 247 516 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 516 Rdn. 4). Das war hier der Fall. 15 aa) Der Prozessbevollm344chtigte hat namens beider Berufungskl344-gerinnen "Berufung" eingelegt und unter Wiederholung der in der Beru-fungsschrift - in 334bereinstimmung mit dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung - zutreffend wiedergegebenen beiden Parteibezeichnungen - Kl344gerin und Drittwiderbeklagte - auch f374r beide das Rechtsmittel zu-r374ckgenommen. Bereits die Angabe der Parteibezeichnungen beider Rechtsmittelf374hrer lassen an der gebotenen Klarheit keine Zweifel auf-kommen, dass auch die R374cknahmeerkl344rung auf beide Rechtsmittel zu beziehen ist. 16 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Wortlaut des Schriftsatzes nicht zu entnehmen, dass nur "eine" Berufung zur374ck-genommen wurde, was dann nur die der Drittwiderbeklagten gewesen sein k366nne. Die Schrifts344tze zur Einlegung wie zur R374cknahme f374hren nur die Rechtsmittelbezeichnung "Berufung" in der Einzahl auf. F374r wen entsprechende prozessuale Erkl344rungen abgegeben werden sollten, 17 - 7 - muss sich dann notwendigerweise aus den darauf bezogenen Parteibe-zeichnungen ergeben. Es handelt sich - was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - um die Berufungen zweier Parteien aus verschiedenen Parteistellungen mit ganz unterschiedlichen Angriffszielen. Erst die zu-s344tzliche Parteibenennung erm366glicht bei der gew344hlten Formulierung in den Schrifts344tzen eine Zuordnung, die hier mit der erforderlichen Deut-lichkeit bei Einlegung und R374cknahme erkennbar in gleicher Weise er-folgt ist. F374r eine irrt374mliche Bezeichnung der Drittwiderbeklagten auch als "Kl344gerin" ist dem R374cknahmeschriftsatz nichts zu entnehmen. Erst recht w344re ein solcher Irrtum f374r Rechtsmittelgegner und Gericht nicht "ganz offensichtlich" gewesen. Nur in solchen F344llen kann nach den Grunds344t-zen von Treu und Glauben aber in Betracht kommen, eine R374cknahme als unwirksam zu behandeln (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - BGHR ZPO 247 515 Abs. 2 Erkl344rung 1 und 21. M344rz 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574; M374nchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, aaO). Daf374r ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 18 bb) Es trifft ferner nicht zu, dass bei anderer Sicht der Dinge als der der Rechtsbeschwerde 374berhaupt keine Berufung zur374ckgenommen worden w344re. Im Gegenteil macht die Annahme einer nur auf die Drittwi-derbeklagte beschr344nkte R374cknahmeerkl344rung wenig Sinn, weil diese dann der Beklagten Auskunft 374ber den Nachlass zu geben h344tte, auch wenn die Kl344gerin mit der begehrten Feststellung ihrer Alleinerbenstel-lung Erfolg haben w374rde. Die Angriffsinteressen der Kl344gerin und die der Drittwiderbeklagten sind insoweit gleichgerichtet, als beide jedwede erb- 19 - 8 - rechtliche Berechtigung der Beklagten verneinen. Eine rechtskr344ftig fest-gestellte Auskunftsverpflichtung der Drittwiderbeklagten trotz fehlender Nachlassbeteiligung der Beklagten ist deswegen nicht plausibel. Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe rechtsirrig - gleichsam nur formal - auf Parteibezeichnungen abgestellt, ist mithin nicht haltbar. cc) Das wird durch den unbestritten gebliebenen Vortrag der Be-klagten noch verst344rkt, der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin und der Drittwiderbeklagten habe ihr mit Schreiben unter dem Datum des R374ck-nahmeschriftsatzes erkl344rt, die fristwahrend eingelegte Berufung werde mit gleicher Post zur374ckgenommen. In einem anschlie337enden Telefonge-spr344ch mit ihrem Prozessvertreter habe er dann mitgeteilt, die Kl344gerin und ihre Mutter wollten nicht l344nger streiten und h344tten vereinbart, eine wirtschaftliche L366sung zu erreichen. 20 Auch vor diesem Hintergrund geht die R374ge der Rechtsbeschwer-de ins Leere, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrig nur mit den Parteibezeichnungen befasst. Die erforderliche Ber374cksichtigung aller erkennbaren Umst344nde l344sst an der von ihm festgestellten R374cknahme beider Berufungen keine Zweifel. Die sp344tere anders lautende Interpreta-tion seitens des Prozessbevollm344chtigten - auf die vom Berufungsgericht 21 - 9 - zutreffend als nicht veranlasst angesehene R374ckfrage seitens des Ge-richts - konnte den eindeutigen Erkl344rungen nachtr344glich keinen anderen Sinn verleihen (vgl. Z366ller/Greger, aaO vor 247 128 Rdn. 25). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 O 452/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2005 - 10 U 43/05 -
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