BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 38/06 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 522 Abs. 2, 3 Die gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Zur374ckweisung der Berufung durch ein-stimmigen Beschluss des Berufungsgerichts (247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann auch nicht in Anwendung des Grundsatzes der Meistbeg374nstigung mit der Begr374ndung angefochten werden, die Entscheidung sei in der falschen Form ergangen, weil das Berufungsgericht die grunds344tzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforder-lichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verkannt habe und deshalb 374ber die Berufung richtigerweise durch Urteil h344tte entscheiden m374ssen. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZB 38/06 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. M344rz 2006 und die Rechtsbeschwerde der Kl344-gerin gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstands: 47.698,81 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht er-folglos auf Kaufpreisr374ckzahlung und auf Schadensersatz in Anspruch genom-men. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin nach einem ent-sprechenden Hinweis durch einstimmigen Beschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl344gerin in erster Linie im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise im Wege der Rechtsbeschwerde. Zur Begr374ndung macht sie im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht h344tte 374ber die Berufung nicht durch Beschluss nach 247 522 1 - 3 - Abs. 2 ZPO entscheiden d374rfen, sondern durch Urteil entscheiden m374ssen, weil die Rechtssache von grunds344tzlicher Bedeutung sei, zumindest aber eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erfordere. II. 2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist weder als Nichtzulassungsbe-schwerde (247 544 ZPO) noch als Rechtsbeschwerde (247 574 ZPO) statthaft. 1. Beschl374sse nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch die die Berufung als unbegr374ndet zur374ckgewiesen wird, sind gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO unanfecht-bar. Sie sind damit auch der von der Beschwerdef374hrerin erstrebten Nachpr374-fung darauf entzogen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzun-gen, unter denen die Berufung durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuweisen ist, zu Unrecht als gegeben angenommen hat und demzufolge 374ber die Beru-fung statt durch Beschluss durch Urteil h344tte entscheiden m374ssen, das - gegebenenfalls nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde - mit der Revi-sion angreifbar w344re. 3 2. Ein anderes Ergebnis l344sst sich entgegen der Auffassung der Be-schwerdef374hrerin auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbeg374nstigung herlei-ten. 4 Danach ist, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform gew344hlt hat, neben dem Rechtsmittel, welches nach der Art der tats344chlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, auch das Rechtsmittel zul344ssig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben w344re, da den Parteien durch das fehlerhafte Verfahren keine Nachteile entstehen d374rfen (st. Rspr., z.B. BGHZ 98, 362, 364 f.). 5 - 4 - Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von seiner Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung, der Frage der grund-s344tzlichen Bedeutung der Sache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung - in der richtigen Form des Beschlusses nach 247 522 Abs. 2 ZPO entschieden. 6 Die vorgelagerte Frage, ob die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, ist keine Frage der Wahl der richtigen oder falschen Entscheidungsform, deren Ein-sch344tzung seitens des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz unter Anwen-dung des Meistbeg374nstigungsprinzips korrigiert werden k366nnte. Denn auch die Frage, ob das Berufungsgericht insoweit - und nicht nur, wie die Beschwerde-f374hrerin meint, bez374glich der Erfolgsaussicht der Berufung - die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlusszur374ckweisung zu Recht oder zu Unrecht be-jaht hat, ist durch 247 522 Abs. 3 ZPO der Nachpr374fung durch den Bundesge-richtshof entzogen, so dass in der Revisionsinstanz nicht festgestellt werden kann, ob das Berufungsgericht mit dem Zur374ckweisungsbeschluss die falsche Entscheidungsform gew344hlt hat. 7 - 5 - III. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Ball Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 O 100/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.03.2006 - 10 U 1063/05 -
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