BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 38/06 vom 25. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR ja ZPO 247 765a Eine unbillige H344rte im Sinne des 247 765a ZPO liegt nicht darin, dass eine Partei, der f374r eine Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozess-kostenhilfe versagt worden ist, diese Rechtsverfolgung deswegen nicht aus ei-genen Mitteln fortf374hren kann, weil Gl344ubiger im Wege der Zwangsvoll-streckung auf ihr Verm366gen zugegriffen haben BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 38/06 - LG Cottbus AG Cottbus - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 24. Februar 2006 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Wert: 33.800,00 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer Forderung in H366he von 104.357,90 200 die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld. 1 Auf ihren Antrag erlie337 das Amtsgericht am 23. Mai 2005 einen Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss 374ber alle Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen. Mit weiterem Beschluss vom 8. Juni 2005 gab das Amtsgericht das gepf344ndete Konto der Schuldnerin in H366he von 200,00 200 frei. Auf Antrag der Schuldnerin und mit Zustimmung der Gl344ubigerin hob das Amtsgericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss hinsichtlich der von der Pf344ndung erfassten Altersrente der Schuldnerin in H366he von 217,40 200 und der Altersrente ihres Ehemannes in H366he von 845,28 200 auf. 2 - 3 - Gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde betreibt die Schuldnerin die Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht. Den dabei gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wies das Landgericht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Vollstreckungsgegenklage zur374ck. Pro-zesskostenhilfe f374r die Vollstreckungsgegenklage hat das Landgericht versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. 3 Die Schuldnerin f374hrt daneben gegen die Gl344ubigerin einen Rechtsstreit auf Herausgabe von Wertpapieren, die sie als Sicherheiten f374r die Darlehens-verbindlichkeiten ihres Ehemannes und ihres Sohnes verpf344ndet hatte. 4 Am 12. Juli 2005 hat die Schuldnerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldurkunde beantragt mit der Begr374ndung, ihr sei durch die von der Gl344ubigerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsma337nahmen der Zugriff auf ihr gesamtes Geld verwehrt. Sie sei deswegen nicht mehr in der Lage, die von ihr gegen die Zwangsvollstre-ckung eingeleiteten Verfahren weiterzuverfolgen. Sie sei mithin handlungsunf344-hig, was zu einer unbilligen H344rte f374hre. 5 Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerich-tete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren in eingeschr344nktem Umfang weiter, die Zwangsvoll-streckung aus der vollstreckbaren Urkunde in H366he der Gerichts- und Anwalts-kosten f374r die Vollstreckungsgegenklage einzustellen und in dieser H366he (21.086,79 200) die Pf344ndung ihrer Konten aufzuheben. 7 - 4 - II. 8 Das gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 9 1. Das Beschwerdegericht h344lt den zul344ssigen Antrag f374r unbegr374ndet. 10 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts entfalte die Entscheidung des Landgerichts 374ber den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem344337 247 769 ZPO f374r die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts 374ber einen Antrag nach 247 765 a ZPO keine Bindungswirkung. Die Voraussetzungen f374r eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ge-m344337 247 765 a ZPO l344gen jedoch nicht vor. 247 765 a ZPO sei als Ausnahmevor-schrift eng auszulegen. Die von der Schuldnerin vorgetragenen Umst344nde be-gr374ndeten nicht die Annahme, dass die Zwangsvollstreckung unter Ber374cksich-tigung der beiderseitigen Interessen f374r die Schuldnerin eine unzumutbare, sit-tenwidrige H344rte darstelle. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin liege eine sit-tenwidrige H344rte nicht bereits darin, dass ihrem Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r die Vollstreckungsgegenklage der Erfolg versagt geblieben sei. Darin liege keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs. Eine sittenwidrige H344rte liege selbst dann nicht vor, wenn ihr dadurch die M366glichkeit verwehrt werden sollte, ihre Rechte hinsichtlich des Wertpapierdepots geltend zu ma-chen. Die auf mangelnder Liquidit344t beruhende m366gliche Unf344higkeit, seine Rechte wahrzunehmen, sei vom Rechtssuchenden hinzunehmen, wenn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ha-be. 11 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 12 - 5 - a) Zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem344337 247 765 a ZPO sei neben den weiter bereits von der Schuldnerin in Anspruch genommenen Rechtsbehelfen der Vollstreckungsgegenklage und des dort gestellten Antrags auf vorl344ufige Ein-stellung der Zwangsvollstreckung gem344337 247 769 ZPO zul344ssig. 13 14 b) Das Beschwerdegericht hat den Antrag zu Recht f374r unbegr374ndet an-gesehen. aa) Gem344337 247 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise auf-heben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Ma337nahme unter vol-ler W374rdigung des Schutzbed374rfnisses des Gl344ubigers wegen ganz besonderer Umst344nde eine H344rte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 247 765 a ZPO erm366glicht mithin den Schutz gegen Vollstreckungsma337nahmen, die wegen ganz besonderer Umst344nde eine H344rte f374r den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Aus-nahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist 247 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gl344ubigers nach Abw344gung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis f374hren w374rde (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - IX a ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374). Hierbei sind insbe-sondere die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu ber374cksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03, NJW 2004, 49). 15 bb) Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze hat das Beschwerdege-richt zu Recht die Voraussetzungen des 247 765 a ZPO nicht f374r gegeben erach-tet. 16 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann eine unbillige H344rte im vorliegenden Verfahren nicht darauf gest374tzt werden, dass der Schuldnerin, 17 - 6 - nachdem ihr im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage keine Prozesskosten-hilfe bewilligt worden ist, durch die von der Gl344ubigerin vorgenommene Voll-streckung die M366glichkeit genommen werde, mit eigenen Mitteln ihr Klagebe-gehren weiterzuverfolgen. Insbesondere wird sie hierdurch nicht in Verfahrens-grundrechten verletzt. 18 Dem verfassungsrechtlichen Gebot, eine mittellose Partei in der Verfol-gung ihrer Rechte nicht unzul344ssig schlechter zu stellen als eine bemittelte, wird durch die Regelungen zur Prozesskostenhilfe ausreichend Rechnung getragen. Es ist nicht geboten, auch nicht zur Wahrung von Grundrechten, dar374ber hinaus der mittellosen Partei eine Rechtsverfolgung zu erm366glichen, die im Prozess-kostenhilfeverfahren als nicht hinreichend Erfolg versprechend beurteilt wurde. Worauf die Mittellosigkeit der Partei beruht, ist nicht entscheidend. Es besteht keine rechtliche Veranlassung, diejenige Partei besser zu stellen, die deswegen mittellos ist, weil ein Gl344ubiger zur Befriedigung seiner berechtigten Anspr374che auf das Verm366gen der Partei durch Pf344ndung zugegriffen hat. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, dieser Partei auf Kosten des Gl344ubigers zu gestatten, die als nicht hinreichend Erfolg versprechend beurteilte Rechtsverfolgung weiterzu-f374hren. Daran 344ndert auch nichts der von der Rechtsbeschwerde angef374hrte - 7 - Umstand, dass im Hauptsacheverfahren eine weitergehende Pr374fung stattfin-den kann als im Prozesskostenhilfeverfahren. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann bei Abw344gung mit den berechtigten Interessen des Gl344ubigers keine un-billige H344rte im Sinne des 247 765 a ZPO gesehen werden. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 12.08.2005 - 57 M 1122/05 - LG Cottbus, Entscheidung vom 24.02.2006 - 7 T 345/05 -
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