BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 38/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 42 F374r ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen s344mtliche Richter des Spruchk366rpers richtet, besteht kein Rechts-schutzinteresse. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - OLG M374nchen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivil-senats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Oktober 2006 in Verbindung mit dem Erg344nzungsbeschluss vom 9. November 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Gr374nde: 1. Der Kl344ger nimmt den Beklagten im Rahmen erbrechtlicher Streitigkeiten wegen Verletzung einer Verf374gungsunterlassungsverpflich-tung auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Nach Zustellung des seine Berufung zur374ckweisenden Urteils am 18. September 2006 beantragte er mit Schriftsatz vom 28. September 2006 Tatbestandsberichtigung und lehnte mit Schriftsatz vom 29. Sep-tember 2006 die drei erkennenden Richter des Berufungssenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. 2 - 3 - 3 Durch Beschluss vom 12. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei weiteren Senatsmitgliedern das Ablehnungsge-such ohne Einholung dienstlicher 304u337erungen der abgelehnten Richter als unzul344ssig verworfen. Es fehle trotz des noch anh344ngigen Tatbe-standsberichtigungsverfahrens am Rechtsschutzbed374rfnis. Bei Begr374n-detheit des Ablehnungsgesuchs k344me die begehrte Tatbestandsberichti-gung nicht mehr in Betracht, da bei der Entscheidung dar374ber gem344337 247 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur die Richter mitwirken k366nnten, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. F374r ein Ablehnungsgesuch, das darauf abziele, die k374nftige Verfahrenst344tigkeit aller dieser Richter zu unterbinden, sei daher das Rechtsschutzbed374rfnis nicht mehr gegeben. Auf die mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 erhobene Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Erg344nzungsbeschluss vom 9. November 2006 die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist insbesondere auf die rechtzeitig erhobene Gegenvorstel-lung im Erg344nzungsbeschluss wirksam zugelassen worden (vgl. BGHZ 150, 133, 136 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - ju-ris Tz. 7-9 = NJW 2004, 2529 unter III 3). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 4 Nach vollst344ndigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsge-such grunds344tzlich nicht mehr zul344ssig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche T344tigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die ge-troffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss dar-an abgelehnten Richter angeh366ren, nicht mehr ge344ndert werden (allge-meine Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00 - NJW 2001, 1502 unter I 4, 5; BFHE 157, 494, 495 f. = BB 1990, 271 = ju- 5 - 4 - ris Tz. 10 ff.; BVerwG MDR 1970, 442; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. 247 44 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. 247 42 Rdn. 6, jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach der Ur-teilsverk374ndung gestellt worden. 6 Zwar ist die beantragte Tatbestandsberichtigung noch nicht be-schieden worden. Die Vorschriften der 247247 42 ff. ZPO gelten grunds344tzlich f374r alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Aus374bung des Richteramtes in Betracht kommt, mithin auch f374r das Tatbestandsberichtigungsverfah-ren (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1962 - V ZR 212/60 - NJW 1963, 46 un-ter I; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 44 Rdn. 11 m.w.N.). Das vermit-telt dem Kl344ger aber hier f374r seinen Ablehnungsantrag nicht das erfor-derliche Rechtsschutzbed374rfnis. Denn die Entscheidung 374ber seinen An-trag auf Ablehnung aller Richter h344tte im Streitfall bei begr374ndeter Ab-lehnung zur Folge, dass die von ihm angestrebte Tatbestandsberichti-gung 374berhaupt nicht mehr m366glich w344re. Ist aber bei Begr374ndetheit des Ablehnungsgesuchs eine weitere richterliche T344tigkeit im Tatbestandsbe-richtigungsverfahren ausgeschlossen, besteht an der Entscheidung dar-374ber auch kein Rechtsschutzinteresse (BFH aaO; vgl. ferner BFH, Be-schl374sse vom 10. April 1991 - II B 150/90 - BFH/NV 1992, 518 = juris Tz. 5 und vom 17. Februar 1999 - IV B 41/98 - BFH/NV 1999, 962 f. = ju-ris Tz. 12 zur Unzul344ssigkeit bei noch ausstehender Kostenentscheidung nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung; OLGR Frankfurt 1997, 154 zur Unzul344ssigkeit bei noch anh344ngiger Gegenvorstellung; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 55 = juris Tz. 3 zur Unzul344ssigkeit bei noch vor-zunehmender Abgabe des Rechtsstreits). 7 - 5 - 8 Ohne Erfolg h344lt die Beschwerde dem entgegen, dass noch nicht feststehe, ob das Ablehnungsgesuch insgesamt Erfolg haben werde; bei nur teilweisem Erfolg bliebe die Tatbestandsberichtigung noch m366glich. Abzustellen ist dagegen auf das Ablehnungsgesuch, das auf den Ausschluss aller beteiligten Berufungsrichter abzielt. 334ber dieses kann denkgesetzlich auch nur einheitlich entschieden werden, weil jeder der drei Richter in demselben Ma337 f374r den Inhalt des Urteils verantwortlich ist, zumal der Kl344ger hier allen Richtern gleicherma337en vorh344lt und sie deswegen auch f374r befangen h344lt, wesentliches Vorbringen - wie etwa die Berufungsgr374nde - insgesamt nicht zur Kenntnis genommen zu ha-ben. Unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen abge-lehnten Richter sind daher ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt MDR 1979, 940). Richterliche Hinweise gem344337 247 139 ZPO durch das Beru-fungsgericht oder durch den Senat waren nicht veranlasst. 9 Ebenso wenig l344sst sich - entgegen der Auffassung der Beschwer-de - ein Rechtsschutzbed374rfnis daraus ableiten, dass das Berufungsge-richt bislang den Streitwert noch nicht abschlie337end festgesetzt hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Nebenentscheidung - vor allem auch an-gesichts des hier bestehenden Zusammenhangs des Ablehnungsge-suchs mit der vom Kl344ger angestrebten Tatbestandsberichtigung - 374ber-haupt geeignet sein kann, ein Rechtsschutzbed374rfnis des Kl344gers zu be-gr374nden. Der Senat hat mit seiner Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung 10 - 6 - der Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers vom heutigen Tage auch den Streitwert f374r die Tatsacheninstanzen festgesetzt. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 1670/06 -
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