BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 38/07 vom 12. Dezember 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 829 Die Pf344ndung einer angeblichen Forderung darf wegen fehlender Passivlegitimation des Drittschuldners nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Schuldner gegen374ber diesem Drittschuldner nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07 - AG Potsdam LG Potsdam - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Dem Gl344ubiger wird wegen Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-degericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen r374ckst344ndigen Unterhalts. Er hat beim Amtsgericht beantragt, 204die For-derung des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosengeld223 zu pf344nden und ihm zur Einziehung zu 374berweisen. Als Drittschuldner hat er die Agentur f374r Arbeit P. angegeben. Au337erdem hat der Gl344ubiger beantragt, den pfandfreien Betrag f374r den notwendigen Unterhalt des Schuldners auf 331 200 festzusetzen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlas-sen, jedoch den pfandfreien Betrag auf 600 200 festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Gl344ubiger seinen Antrag weiterverfolgt. Er hat hierzu vor-getragen, der Schuldner lebe im Haushalt seiner Mutter, so dass davon auszu-gehen sei, dass er keine eigenen Wohnkosten zu tragen habe. Au337erdem hat der Gl344ubiger beantragt klarzustellen, dass der Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschluss auch den Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosen-geld II gem344337 247 19 SGB II erfasst habe. 2 Der Schuldner hat eine Bescheinigung der M. Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft M.) vorgelegt, nach der er f374r Juni 2006 Leistungen in H366he von 491 200 und ab dem 1. Juli 2006 in H366he von 505 200 erh344lt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde teilwei-se abgeholfen und den pfandfreien Betrag des Schuldners ab Juni 2006 auf 491 200 und ab dem 1. Juli 2006 auf 505 200 festgesetzt. 3 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers zu-r374ckgewiesen. Der Senat hat dem Gl344ubiger f374r die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 28. M344rz 2007 Prozess-kostenhilfe gew344hrt und ihm am 4. Mai 2007 Rechtsanwalt Dr. K. zu seiner Ver-tretung beigeordnet. Mit der daraufhin am 8. Mai 2007 eingelegten und am 16. Mai 2007 begr374ndeten Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger unter Stel-lung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Vers344umung der Fristen zur Ein-legung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde sein Begehren weiter. 4 - 4 - II. 5 1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand war gem344337 247 233 ZPO zu entsprechen. Der Gl344ubiger war aus fi-nanziellen Gr374nden erst nach Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Vers344umung der Fristen war damit unverschuldet. 2. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 a) Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die sofortige Beschwerde sei unbe-gr374ndet, weil die begehrte Pf344ndung ins Leere gegangen sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses habe keine Forderung des Schuldners gegen die Agentur f374r Arbeit P. bestanden. Der Schuldner be-ziehe Arbeitslosengeld II. Leistungstr344ger hierf374r sei gem344337 247 44 b Abs. 2 SGB II die Arbeitsgemeinschaft M. 7 b) Das h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Beschwerde-gericht h344tte die Beschwerde des Gl344ubigers nicht mit der Begr374ndung zur374ck-weisen d374rfen, die Pf344ndung sei ins Leere gegangen. Nach den f374r eine solche Pr374fung im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Ma337st344ben kann nicht ausgeschlossen werden, dass die verfahrensgegenst344ndliche Forderung be-steht; daher kann sie zum Gegenstand eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses gemacht werden. 8 aa) Ob eine zu pf344ndende Forderung besteht, wird im Zwangsvollstre-ckungsverfahren nur in engem Ma337e 374berpr374ft. Eine Pf344ndung muss immer dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretba- 9 - 5 - ren Rechtsansicht zustehen kann (St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Auflage, Rdn. 485 a m.w.N). Der Pf344ndungsantrag darf nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpf344ndbar ist (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097). 10 Diese Ma337st344be gelten auch hinsichtlich der Frage, ob eine Forderung des Schuldners sich gegen den in dem Pf344ndungsantrag bezeichneten Dritt-schuldner richtet. Die Frage, gegen welchen von mehreren in Betracht kom-menden Drittschuldnern sich ein zu pf344ndender Anspruch richtet, ist grunds344tz-lich nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Eine Entscheidung dieser Frage im Vollstreckungsverfahren w374rde die m366glichen Drittschuldner nicht bin-den; eine solche Wirkung kann erst im Rahmen der Einziehungsklage herbeige-f374hrt werden. Daher muss es dem Gl344ubiger m366glich sein, einen Anspruch ge-gen s344mtliche in Betracht kommende Drittschuldner zum Gegenstand eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses zu machen. Eine Einschr344nkung kann nur insoweit erfolgen, als ein Anspruch sich offenbar, das hei337t nach kei-ner vertretbaren Rechtsauffassung, nicht gegen den angeblichen Drittschuldner richten kann. bb) Nach diesen Ma337st344ben kann die verfahrensgegenst344ndliche Forde-rung zum Gegenstand eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses ge-macht werden. Es ist jedenfalls rechtlich nicht unvertretbar anzunehmen, dass die Agentur f374r Arbeit P. Schuldner der im Pf344ndungsantrag bezeichneten For-derung ist. Die Rechtslage ist bisher nicht hinreichend gekl344rt (vgl. zu den recht-lichen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von Arbeitsgemeinschaften gem344337 247 44 b SGB II u.a. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, 247 44 b Rn. 5; Quaas, SGb 2004, 723 ff.; Strobel, NVwZ 2004, 1195 ff.). Daher kommen als Dritt-schuldner neben der Arbeitsgemeinschaft gem344337 247 44 b SGB II sowohl die 11 - 6 - Bundesagentur f374r Arbeit als auch die 366rtlichen Agenturen f374r Arbeit in Betracht. Eine Kl344rung dieser Frage kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erfol-gen. Vielmehr kann eine Pf344ndung des angeblichen Anspruchs gegen374ber je-dem dieser in Frage kommenden Drittschuldner erfolgen, da gegen374ber keinem von ihnen eine Pf344ndung als rechtlich unvertretbar zu erachten ist. 12 c) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht folgen-des zu ber374cksichtigen haben: aa) Der unpf344ndbare notwendige Unterhalt gem344337 247 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grunds344tzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Kapitel 3 und 11 des Zw366lften Buchs des Sozialgesetzbuches (vgl. BGH, Be-schluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 34). F374r eine 304nde-rung dieser Rechtsprechung besteht auch im Hinblick auf die 304nderung des 247 850 f Abs. 1 a) ZPO durch das nach dieser Entscheidung in Kraft getretene Vierte Gesetz f374r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003, 2954) kein Anlass. Den Regelungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des Zwei-ten Buchs des Sozialgesetzbuches kommt im Hinblick auf 247 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Bedeutung zu (ebenso Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Auflage, 247 850 d Rn. 7; a.A. Neugebauer, MDR 2005, 911, 912). 13 bb) Das Beschwerdegericht wird schlie337lich 374ber den Antrag des Gl344ubi-gers auf Klarstellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses zu ent- 14 - 7 - scheiden haben. Dabei wird es davon auszugehen haben, dass die Pf344ndung von "Arbeitslosengeld" die Pf344ndung von "Arbeitslosengeld II" umfasst. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 31.05.2006 - 49 M 1711/06 - LG Potsdam, Entscheidung vom 16.10.2006 - 5 T 448/06 -
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