BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 38/08 vom 19. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 19. November 2008 beschlossen: 1. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-richts K366ln vom 17. M344rz 2008 gew344hrt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der vor-genannte Beschluss zu den Nummern 1, 2 und 4 des Beschlusstenors aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einle-gung und zur Begr374ndung der Berufung gegen das Ur-teil des Landgerichts K366ln vom 17. Dezember 2007 gew344hrt. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Beschwerdewert: 10.802,42 200. - 3 - Gr374nde: 1 I. Das Landgericht hat in erster Instanz die Klage, mit der der Kl344-ger von seiner Schwester Pflichtteilserg344nzung begehrt, abgewiesen. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 19. Dezember 2007 zugestellt worden. Am 17. Januar 2008 hat er f374r den Kl344ger beim Berufungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Berufungsinstanz beantragt. Diesem Antrag lag eine mittels des amtlichen Vordrucks verfasste Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des seit langem in Sicherungsverwahrung einsitzenden Kl344gers bei. Darin hatte er im Teil E lediglich monatliche Bruttoeink374nfte von 116 200 aus im Ma337regelvollzug verrichteter nichtselb-st344ndiger Arbeit angegeben und bei den nachfolgenden Fragen nach weiteren Eink374nften keine Eintragungen vorgenommen. Im Teil G des Vordrucks sind alle Fragen nach vorhandenem Verm366gen durch Ankreu-zen der "nein"-K344stchen beantwortet. W344hrend diese Form der Beant-wortung in erster Instanz zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gef374hrt hatte, hat das Berufungsgericht den Antrag des Kl344gers mit Beschluss vom 29. Januar 2008 zur374ckgewiesen. Am 12. Februar 2008 hat der damalige Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der inzwischen abgelaufenen Frist zur Einlegung der Berufung be-antragt. 2 Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch mit Be-schluss vom 17. M344rz 2008 zur374ckgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 - 4 - 4 II. Dem Kl344ger, dem der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt hat, war zun344chst auf seine form- und frist-gerechten Antr344ge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde zu gew344hren. III. Die danach zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Wiedereinsetzung des Kl344gers in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374ndung der Berufung und damit zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens. 5 1. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger habe kein ordnungsge-m344337es Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Damit sei die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht entschuldigt i.S. von 247 233 ZPO, denn der Kl344ger habe nicht erwarten k366nnen, dass ihm auf der Grundlage unvollst344ndiger Angaben zu seiner Bed374rftigkeit Prozesskos-tenhilfe f374r die zweite Instanz bewilligt werde. Der amtliche Vordruck f374r die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse sei deshalb nicht ordnungsgem344337 ausgef374llt, weil nur Eink374nfte aus nicht-selbst344ndiger Arbeit angegeben und die nachfolgenden Fragen nach sonstigen Eink374nften weder bejaht noch verneint worden seien. Das las-se in unzul344ssiger Weise offen, ob der Kl344ger noch 374ber weitere Eink374nf-te, etwa aus Kapitalverm366gen, verf374ge. Er habe nicht darauf vertrauen d374rfen, dass das Gericht seine Angaben im Teil E des Vordrucks als Ver-neinung der Fragen nach weiteren Eink374nften interpretieren w374rde. In ei-nem gesonderten Hinweisblatt, dessen Erhalt der Kl344ger quittiert habe, sei er auf die Notwendigkeit vollst344ndigen Ausf374llens, insbesondere auch der "nein"-K344stchen zur Verneinung einer Frage, hingewiesen worden. 6 - 5 - Eines gerichtlichen Hinweises auf die Unvollst344ndigkeit der Angaben ha-be es nicht mehr bedurft, weil dem Kl344ger eine Erg344nzung vor Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr m366glich gewesen sei. Dass in der Vorinstanz und auch in einem weiteren Rechtsstreit des Kl344gers gegen seine andere Schwester jeweils auf der Grundlage 344hnlich ausgef374llter Formulare Pro-zesskostenhilfe bewilligt worden sei, f374hre zu keinem anderen Ergebnis. 2. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Kl344ger war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Berufung zu wahren (247 233 ZPO). 7 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-ner Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchf374hrung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ih-res Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Vers344umung der Rechtsmittel-frist Wiedereinsetzung nach 247 233 ZPO zu gew344hren, wenn sie vern374nf-tigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen feh-lender Bed374rftigkeit rechnen musste, sich also f374r bed374rftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung der Prozesskostenhilfe ordnungsgem344337 dargetan zu haben (vgl. u.a. BGH, Beschl374sse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.; 27. November 2007 - VI ZB 81/06 - FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.; 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a; 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - VersR 1997, 383 unter II; 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a). Das kann sie allerdings regelm344337ig nur dann annehmen, wenn sie rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) auch den durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingef374hrten amtlichen Vordruck ordnungsgem344337 ausgef374llt zu den Akten gereicht hat 8 - 6 - (BGH, Beschl374sse vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 10; 21. September 2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerfG NJW 2000, 3344), denn 247 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung dieses Vordrucks zwingend vor. b) Die Anforderungen an die Darlegung der Bed374rftigkeit d374rfen andererseits aber (ebenso wie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht, vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069) nicht 374berspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend glei-chen Zugang zu Gericht zu erm366glichen, verfehlt w374rde. Der Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es, den Partei-en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1005). Demgem344337 d374rfen bei der Auslegung der Vorschriften 374ber die Wiedereinsetzung die Anforderun-gen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinset-zung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang", aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz, nicht 374berspannt werden (BGHZ 151, 221, 227 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO). 9 Deshalb ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-kannt, dass selbst dann, wenn die Antworten im amtlichen Vordruck ein-zelne L374cken aufweisen, die Partei unter Umst344nden gleichwohl darauf vertrauen kann, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gen374gend dargetan zu haben. Das kommt in Be-tracht, wenn die L374cken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel be-seitigt werden k366nnen, etwa durch beigef374gte Unterlagen (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I; 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2; 17. M344rz 10 - 7 - 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO Tz. 11) oder Angaben zu fr374heren Prozesskostenhilfe-Antr344gen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.). Vollst344ndigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einzelnen nicht beantworteten Fra-gen nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege auf-dr344ngt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 21. September 2005 aaO; 3. Mai 2000 aaO; 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2). c) So liegt der Fall hier. Bei einer Gesamtschau s344mtlicher Formu-lar-Eintr344ge des seit etwa 35 Jahren 374berwiegend in Justizvollzugsan-stalten untergebrachten Kl344gers ergibt sich ein ausreichendes Bild von seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen. Denn nachdem im Teil G des Vordrucks s344mtliche Fragen nach vorhandenem Verm366gen durch Ankreuzen der "nein"-K344stchen ordnungsgem344337 verneint sind, gibt es keinen Anhalt daf374r, dass - wie das Berufungsgericht erwogen hat - der Kl344ger neben seinem angegebenen Arbeitslohn 374ber Eink374nfte aus Kapitalverm366gen verf374gt. Vielmehr kann die Nichtbeantwortung der 374bri-gen Fragen im Teil E des amtlichen Vordrucks, auch das Nichtankreuzen der "nein"-K344stchen, nur als Verneinung der betreffenden Fragen ver-standen werden. 11 3. Der Kl344ger war nicht nur in die vers344umte Frist zur Einlegung der Berufung wieder einzusetzen; der Senat hat ihm vielmehr, da sich auch insoweit die Voraussetzungen aus dem Akteninhalt ergeben, auf Antrag seines Prozessbevollm344chtigten vom 20. Oktober 2008 zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist gew344hrt (vgl. dazu BGH, Beschl374sse vom 12 - 8 - 22. September 1992 - VI ZB 22/92 - VersR 1993, 500 unter II 1; 20. Februar 2008 aaO Tz. 14). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 17.12.2007 - 24 O 255/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 2 U 11/08 -
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