BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 38/08 vom 3. Juli 2008 in dem Wohnungseigentumsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 2. April 2008 - Kassenzeichen: 780081013918 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde : Der als 204Widerspruch223 bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zul344ssig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. 1 Zwar hat die Beteiligte zu 1 ihre urspr374ngliche Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Januar 2008 zur374ckgenommen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Einlegung des Rechtsmittels vollst344ndig kostenfrei bliebe. Vielmehr reduziert sich der Kostenansatz nach 247 131 Abs. 1 Nr. 2 KostO auf ein 2 - 3 - Viertel der vollen Geb374hr (ohne R374cknahme des Rechtsmittels w344re bei dessen Verwerfung 1/2 angefallen). Die volle Geb374hr betr344gt bei einem Gegenstandswert von - hier - 120.000 200 nach 247 32 KostO 237 200, ein Viertel hiervon mithin 59,25 200. Kr374ger Lemke Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 T 296 - 298/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 W 110/07 -
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