BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 38/10 vom 29. April 2010 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch die Rich-ter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2010 auf-gehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts L374neburg vom 8. Dezember 2009 abge344ndert. Die von der Kl344gerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten wer-den auf 7.959 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 29. Oktober 2009 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Kl344gerin. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 2.044,90 200. Gr374nde: I. Nach Abweisung der Klage der Insolvenzverwalterin auf R374ck374bertra-gung eines von der Schuldnerin an die Beklagte verkauften Grundst374cks hat diese am 28. Oktober 2009 bei dem Landgericht einen Kostenfestsetzungsan- 1 - 3 - trag gestellt, in dem sie - hier allein von Interesse - unter anderem eine 1,3fache Verfahrensgeb374hr nach 247 13, Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht hat. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin teilte die Beklagte mit, dass f374r die au337ergericht-liche T344tigkeit ihrer Anw344lte eine 1,3fache Gesch344ftsgeb374hr nach 247247 13, 14, Nr. 2300 VV RVG entstanden sei. 2 In dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht die von der Kl344gerin zu erstattenden Kosten unter Abzug der zur H344lfte auf die Verfahrens-geb374hr angerechneten Gesch344ftsgeb374hr (eines Betrags von 2.044,90 200) auf insgesamt 5.914,10 200 zzgl. Zinsen seit der Antragstellung festgesetzt. Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, dem Kostenfestsetzungsantrag auch hinsichtlich weiterer 2.044,90 200 zzgl. Zinsen stattzugeben. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG sei von dem Landgericht zu Recht angewendet und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende Verfahrensgeb374hr entspre-chend gek374rzt worden. 4 Der durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im an-waltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2010, 2449) eingef374gte 247 15a Abs. 2 RVG sei gem344337 dem in 247 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altf344lle nicht anzuwenden. Gegenstand 5 - 4 - der Festsetzung sei der Geb374hrenanspruch des Rechtsanwalts gegen die von ihm vertretene Partei und nicht ein Anspruch gegen374ber dem Prozessgegner. 247 15a Abs. 2 RVG enthalte daher nicht nur eine Klarstellung, sondern eine Neu-regelung, weil diese Vorschrift - nunmehr erstmals - bestimme, wann sich ein Dritter, wie beispielsweise der Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren, auf ei-ne Vorschrift 374ber eine Anrechnung von Geb374hren berufen k366nne. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zul344ssige Rechtsbe-schwerde hat Erfolg. 6 1. Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die T344tigkeit des Anwalts in dem Rechtsstreit entstanden ist, ist in dem Verfahren der Kos-tenfestsetzung in voller H366he in Ansatz zu bringen. Diese Geb374hr ist bei der Kostenfestsetzung nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG 374ber die h344lftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands ent-standenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG zu k374rzen. 7 Die Vorschrift 374ber die Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr betrifft das In-nenverh344ltnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich im Verh344ltnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfah-ren, grunds344tzlich nicht aus (BGH, Beschl. v. 2. September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschl. v. 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457). Die Anrechnung ist bei der Kostenerstattung nur dahingehend zu ber374cksichtigen, dass der Gegner nicht mehr zu zahlen hat, als die siegrei-che Partei ihrem Rechtsanwalt aus dem Mandatsverh344ltnis schuldet. Die An- 8 - 5 - rechnung findet daher im Rahmen der Kostenfestsetzung nur in den F344llen statt, die nunmehr in 247 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt worden sind. 9 247 15a bestimmt den im Gesetz bisher nicht definierten Begriff der An-rechnung. Absatz 1 regelt die Folgen der Anrechnung im Innenverh344ltnis zwi-schen dem Anwalt und seinem Mandanten. Absatz 2 betrifft die sich daraus ergebenden Wirkungen im Verh344ltnis zu Dritten, die am Mandatsverh344ltnis nicht beteiligt sind (BT-Drucks. 16/12717, S. 58), und stellt klar, welche Rechtsfolgen in diesem Verh344ltnis eintreten, wenn nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV eine Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 bis 2303 auf die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist. Zu dieser Klarstellung sah sich der Gesetz-geber wegen einer nach seiner Auffassung dem Zweck der Anrechnung wider-sprechenden Auslegung der Vorschrift 374ber die Anrechnung nach einer Ent-scheidung des VIII. Zivilsenats (Beschl. v. 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324) veranlasst (vgl. BT-Drucks. 16/12717, S. 58). Dies hat der XII. Zivilsenat in dem Beschluss vom 9. Dezember 2009, (XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 ff.) im Einzelnen dargelegt. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Die von dem X. Zivilsenat (Beschluss vom 29. September 2009, X ZB 1/09, NJW 2010, 76, 78) gegen dieses Verst344ndnis der Gesetzesmaterialien zu 247 15a RVG vorgetragenen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Wille des Ge-setzgebers zu einer blo337en Klarstellung der Rechtslage kommt in den Materia-lien eindeutig zum Ausdruck, wenn in diesen erkl344rt wird, dass das Verst344ndnis der Anrechnung in den im Vorjahr ergangenen Entscheidungen des Bundesge-richtshofs den Auftraggeber benachteilige und das Kostenfestsetzungsverfah-ren zus344tzlich belaste, was beides unmittelbar den Zwecken zuwider laufe, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz verfolgt habe (BT-Drucks 16/12717, S. 58). Da das davon abweichende Verst344ndnis des 247 15a 10 - 6 - RVG als Gesetzes344nderung f374r die Entscheidung des X. Zivilsenats nicht tra-gend ist (aaO, 78), bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen nach 247 132 Abs. 2 Satz 1 GVG. 11 2. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist wegen des Rechtsfehlers, auf dem er beruht, aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts dahin abzu344ndern, dass die Verfahrensgeb374hr aus der Kosten-rechnung in vollem Umfange ber374cksichtigt wird. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festset-zung des Beschwerdewerts f374r die au337ergerichtlichen Kosten beruht auf 247 3 ZPO. 12 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 08.12.2009 - 4 O 155/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2010 - 2 W 6/10 -
Full & Egal Universal Law Academy