BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 38/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivils enat de s Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chab e stari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 4 . Zivil kammer des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 2011 und der Bescheid der No tarin S . U . vom 7. April 2011 au f- gehoben. Die Notarin wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstr e- ckungsklausel aus der Grundschuldbestellu ng vom 16. März 1978 (UR - Nr. / 1978 Notar Dr. F . W . ) wegen e i nes nachrang igen Teilbetrages in Höhe von 15.359,21 auf die A n- trag stellerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die Antra g- stellerin habe ihre Beteiligung an der ursprünglichen Sicherung s- zweckvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der ursprüngl i- chen Grundschuldgläubigerin bzw. den Abschlus s eines ne uen S i- cherungsvertrages nicht in der Form der § § 726, 727 ZPO nac h- gewiesen . Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erh o- ben. Eine Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfa h- ren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin finde t nicht statt. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird unter A b- änderung des Beschlusses der 4 . Zivilkammer des Landgerichts - 3 - Bonn vom 16 . M ai 2011 auf 15.359,21 festgesetzt, § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Gründe: I . Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserkl ä- rung der sofortigen Zwangsvollstreckung u n terworfen hat. Die Schuldne rin ist Eigentüme rin des Grund stücks H. - Straße 130 in N. Mit notarieller Urkun de vom 16. März 1978 (UR - Nr. /1978 Notar Dr. F . W . ) bestellte sie an diesem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 100.000 DM nebst Zin sen und Nebenleistung en z u gunsten der R. - Bank N. eG und unterwarf sich insofern der sofortigen Zwangsvollstr e ckung gemäß § 800 ZPO. Weiterhi n ga b sie in dieser Urkunde ein abstraktes Schul d- anerkennt nis in Höhe des Grundschuldbe trages nebst Zinsen und Nebenlei s- tungen ab und unterwarf sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstr e- ckung . Die R. - Bank N. eG trat die Grundschuld nebst Zinsen und Neben leistu n- gen sowie die Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis am 9. Au gust 1979 an d ie D. - Bank AG ab. Ausweislich des von der Antrag stellerin vo r gelegten Vertrages schloss die Schuldnerin mit ihr am 1./6. Oktober 1997 einen Bauspardarlehens - und Vor ausdarlehensvertrag. Zur Darlehenssicherung sollte unter anderem die am 16. März 1978 bestellte Grundschuld dienen. Nach der von der Antragstellerin weiterhin vorgelegten Vertragsurkunde schlos sen sie, die R. - Bank R . eG und die Schuldnerin am 6./7. Oktober 1997 eine Sich e- 1 2 - 4 - rungsvereinbarung betreffend die Grundschuld. M it Erklärung vom 5. Novem - ber 1997 trat die D. - Bank AG einen rangletzten Teilbetrag der Grun d schuld in Höhe von 30.040 DM (= 15.359,21 n gen sowie die diesbezüglichen Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübe r nahme an die R. - Bank R. eG ab. Am 20. März 2009 trat die Recht snachfolgerin der R. - Bank R. eG diese Rechte an die A n tragstellerin ab. Mit Schreiben v om 17. Dezember 2010 hat die Antragstellerin bei der N o tarin die Umschreibung der Vollstreckungsklausel wegen eines nachrangigen Teilbetrages in Höhe von 15.359,21 auf sich als neue Gläubigerin beantragt. Die Notarin hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ha t- te keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antra g- stellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselu m- schre i bung. II. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 F amFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden B e- scheids der N o tarin. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Notarin habe die Klauselerte i- lung zu Recht verwe igert. Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bu n- desgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) setze der Erwerb der prozessualen Position auf sofortige Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde bei einer formularmäß ig erteilten Sicherung s- grundschuld - wie hier - den Eintritt der Zessionarin in die Sicherung s abrede der Zeden tin mit der Schuldnerin voraus. Dies sei vorliegend nicht er folgt. Vielmehr 3 4 5 - 5 - berufe sich die Antragstellerin auf den A b schluss der Sicherungsverein barung mit der Schuldn e rin vom 6./7. Oktober 1997 . Ob dies für eine Rech tsnachfolge der Antragstellerin ausreiche, könne offen bleiben, weil die Sicherungsvereinb a- rung nicht in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form vorgelegt worden sei. 2. Das h ält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbeste l lung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des A b schlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefocht e- nen Beschlusses inzwischen en t schieden (BGH, Beschluss vo m 29. Juni 2011 VII ZB 89/10, NJW 20 11 , 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessi o- nars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsverei n- barung nicht zu prüfen ist. Es kommt dami t für di e Entsch eidung nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Sicherungsvereinbarung vom 6./7. Okto - ber 1997 nicht in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form vo r gelegt hat . Der Senat hat ebenfalls i n seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschi e den, dass für de n Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notarie l- len Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Inte ressenabw ä gung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wort la ut der Grundschuldbeste l lungsurkunde vom 16. März 1978 eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist , sind nicht e r sichtlich . 6 7 - 6 - b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anwe i- sung der Notarin zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenl a ge ein formgerecht er Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO durch die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Es liegt weder die Abtr e- tungserklärung vom 20. März 2009 noch ein Grundbuchauszug vor. Auch fe h- len Feststel lungen des Beschwerdegerichts zum formgerechten Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Antragstellerin . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstell e- rin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchfü h- rung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht. 8 9 - 7 - IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftl i- chen Interesse der Antragst ellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstr e- ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 " Vollstr e ckungsklausel " ). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16. 05.2011 - 4 T 176/11 - 10
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