BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 38/12 vom 14. Juni 2012 in dem Aufgebotsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch un d die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbes chwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Die im Beschlusseingang aufgeführten Grundstücke bilden zusammen den Markwald B . . Auf den zugehörigen Grundbuchblättern ist in Abte i- lung I Spalte 2 (Eigentümer) jeweils folgende s eingetragen: " Markgenossenschaft zu F . , G . , Be . und H . und zwar: A. die Markgenossen zu F . zu 57/100 Anteile B. die Markgenossen zu G . zu 71/300 Anteile C. die Markgenossen zu Be . zu 15/100 Anteile D. die Markgenossen zu H . zu 13/300 Anteile " 1 - 3 - Nachfolgend sind die Markgenossen zu G . , H . und Be . jeweils namentlich aufgeführt, nicht jedoch die zu F . . In der Satzung der Markgenossenschaft vom 31. Januar 2008 heißt es, dass der Markwald auf eine Sch enkung des Landgrafen Heinrich II. im Jahr 1360 zurückgehe. Die Markgenossenschaft habe eigene Rechte und Pflichten. Alle Markgenossen seien Miteigentümer des Markwaldes. Die Markgenossen von F . seien im Einzelnen nicht bekannt und würden bis auf we iteres von der Stadt F e . der Antragstellerin vertreten. Sie hätten das Recht, ihr Miteigentum formgerecht nachzuweisen und sich in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nach Ablauf von zwei Jahren sei die Stadt F e . soweit die g e- setzlic hen Voraussetzungen vorlägen berechtigt, die unbekannten Markg e- nossen von F . im Wege des Aufgebotsverfahrens ausschließen zu la s- sen. Der anschließenden Eintragung der Stadt F e . als Markgenosse im Grundbuch werde zugestimmt. Nach Ablauf der zweijährigen Frist hat die Antragstellerin beantragt, das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Markgenossen von F . durchzuführen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos gebl ieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, den Anteil der Markgenossen zu F . seit mindestens dreißig Jahre n im Eigenbesitz zu haben. Sie sei nach ihrem eigenen Vortrag bisher als Vertreterin der unbekannten Markgenossen aufgetreten, also nicht wie ein E i- 2 3 4 5 - 4 - gentümer. Ein Aufgebotsverfahren scheitere weiter daran, dass die Markgeno s- senschaft, welche rechts - und gru ndbuchfähig sei, im Grundbuch als Eigent ü- merin eingetragen sei. Auch soweit man nur auf die Anteile der Markgenossen zu F . abstelle, seien Eigentümer im Grundbuch eingetragen, nämlich diese Markgenossen. Dass sie tot oder verschollen seien, kön ne nicht festg e- stellt werden. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, wer materiell - rechtlich Eigentümer des Mar k- waldes Be . ist, die Markgenossenschaft oder die einzelnen Markgeno s- sen, und welches Gemeinschaftsverhältnis zwischen letzteren bestünde. Denn das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstell e- rin nicht antragsberechtigt ist, we il sie nicht glaubhaft gemacht hat, den Grun d- besitz anteilig seit dreißig Jahren im Eigenbesitz zu haben. a) Nach § 443 FamFG, § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur derjenige das Aufgebot zum Ausschluss des Grundstückseigentümers beantragen, der das Grund stück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz hat. Eigenbesitzer ist nach § 872 BGB, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Das Merkmal, das den Besitz zum Eigenbesitz macht, ist mithin der Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen; sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist die Eigentumsbehauptung, der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (Senat, Urteil vom 29. März 1996 V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 257). 6 7 8 - 5 - 2. Eigenbesitz der Antragstellerin kann nach ihrem der Prüf ung des Rechtsbeschwerdegerichts allein unterliegenden Vortrag in den Tatsacheni n- stanzen, wie er sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht festgestellt we r- den. Denn danach hat die Antragstellerin die Rechte der unbekannten Markg e- nossen von F . seit unvordenklicher Zeit wahrgenommen. Diese Recht s- wahrnehmung steht der Annahme von Eigenbesitz entgegen. Daran ändert nichts, dass die wirtschaftliche Verwertung des Markwaldes gegenü ber den Bürgern von F . Sache der Antragstellerin war, und dass diese selbst e i- nen Anteil am Holzertrag erhalten hat. Auch der Umstand, dass Einnahmen und Lasten aus dem Markwald im Haushalt der Antragstellerin geführt und erfasst wurden, spricht für sich allein nicht für Eigenbesitz der Antragstellerin. Dagegen sprechen jedenfalls deutlich die Regelungen in § 2 Nr. 2 und in § 12 Nr. 1 - 3 der Satzung der Markgenossenschaft vom 31. Januar 2008. Darin heißt es, dass alle Markgenossen von F . , die im Einzelnen nicht bekannt sind, Miteige n- tümer des Grundbesitzes sind und bis auf weiteres von der Antragstellerin, die das Stimmrecht für sie ausübt, vertreten werden. Mit ihrer Zustimmung zu der Satzung (vgl. deren § 14) hat die Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass sie den Grundbesitz anteilig nicht wie ein Eigentümer, sondern für andere besi t- zen will. Daran muss sie sich festhalten lassen, mag sie auch früher wie 1962 in einem bei dem Verwaltungsgericht Kassel geführten Rechtsstreit e ine and e- re Ansicht vertreten haben. 3. Für die Antragsberechtigung der Antragstellerin ist ein dreißigjähriger Eigenbesitz nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Markgenossenschaft dem Aufgebotsverfahren zugestimmt hat (§ 12 Nr. 6 der Satzung). Denn zum einen ist das Aufgebotsverfahren nicht auf den Ausschluss der Markgenossenschaft, sondern auf den der Markgenossen von F . gerichtet; deren Zustimmung liegt nicht vor. Zum anderen steht die Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass 9 10 - 6 - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens vorliegen. Daran fehlt es - wie ausgeführt - jedoch. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. In dem Verfahren über Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Au f- geb otsverfahrens stehen sich der Antragsteller und die auszuschließenden E i- gentümer nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüber (vgl. S e- nat, Beschluss vom 29. Januar 2009 V ZB 140/08, WM 2009, 756, 759 Rn. 30). Die Pflicht zur Gerichtskostentr agung ergibt sich aus dem Gesetz. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Melsungen, Entscheidung vom 04.01.2011 - 4 UR II 10/10 - OLG Frankfu rt/Main, Entscheidung vom 12.01.2012 - 20 W 169/11 - 11 12
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