BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 38/12 vom 5. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 519, 522 Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die zugleich beantragte Prozesskostenhilfe b ewilligt wird, darf nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel , den Richter Dr. Achilles , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Dem Beklagten zu 2 wird gegen die Versäumung der Frist zur B e- gründung der Rechtsbeschw erde Wi e dereinsetzung in den vor i- gen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 6. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Streitwert: 3.042 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2 (fortan: Beklagter) auf Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.042 Zinsen in Ansp ruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 27. März 2012 antragsgemäß verurteilt. 1 - 3 - Gegen das seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 10. April 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 10. Mai 2012 beim Landgericht D resden eingegangen en Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2012 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten beantragt. Der mi t der Überschrift "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Berufung" versehene Schriftsatz enthält - d urch Texte inzug und Fettdruck besonders hervorgehoben - folgende Erklärung : "Die Berufung soll nur dann als eingelegt gelten, wenn Prozesskosten hi l- fe bewilligt wird. .. ." Dem Schriftsatz vom 9. Mai 2012 war das ausgefüllte und unterschrieb e- ne Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vom 8. Mai 2012 nebst Anlagen beigefügt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Juni 2012 hat das Berufung s- gericht nach einem vorausgegangenen Hinweis die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen , weil sie von der Bedingung der Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe abhängig gemacht worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sic h die Rechtsbeschwerde des Beklagten . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Dem Beklagten ist gemäß § 233 ZPO antragsgemäß Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand zu bewilligen. 2 3 4 5 6 7 - 4 - 2 . Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Berufungsgericht hat durch seine Entsche i- dung das Verfahrensgrundrecht des An tragstellers auf Gewährung wirkungsvo l- len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sac hgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren ( st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2003 - VI II ZB 80/03 , NJW - RR 20 04 , 1218 unter II 2 mwN). 3 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entsche i- dung mit der Berufung angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre pe r- sönli chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Berufungseinlegung bis zur En t- scheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJ W 1993, 732 unter II 2). Ist dies geschehen, so muss das Berufungsgericht zunächst über den Prozesskoste n- hilfeantrag entscheiden. Wird über den Antrag nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder - im Falle ihrer Vers a- gung - der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines A n- trags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste und die versäumte Pr o- zesshandlung - die Einlegung der Berufung - innerhalb der Wiedereinsetzung s- frist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die regelmäßig nicht vor der Bekanntgabe der 8 9 10 - 5 - Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu laufen beginnt (BGH, B e- schlüsse vom 23. März 2011 - X II ZB 51/11 , NJW - RR 2011, 99 5 Rn. 9; vom 27. Oktober 2011 - III ZR 31/11, NJW - RR 2012, 308 Rn. 22), nachgeholt wird. Hiernach durfte die Berufung des Beklagten nicht vor der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig ve r- worfen werden. Die u nwirksame, weil bedingte Einlegung der Berufung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/9 4 , NJW 1995, 2563 unter I 2 a) vor der Entscheidung über den gleichzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag hindert den Beklagten nicht, nach der - bislang no ch ausstehenden - Entsche i- dung des Berufungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag nunmehr wir k- sam Berufung einzulegen. Die dazu erforderliche Wiedereinsetzung in die ve r- säumte Berufungsfrist wird dem Beklagten nicht deswegen zu versagen sein, weil sei n Prozessbevollmächtigter bereits vor der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Berufung - wenn auch unwirksam - eingelegt hat. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand nur in Betrach t, wenn die Mittellosigkeit der betroff e- nen Partei für die Fristversäumung kausal geword en ist (Senatsbeschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19 mwN). Das ist hier indessen der Fall, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine unb e- dingte Berufung noch nicht eingelegt, sondern - wenn auch prozessual unbe - he lf l ich - die Wirksamkeit der erklärten bedingten Berufungseinlegung von der 11 - 6 - Bewilligung der zugleich beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 27.03 .2012 - 145 C 4205/11 - LG Dresden, Entscheidung vom 06.06.2012 - 4 S 292/12 -
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