BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 38/13 vom 4 . Dezember 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass d i e Be schlü ss e des Amtsgerichts Hannover vom 7. März 2013 und des Land - gerichts Nürnberg - Fürth - 18. Zivilkammer - vom 22. März 2013 den Betroff enen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffen en in allen Instanzen werden de m Landkreis Donau - Ries auferlegt. Der Gegenstandswe rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 Gründe: 1. Der Antrag, die im Verfahren ergangenen Besch lüsse aufzuheben, ist nach Erledigung der Haupt - sache durch den Ablauf der Haft gegenstandslos. Der zu dem Aufhebungsantrag gestellte Feststellungsantrag des Betroffene n ist gemäß dem für die Auslegung von Prozesserklärungen geltenden Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstande nen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 V ZR 290/03, NJW - RR 2005, 371, 372 mwN), dahin auszulegen, dass die 1 2 - 3 - Feststellung der Rechtsverletzung durch die Haftano rdnung und den Beschluss über die Zurückweisung seiner Beschwerde ve rlangt wird. 2. D ies er Antrag ist begründet. D er Beschluss des Amtsgerichts vom 3. März 2013 hat d en Betroffene n deshalb in seinen Rechten verletzt, weil bekannt war, dass die Abschiebungshaft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, juris Rn. 2 ). Das Beschwerdegericht, das Kenntnis von der Unterbringung der Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg hatte, in die der Betroffene zwischenzeitlich verlegt worden war, h ätte aus dem gleichen Grund auf d essen Beschwerde die Haft aufheben m üssen . Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 22.03.2013 - 18 T 1963/13 - AG Hannover, Entscheidung vom 07.03.2013 - 43 XIV 30/13 B - 3
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