BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 38/14 vom 4. November 20 1 4 i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd a) Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fri stenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr auch gewährleisten, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II mwN). b) Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestr i- chene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrol le überprüfbar ist. Das ist auch bei einer elektronischen Kalenderführung erforderlich, denn sie darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 aaO mwN). BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 - LG Kassel AG Kassel D er VIII. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat am 4. November 2014 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de r Kläger in gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. D ie Kläger in hat die Kost en des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: Gründe: I. D ie Kläger in hat gegen den Beklagten Klage auf Räumung und Herau s- gabe einer Mietwohnung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten e r- hoben. D as Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. März 2014 abgewi e- sen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten de r Klägerin am 21. März 2014 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin vom 17. April 2014 wurde auf dem Postweg übermittelt und ging erst am 23. April 2014 (Mit t- woch) beim Landgericht ein. Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift beantragte die Klägerin m it beim Landgericht am 30. April 2014 eingegangenem Schriftsatz Wiedere insetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist . 1 - 3 - Zur Begründung ihres Antrags hat sie angeführt und glaubhaft gemacht, die seit mehreren Jahren in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigte n beschä f- tigte Mitarbeiterin , die bislang ä ußerst sorgfältig und fehlerfrei gearbeitet habe, h abe die im elektronisch geführten Fristenkalen der ordnungsgemäß eingetr a- gene Berufungseinlegungsfrist am 17. April 2014 bei der ihr aufgetragenen L ö- schung zweier andere r Fristen unzutreffend a ls erledigt g ekennzeichnet. Dabei habe sie die in der Kanzlei geltenden allgemeinen Anweisungen zur Fristenko n- trolle missachtet. Danach dürfe eine Notfrist erst gelöscht werden, wenn diese tatsächlich erledigt sei, also entweder beim Gericht eingereicht und dies in e i- n em von der zuständigen Mitarbeiterin zu unterzeichnenden Vermerk bestätigt worden sei oder wenn ein Schriftsatz per EGVP übermittelt und das Empfang s- bekenntnis ausgedruckt und zur Akte genommen worden sei. Im Bereich der Ausgangspost werde eine sogenannte " Rotmappe " für Eil - und Fristensachen geführt. In diese Mappen würden die Schriftsätze in ablaufenden Notfristen ei n- sortiert, so dass diese nochmals optisch gesondert sichtbar seien. Die zuständige Kanzleimitarbeiterin habe die vorzeitige Streichung der Frist für unschädlich gehalten, da ihr bekannt gewesen sei, dass der Schriftsatz schon unterschriftsreif erstellt gewesen sei und sie beabsichtigt habe, ihn am selben Tag noch bei Gericht abzugeben. Bei Sortieren der Ausgangspost am Nachmittag des 17. Apri l 2014 habe sie dann aber die inzwischen unterzeichn e- te Berufungsschrift nicht in die " Rotmappe " für Eil - und Fristsachen einsortiert , sondern zur regulären Post gelegt, diese dann aber infolge erheblichen Arbeit s- anfalls am 22. April 2014, also am Tag des Fristablaufs , nicht zum Gericht g e- bracht , weil sich nur wenige Schriftstücke in der Ausgangspost befunden hä t- ten. Hierbei habe sie übersehen, dass sich darunter auch die in der vorliege n- den Sache gefertigte Berufungsschrift befunden habe. 2 3 - 4 - Das Landgerich t hat d en Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurüc k- gewiesen und ihre Berufung unzul ässig verworfen. Zur Begründung hat es au s- geführt, es komme nicht darauf an, ob die Berufungsfrist infolge eine s der Kl ä- gerin nicht anzulastenden Fehlverhaltens der Kanzle iangestellten (Löschung der Frist im Kalender vor tatsächlichem Postausgang; Nichteinsortieren in die für Eil - und Fristsachen vorgesehene " Rotmappe " ; Nichteinreichen der Post bei Gericht am Dienstag nach Ostern) nicht fristgerecht beim Berufungsgericht ei n- gegangen sei. Denn ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden und für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewordenes, eigenständiges Organ i- sationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten liege jedenfalls darin b e- gründet, dass er nicht alles ihm Zumutbare veranlasst habe, damit die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt werde. Zu einer wirksamen Ausgangsko n- trolle gehöre unter anderem eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die gewährleiste, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines j e- den Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten B ü- rokraft überprüft werde. Dass eine solche selbständige und abschließende Ko n- trolle der Fristen im Büro des Klägervertreters durchgeführt werde, sei weder vorgetragen n och glaubhaft gemacht. In der Kanzlei ihres Prozessbevollmäc h- tigten bestehe lediglich die Handhabung, dass Notfristen erst bei tatsächlicher Erledigung im Fristenkalender gelöscht werden dürften, und dass Eil - und Fris t- sachen im Rahmen der Ausgangspost dur ch eine für die Gerichtspost geführte " Rotmappe " kontrolliert würden. B ei Durchführung einer abendlichen Au s- gangskontrolle anhand des Fristenkalenders wäre aber die noch nicht erfolgte Absendung der Berufungsschrift festgestellt worden. 4 - 5 - II. Die nach § § 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unz u- lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sin d nicht erfüllt. 1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtspr echung . Entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) . Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rech t- sprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW - RR 2013, 506 Rn. 6 mwN). Auch beruht die angefochtene Entscheidung - anders als die Rechtsbeschwe r- de meint - nicht auf einem grundlegenden Fehlverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 2. Das Beru fungsgericht hat die Anforderu ngen an die anwaltlichen O r- ganisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze die Wiedereinsetzung in die ve r- 5 6 7 - 6 - säumte B erufungsfrist rechtsfehlerfrei versagt und das Rechtsmittel der Kläg e- rin als unzulässig verworfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen worden, dass die Fristversäumung auf einem - ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) - anwaltlichen Organisationsm angel (§ 233 ZPO) in der abendlichen Ausgang s- kontrolle in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten be ruht. a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherz u- stellen, das s ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hier zu hat er grundsät z- lich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behan d- lung von Rechtsmittelfristen ausz uschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN ). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wen n die fris t- wahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht , die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist ( st. Rspr.; vgl. BGH , Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN ). Ferner gehört hierzu die Anor dnung des Rechtsanwalts , dass die Erledigung von fristgebu n- denen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anh and des Fristenkale n- ders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüf t wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW - RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO ; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5 ; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits desw e- gen notwendig, weil selbst bei sachge rechten Organisationsabläufen individue l- 8 - 7 - le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu be heben gilt. b) Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie ei nen gestuften Schutz gegen Fris t- versäumung en bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO Rn. 10). Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 1 3. September 2009 - III ZB 26/07, aaO; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris aaO ; jeweils mwN). Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden A r- beitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwa h- renden Schriftsätze hergestell t, abgesandt oder zumindest versandfertig g e- macht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, aaO mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, dient die allabendliche Au s- gangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Friste n- kalender nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Dies stellt zwar eine wichtige Fun k- tion der Ausgangskon trolle am Ende jeden Arbeitstages dar . Darin erschöpft sich der Sinn und Zweck d ieser zusätzlichen Ausgangskontrolle jedoch nicht. Vielmehr soll die erneute und abschließende Überprüfung auch dazu dienen, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits a ls erledigt vermerkten Frists a- che die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, aaO mwN ). Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu fü h- ren, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle ü berprüfbar ist. D as ist auch bei einer elektronischen Kalenderführung erforde r- lich, denn sie darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Übe r- 9 10 - 8 - prüfungssicherheit bieten (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 aaO mwN). c) Dass eine solch e selbständige und abschließende Endkontrolle in te g- raler Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei des Prozessb e- vollmächtigten der Klägerin ist , hat die se weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Sie hat lediglich die Verfahrensweise bezügl ich der Löschung von Notfristen im Fristenkalender und der Sammlung von Schriftsätzen in Eil - und Fristsachen in einer farblich auffälligen " Rotmappe " beschrieben. Dagegen lässt sich weder dem Vortrag der Klägerin noch der zur Glaubhaftmachung vorgele g- ten eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Kanzleimitarbeiterin oder der anwaltlichen Versicherung des Klägervertreters entnehmen , dass der Prozes s- bevollmächtigte der Klägerin in seiner Kanzlei eine allabendliche Ausgangsko n- trolle eingeführt hat , bei de r vor Büroschluss die in verschiedenen Mappen oder Fächern abgelegten Schriftsätze mit dem Inhalt des Fristenkalenders ab ge gl i- chen werden . Demensprechend beschränkt sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Ursächlichkeit dieses anwaltlichen Organisationsversc huldens in Abrede zu stellen. d) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das Fehlen einer wirks a- men allabendlichen Ausgangskontrolle von Fristsachen anhand des Fristenk a- lenders für die Versäumung der Berufungsfrist zumindest mit ursächlich gewo r- den. D ie Berufungsfrist lief am Osterdienstag, dem 22. April 2014 ab. Das Frist - ende war korrekt im elektronischen Fristenkalender eingetragen und im Laufe des Nachmittags des 17. April 2014 als erledigt markiert worden. Die als erl e- digt ausgewiesene Frist war - was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Führung eines Fristenkalenders unverzichtbar ist - als solche aber noch e r- kennbar. In dem in der Kanzlei des Klägervertreters verwendeten elektron i- schen Fristenkalender werden Fristsachen rot markiert an gezeigt. Die L ö- 11 12 - 9 - schung einer Frist erfolgt dadurch, dass die Mitarbeiterin den entsprechenden Fristeneintrag anklickt und an der hierfür vorgesehenen Stelle einen Haken setz t . Neben dem Fristeneintrag w ird dann die An merkung " erledigt " angezeigt ; gleichzeit ig verschwindet die Rotmarkierung . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es daher bei dem vom Klägervertreter verwendeten elektronischen Fristenkalender technisch durchaus möglich, im Falle eines ordnungsgemäßen allabendlichen Abgleich s der Post mit den Kalendere inträgen diejenigen Fristen aufzudecken , die zu U n- recht als erledigt gekennzeichnet worden sind . Dazu hätte es allerdings der für eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle unverzichtbaren, in der Kanzlei des Klägervertreters allerdings n icht praktizierten Handhabung bedurft, sämtliche für den jeweiligen Tag eingetragenen Fristsachen (auch diejenigen, in denen die Fristen als erledigt bezeichnet worden sind) am Ende des Arbeitstages anhand der Ausgangspost (und gegebenenfalls der Akten) da rauf zu überprüf en , ob sich die in diesen Sachen zu erstellen den Schriftsätze in der für Eil - und Fris t- sachen bestimmten " Rotmappe " oder - falsch einsortiert - in der regulären P ost , befinden , beziehungsweise ob sie - gemäß dem in den Akten befindlichen Er l e- digungsvermerk - bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgesandt worden sind . Der Rechtsanwalt, der gesonderte Mappen für eilbedürftige Post führt, muss, um eine wirksame Endkontrolle zu schaffen, auch geeignete organisatorische Vorkehrungen dagegen treffe n, dass von dem Abgleich mit dem Fristenkale n- der solche Schriftstücke ausgenommen werden, die versehentlich in die regul ä- re Post gelangt sind. Hätte in der Kanzlei des Klägervertreters eine entsprechende Anordnung zur Durchführung der beschriebenen A usgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten d er zuständige n Mitarbeiterin die Berufungsfrist nicht versäumt worden. Bei einem 13 14 - 10 - Abgleich sämtlicher in der Ausgangspost befindlicher Schriftstück e mit den für den 22. April 2014 im Fristenkalender enthaltenen Eintragungen wäre offenbar geworden, dass die im Streitfall vor Erledigung der Fristsache gelöschte Frist tatsächlich noch nicht erledigt war, weil die gefertigte Berufungsschrift noch nicht a bgesandt war, sondern sich in der regulären Ausgangspost befand und daher von der Mitarbeiterin noch am selben Abend hätte bei Gericht eingereicht werden müssen. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Ve r- säumung der Frist ursächlich geword en ist, ist von einem ansonsten pflichtg e- mäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht we r- den (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 14). Im Streitfall kommt hinzu, dass sich am 22. April 2014 nach de n Ang a- ben der Mitarbeiterin in dem für die Gerichtspost bestimmten Postausgang s- fach, in dem die Berufungsschrift (versehentlich) abgelegt war, nur wenige - 11 - Schriftstücke befanden , so dass der Schriftsatz mit geringem Prüfungsaufwand hätte entdeckt werden k önnen . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 11.03.2014 - 451 C 1403/13 - LG Kassel, Entscheidung vom 30.05.2014 - 1 S 134/14 -
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