ECLI:DE:BGH:2017:180517BVIIZB38.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 3 8 /16 vom 1 8 . Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 766 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstr e- ckungs erinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsb e- schränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gege n- stand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die Vollstreckungsabweh r- klage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - VII ZB 38/16 - LG München II AG Miesbach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 8 . Mai 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzk e und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: Auf die Recht sbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 14. Juli 2016 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen d en Besc hluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Miesbach vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwe r- deverfahren VII ZB 41/15 und VII ZB 38/16 trägt der Schuldner. Die Sache wird zur erneuten Entsche idung über den Pfändung s- antrag der Gläubigerin vom 25. November 201 2 an das Amtsg e- richt - Vollstreckungsgericht - Miesbach zurückverwiesen. Der Pfändungsantrag darf nicht aus den Gründen des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 14. Juli 2016 abgelehnt we rden. - 3 - Gründe: I. Bei den Parteien handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Bei dem Amtsgericht - Familiengericht - M. ist das E hescheidungsverfahren anhängig . Die Parteien schlossen am 20. Juli 1995 einen not ariell beurkundeten Ehevertrag . Dari n heißt es u nter anderem : "§ 1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft Die Ehegatten B. W. [= Gläubigerin] und Dr. Wo. W. [= Schuldner] haben sich dahingehend geeinigt, daß unter grundsätzlicher Beibehaltung des gesetzlichen Gütersta n- des der Zugewinngemeinschaft gemäß den §§ 1363 ff. BGB folgende M o d i f i z i e r u n g e n vereinbart werden: 1. Alle Beteiligungen des Herrn Dr. Wo. W. an Gesel l- schaften, gleich in welcher Rechtsform, gleich, ob g e- genwärtige oder künftige Beteiligungen, sowie etwaige Guthaben be i Gesellschaften sollen dem Anfangsve r- mögen des Ehemannes zugerechnet und im Fall einer Scheidung der Ehe weder bei der Berechnung des A n fangsvermögens noch des Endvermögens des Ehemannes berücksichtigt werden, also von einer e t- waigen Ausgleichung ausgesch lossen sein. 2. 3. Die vorstehend getroffenen Regelungen gelten in gle i- cher Weise auch für etwaige Surrogate der vorb e- zeichneten Gesellschaftsbeteiligungen im weitesten Sinne, d.h. sämtliche Gegenst ände, die mit Mitteln des nicht ausgleichspflichtigen Erw erbs angeschafft we r- 1 2 - 4 - den und zwar ohne Rücksicht darauf, um welche G e- genstände es sich hierbei handelt. § 2 Vollstreckungsvertrag Im Wege des Vollstreckung svertrages vereinbaren wir, daß die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs der Ehefrau [= Gläubige rin] auf Zugewinnausgleich in die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände unz u- lässig ist. Die Ehefrau kann demnach Befriedigung wegen eines Z u- gewinnausgleichsanspruchs nur durch Vollstreckung in das übrige pfändbare Vermögen des Ehemannes [= Schuld ner] suchen." Mit Beschluss vom 15. November 2012, be stätigt mit rechtskräftig g e- wordenem Beschluss vom 14. Februar 2013, ordnete das Amtsgericht - Famili engericht - M. den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegl i- che Vermögen des Schuldners weg en eines Teil zugewinnausgleich anspruchs der Gläubigerin in Höhe von 2 Mio. Am 27. November 2012 hat das Am tsgericht Vollstreckungsgericht M. aufgrund dieses Arrestbefehls antragsgemäß einen Pfändungsbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen: ird zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Z u- gewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin] gegen den [Schul d- ner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0 Millionen Euro laut Beschluss des Amtsge richts M. Abteilung für Familiens a- chen vom 15 .11.2012, Az. Beschlusses und seiner Zustellung gemäß nachfolgender Ziffer I bis III in Vollziehung des Arrests sowohl 3 4 - 5 - 1. die Forderung des [Schuldners] auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesellschafter (Kommandi tist) aus der Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1995 mindestens in Höhe des Buchwerts seines Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem Darlehenskonto) einschließ lich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG Drittschuldner zu 1) als auch 2. die Forderung des [Schuldners] auf Abfindung wegen seines Aussc heidens als Gesellschafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG zum 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Anspr ü- che aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. L. GmbH & Co. K G Drittschuldner zu 2) gepfändet. Den Drittschuldnern wird verboten, an den [Schuldner] zu leisten, soweit gepfändet ist. Dem [S chuldner] wird verboten, über die Forderung en zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind." Mit S chriftsatz vom 19. August 2014 hat der Schuldner Erinnerung gegen den genannten Pfändungsbeschluss mit der Begründung eingelegt, die Pfä n- dung sei unter Verstoß gege n den Vollstreckungsvertrag ( § 2 des Eheve r trags ) erfolgt . Mit Beschluss vom 2. Dezember 201 4 hat d as Amtsgericht - Vollstre ckungsgericht - M. die Erinnerung des Schuldners gegen den genan n- ten Pfändungsbeschluss zurückgewiesen. 5 - 6 - Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdeg e- richt (Einzelrichter) m it Beschluss vom 21. August 20 15 den Beschluss des Amtsgerichts M. "vom 27.11.2014" aufgehoben und die Rechtsbeschwerde z u- gelassen. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der Senat mit B e- schluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 41/15 - den genannten Beschluss des Beschwerdegerichts (Einzelrichter) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 hat das Beschwerdegericht (Einzelric h- ter) das Verfahren gemäß § 568 ZPO der Kammer zur Entscheidu ng übertr a- gen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Beschwerdegericht auf die sofort i- ge Beschwerde des Schuldners den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 2. Dezember 2014 aufgehoben . Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde e r- strebt die Gläub igerin die Wiederhers tellung des Beschlusses des Amtsg e- richts M. vom 2. Dezember 2014. Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurüc k- zuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung des B e- schlusses des Beschwerdegerichts vom 14. Juli 2016 und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners . 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt : 6 7 8 9 10 11 - 7 - Die Erinnerung sei nach § 766 ZPO statthaft. Es sei umstritten , ob bei der Gelte ndmachung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung Eri n- ne rung (§ 766 ZPO) od er Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) der richtige Rechtsbehe lf sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, dem Titel die Vol l- streckbarkeit zu nehmen, sondern darum, d ass im Rahmen der Zwangsvollstr e- ckung eine Vollstreckungsver einbarung beachtet werde , wonach die Zwang s- vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausge schlossen worden sei . Diese Sach lage sei vergleichbar mit der Geltendmachung eines gesetzlichen Pfä n- dungsverb ots nach § 811 ZPO, das ausschließlich mit dem Rechtsbehelf der Vollstreckun gserinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht wer den könne, weshalb die Erinnerung hier statthaft sei . Die Erinnerung sei auch begründet. Es liege ein Verstoß gegen die zw i- schen d en Parteien bestehende Vollstreckungsvereinbarung vor. Die streitg e- genständliche Pfändung verstoße gegen den zwischen den Parteien bestehe n- den Vollstreckungsvertrag. Gepfän det seien die Abfindungsansprüche des Schuldners gegen die betreffende Gesellschaft. Es han dele sich damit um ein Guthaben aus der Gesellschaftsbeteiligung, das ausdrücklich von der Zwang s- vollstreckung gemäß § 2, § 1 Nr. 1 des Ehevertrags ausge nommen sei. Dies stehe auch im Einklang mit Sinn und Zweck des Vollstreckungsvertrag s. Da ein e Zwangsvollstreckung hinsichtlich der streitgegenständli chen For - derung unzulässig sei, sei auch die streitgegenständliche Pfändung zur Sich e- rung eines Anspruchs unzulässig. Auch wenn die Gläubigerin durch die Pfä n- dung nicht befriedigt werde, so stelle di e Pfändung dennoch eine Zwangsvol l- streckungsmaßnahme dar, die unzulässig sei . Ein Zugewinnausgleichsa n- spruch der Gläubigerin könne nicht durch Pfändung eines Anspruchs des Schuldners gegen einen Drittschuldner gesichert werden, der nicht der Zwangsvollstre ckung unter liege . 12 13 14 - 8 - 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es der Gläubigerin nicht deshalb am Re chtsschutzb e- dürfnis für die Rechtsbeschwe r d e, weil der Pfändungsbeschluss vom 27. Novem ber 2012 infolge Aufhebung durch das Beschwerdegericht nicht mehr wirksam ist. D ie Aufhebung des Pfändungsbeschlusses ergibt sich daraus, dass in den Gründen des Besc hlusses des Be schwerdegerichts vom 21. August 2015 d ie " streitgegenständliche Pfändung " ausdrücklich für "unzulässig" er klärt wird. Findet die Zwangsvollstreckung nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern - wie im Streitfall - durch das Gericht als Voll streckungsorgan statt , so ist der gerichtliche Ausspruch der Unzulässi gkeit einer Vollstreckungsmaßnahme wie einer Pfändung - sei es auch durch das Beschwerdege richt - regelmäßig als Aufh ebung der Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen (vgl. RGZ 84, 200, 203; Stein/Jonas / Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 44). D ie Aufhebung des Pfändungsbeschlusses durch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. August 2015 ist ungeachtet der Anfechtbar keit des letztgenannten Beschlusses sofort wirksam geworden (vgl. BG H, B e- schluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 25/10 Rn. 4 m.w.N. ; Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 9/11, NJW - RR 2013, 765 Rn. 7). Ein aufgeho bener Pfändungsbeschluss lebt bei Wegfall des Aufhebungsbeschlusses nicht wieder auf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Fe bruar 2016 - V ZB 182/14 Rn. 13) ; er kann vom Recht s mittelgericht auch nicht mehr in seiner ursprünglichen Fassung (mit selbem Rang) wiederhergestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 204 , juris Rn. 14 ) . Etwas 15 16 17 18 19 - 9 - anderes gilt nur dann , wenn - was hier nicht geschehen is t - das den Pfä n- dungsbeschluss aufhebende Gericht zugleich die Anordnung trifft, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Februar 2016 - V Z B 182/14 Rn. 13 ). Ist ein Pfändungsbeschluss durch instanzgerichtlichen Beschluss aufg e- hoben worden und hat das aufhebende Gericht keine Anordnung getroffen, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird , ist das Rechtsschutzbedü rfn i s für eine Rechtsbeschwerde des Gläubigers gleichwohl gegeben, wenn mit ihr das Ziel verfolgt wird , eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 25/10 Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 9/11, NJW - RR 2013, 765 Rn. 7 ; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 204, juris Rn. 14 ). In diesem Sin ne ist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hinsichtlich des von ihr verfolgten Ziels unbeschadet des auf Wiede rherstellung des Beschlu sses des Amtsgerichts M. vom 2. Dezember 2014 gerichteten Antrag s zu verstehen. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den angeblichen Verstoß der Pfändung gegen die vollstreckungsb e- schränkende V ereinbarung in § 2 des Ehe vertrags vom 20. Juli 1995 kann der Schuldner nicht im Wege der Vollstreckungse rinnerung ( § 766 Abs. 1 ZPO ) mit Erfolg geltend machen. aa) Zwar ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) als gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen statthafter Recht sbehelf begründet , wenn die Zwangsvollstreckung nicht eingestellt wird, obgleich die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 775 Nr. 4 ZPO gegeben sind (vgl. Musielak/ Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 14; Stein/Jo nas/Münzberg, ZPO, 20 21 22 23 - 10 - 22. Aufl., § 775 Rn. 35; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 14; vgl. auch BGH, Be schluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 19). Es kann dahinstehen, ob schriftliche Vollstreckungsverträge, mit denen die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgenom men wird, den in § 775 Nr. 4 ZPO genannten Urkunden gleichzustellen sind und ob diese Vorschrift auf derartige Vollstreckungsverträge entsprechend anzuwenden ist. Auch wenn dies angenommen wird, kann der Schuldner durch Vorlage einer s chriftlichen Vollstreckungsvereinbarung über § 775 Nr. 4 ZPO nicht die Aufhebung eines - wie hier - zuvor er lassenen Pfändungsbeschlusses erreichen. Denn nach § 776 Satz 2 ZPO bleiben getroffene Vollstreckungsmaßregeln im Fall des § 775 Nr. 4 ZPO einstwei len bestehen. Die Anwendung des § 775 Nr. 4 ZPO führt nur zu einer einstweiligen Einstellung und - bei Bestreiten des Gläubigers - zur Fortsetzung der Zwangs vollstreckung (vgl. BGH, Be schluss vom 15. Okto ber 2015 - V ZB 62/15, NJW - RR 2016, 317 Rn. 9 ff.). Dementsprechend könnte der Schuldner mit einer auf die Nichtbeac h- tung von § 775 Nr. 4 ZPO gestützten Vollstreckungserinnerung nur eine solche, bloß einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen. Das ist jedoch nicht das endgültige Rechtssch utzziel der von dem Schuldner hier erhobenen Erinnerung, mit der er ausdrücklich die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses begehrt hat. Jedenfalls wäre die Berufung des Schuldners auf einen Verstoß ge gen § 775 Nr. 4 ZPO unbehelflich, weil die Gläubigerin durc hweg auf der Zwangsvollstreckung trotz der Vollstreckungsvereinbarung im Ehevertrag b e- harrt hat. bb ) Es ist umstritten, ob der Schuldner - über eine etwaige entspreche n- de Anwendung von § 775 Nr. 4 ZPO hinaus - dem Vollstreckungsorgan im W e- 24 25 26 - 11 - ge der Vollst reckungserinnerung den Einwand entgegenhalten kann, die Vol l- streckung sei wegen Verstoßes gegen eine vollstreckungsbeschränkende Ve r- einbarung , mit der die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlo s- sen wird, endgültig unzulässig. (1) Der Bundesge richtshof hat bislang nicht entschieden , mit welchem Rechtsbehelf eine derartige vollstreckungsbeschränkende Vereinba rung einer Vollstreckung entgegengehalten werden kann. Für eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung zeitlicher Art, mit der sich de r Gläubiger verpflichtet, aus ergehenden Urteilen bis zum rechtskrä f- tigen Abschluss des Verfahrens nicht zu vollstrecken, hat der Bundesgericht s- hof aber bereits entschieden, dass der Schuldner nicht mit der Vollstreckung s- e r innerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) durch dringen kann, sondern eine Klage en t- sprechend § 767 Abs. 1 ZPO statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezem ber 1967 - III ZR 115/67, NJW 1968, 700 f. , juris Rn. 13 und 19). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen einen vereinbarten Vollstreckungsv erzicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Klage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80, NJW 1982, 2072, 2073, juris Rn. 11, zu einer außergerichtlichen Vereinbarung, die in einem Prozessver gleich begründeten Pflichten zu reduzieren; Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296, juris Rn. 13; Beschluss vom 26. Juni 2001 - XI ZR 330/00, NJW - RR 2002, 282, 283, juris Rn. 9, zu einer vertraglichen Verpflichtung zur Herausgabe ei ner vollstreckbaren Urkunde; Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, juris Rn. 9, zum Einwand, die Vollstreckung sei infolge Vergleichs nicht mehr zulässig; Versäumnisurteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW - RR 2015, 915 Rn. 16). 27 28 29 - 12 - ( 2 ) In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu der Frage ve r- treten, mit welchem Rechtsbehelf der Schuldner einer Vollstreckung mit dem Einwand entgegentreten kann, die Vollstreckung verstoße gegen eine vollstr e- ckungsbeschränkende Vereinbarung, insbe sondere gegen eine solche, mit der die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird. (a ) Manche Autoren befürworten eine unmittelbare und ausschließliche Anwendung des § 766 Abs. 1 ZPO bei Verstoß gegen eine vollstreckungs b e- schränken de V e reinbarung, in s besondere eine solche , mit der die Vollstreckung in bestimmte Gegen stände ausgeschlossen wird (vgl. Stoll, Implikationen des Formalisierungsprinzips in de r Zwangsvollstreckung, 2015, S. 114; Wagner, Prozeßverträge, 1998, S. 773; Mette, Zur P roblematik von vollstreckungserwe i- ternden, - beschränkenden und - ausschließenden Vereinbarungen, Diss. Passau 1991, S . 73; Emmerich, ZZP 82 (1969), 413 , 436 ) . (b ) V ereinzelt wird die Auffassung vertreten , bei vollstreckungsbeschrä n- kenden Vereinbarungen g egenständlicher Art sei ausschließlich § 767 Abs. 1 ZPO unmittelbar anwend bar (vgl. Scherf, Vollstreckungsverträge, 1971, S. 118 ff . ) . (c ) Eine verbreitete Auffassung möchte § 767 Abs. 1 ZPO entsprechend - zumeist ohne die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO - anwenden, wenn ein Verstoß gegen eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung in Rede steht (vgl. Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, Z wangsvollstreckungsrecht , 12. Aufl., § 33 Rn. 54; Schug, Zur Dogmatik des vollstreckungsrechtlichen Vertrages, Diss. B onn 1969, S. 188 f. , 191 f. ). (d ) Nach ebenfalls verbreiteter Auffas sung sind beide Vorschriften (§ 766 Abs. 1 Z PO und § 767 Abs. 1 ZPO) zumindest in Teilbereichen parallel a n- wendbar. Dabei halten einige Autoren im Grundsatz immer die Vollstreckung s- 30 31 32 33 34 - 13 - e rin nerung gemäß oder entsprechend § 766 Abs. 1 ZPO für statthaft und wollen daneben in bestimmten Fällen die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) zulassen ( vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., Grundz § 704 Rn. 25 und 27; § 766 Rn. 32; § 767 Rn. 36 ; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 38 . Aufl., § 766 Rn. 26 ; vgl. ferner Bürck, ZZP 85 (1972), 391, 405 f f .). Andere halten hingegen grundsätzlich § 767 Abs. 1 ZPO für anwendbar und lassen daneben unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckungse rinnerung gemäß oder entsprechend § 766 Abs. 1 ZPO im Sinne einer "S owohl - als - auch" - Lösung zu (vgl. Münc h- KommZPO/Schmidt/Brinkma nn, 5. Au fl., § 766 Rn. 38 f.; § 767 Rn. 7; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März 2017 , § 766 Rn. 10; § 767 Rn. 62; Zö l ler/Stöber, ZPO, 31. Aufl., Vo rbemerkungen zu §§ 704 - 945b Rn. 25; PG/Scheuch, ZPO, 9 . Aufl., § 766 Rn. 9 ; vgl. ferner zu weiteren differenzierenden Lösungen Stein/Jo nas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 26 f.; Musielak/V oit/ Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 766 Rn. 7; Wieczorek/ Schütze/Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 766 Rn. 39 sowie § 767 Rn. 20, Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 15 ). cc ) Der Senat entscheidet nunmehr , dass der Schuldner die Aufhebung einer Pfän dung nicht im Wege der Vollstr eckungser innerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung , mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlos sen wird, erreichen kann. Insoweit stellt die Vollstreckungsab wehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar. (1 ) Der unmittelbare Anwendungsbereich von § 766 Abs. 1 ZPO ist nicht eröffnet . Die Vorschrift ist insoweit auch nicht entsprechend anwendbar. 35 36 - 14 - Die Vollstreckungse rinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ist bes chränkt auf A n- träge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs - vollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfa h- ren betreffen , das heißt auf die Beachtung der insbesondere in §§ 704 ff. ZPO genannten V oll streckungs voraussetzungen . Dazu gehören vollstreckungsb e- schränkende Vereinbarungen gegenständlicher Art nicht. Die Vorschrift des § 766 Abs. 1 ZPO, die einen im Vergleich mit einem Klageverfahren weniger aufwändigen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt, en t- spricht dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung, demg e- mäß die Vollstreckungsorgane um der Effektivität der Vollstreckung willen r e- gelmäßig nur leicht feststellbare Umstände zu prüfen haben (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, aaO, vor § 704 Rn. 14; Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, aaO, § 5 Rn. 39 m.w.N.). A ngesichts dieser Funktion des § 766 Abs. 1 ZPO ist es unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungskomp e- tenz der Vollstreckungsorgane (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 2 ) bei der gebotenen typisierenden Betrachtung angezeigt, die Ge l- tendmachung eines Verstoßes gegen eine vollstreckungsbeschränkende Ve r- einbarung, mit der die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgenommen wird, nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) zuzula s- sen. Bereits der Abschluss einer derartigen Vollstreckungsvereinbarung kann, etwa wenn kein schriftlicher Vertrag vorgelegt wird, zweifelhaft sein. Darüber hinaus wird der Inhalt einer derartigen Vollstreckungsvereinbarung, selbs t wenn ein schriftlicher Vertrag vorgelegt wird, in vielen Fällen nicht leicht festzustellen sein; in diesem Zusammenhang können schwierige Rechtsfragen, etwa bezü g- lich der Auslegung der Vereinbarung, auftreten. D ie vorstehenden Ausführungen stehen nich t im Widerspruch da z u , dass den Vollstreckungsorga nen in bestimmten Fällen auch die Anwendung von g e- 37 38 39 - 15 - setzlichen Vorschriften obliegt , die von materi ell - rechtlichen Merkmalen geprägt sind und möglicherweise eine komplexe Rechtsprü fung bedingen (vgl. Gaul/Sch il ken/Becker - Eberha rd, Z wangsvollstreckungsrecht , 12. Aufl., § 5 Rn. 53). Bei diesen Vorschriften geht es nämlich zum Teil um materiell - rechtliche Voraussetzungen der Zwangs vollstreckung (vgl. etwa die §§ 756, 765 ZPO zum Gläubigerverzug als Voraussetzun g der Zug - um - Zug - Vollstreckung), bei denen es die Effektivität der Zwangsvollstreckung erfordert, dass sie unmi t- telbar von den Vollstreckungsorganen geprüft werden . Insoweit sieht das G e- setz zudem selbst gewisse Erleichterungen vor, wenn es die Vorlage von ö f- fen t lichen oder öffentlich beglaubigten Beweisurkunden genügen lässt . Soweit andere Vorschriften (vgl. §§ 777, 811, 850 ff. ZPO) dem Schuldnerschutz di e- nen, würde dieser durch eine Verlagerung der Prüfungskompetenz auf das schwerfällige Erkenntnisverfah ren beim Prozessgericht an Leichtigkeit einb ü- ßen. Aufgrund der gebotenen Typisierung ist es nicht angezeigt, zwischen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen gegenständlicher Art, deren Abschluss und Inhalt leicht festzustellen sind, und solchen, be i denen das nicht der Fall ist, zu differenzieren und nur bei e rsteren den Anwen dungsbereich des § 766 Abs. 1 ZPO zu eröffnen. Aus den vorstehenden Gründen ist § 766 Abs. 1 ZPO auch nicht en t- sprechend anwendbar, da die Beachtung von vollstreckungsbeschr änkenden Verein barungen gegenständlicher Art - über eine etwaige entsprechende A n- wen dung von § 775 Nr. 4 ZPO hinaus - auf Grund der Formalisierung des Vol l- streckungsverfahrens den Vollstreckungsorganen nicht obliegt. (2 ) Der Schuldner, der einer Pfändun g bestimmter Gegenstände entg e- genhalten will, die Pfändung verstoße gegen eine vollstreckungsbeschränkende 40 41 42 - 16 - Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in die betreffenden Gegenstände au s- geschlossen wird, ist im Übrigen nicht rechtsbehelfslos gestellt. In derar tigen Fällen stellt die Vollstrec kungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar. (a) Die Vorschrift des § 767 Abs. 1 ZPO ist zwar bei lediglich vollstr e- ckungsbeschrän kenden Vere inbarungen, mit denen die Vollstreckung in b e- stimmte Gegenstände ausgeschlossen wird, nicht unmittelbar anwendbar, weil aus derartige n Vereinbarun gen keine materiell - rechtlichen, den titulierten A n- spruch selbst betreffenden Einwendungen resultieren (vgl. MünchKommZPO/ Schmidt/Brink mann, 5. Aufl., § 767 Rn. 58 ff.; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 767 Rn. 22; anders Scherf, Vollstreckungsverträge, 1971, S. 118 ff. ) . (b) § 767 Abs. 1 ZPO ist indes bei vollstreckungsbeschränkenden Ve r- einbarungen gegenständlicher Art entsprechend anwendbar , weil eine planwi d- rige Regelungslücke besteht und § 767 Abs. 1 ZPO auf Grund seines Reg e- lungsgehaltes geeignet ist, die Lücke interessengerecht zu schließen (vgl. zu r Anwendbarkeit von § 767 ZPO bei anderen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen als s olchen gegenständlicher Art : BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - III ZR 115/67, NJW 1968, 700 f., juris Rn. 13 und 19 f. ; Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296, juris Rn. 13 ; Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00 , NJW 2002, 1788, j uris Rn. 9; Ve r- säum nisurteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW - RR 2015, 915 Rn. 16) . Die entspre chende Anwendbarkeit des § 767 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick darauf ge rechtfertigt, dass ansonsten keine hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten für den Schuldn er bestünden. Der Anwendungsbe reich von § 766 Abs. 1 ZPO ist, wie bereits erörtert, bei derartigen vollstreckungsbeschränkenden Vereinb a- rungen gegenständlicher Art nicht eröffnet . K lage n auf Unterlassung der verei n- barungswidrig en Vollstreckung (hierfür Roq uette , ZZP 49 (1925), 160, 167 ) , auf 43 44 - 17 - Freigabe der gepfändeten Sachen (vgl . BGH, Urteil vom 25. September 1967 - II ZR 197/64, WM 1967, 1199, 1200 , zu ei ner Vereinbarung, die den Gläubiger verpflichtete, nach Bezahlung eines Teilbe trags Pfändungen aufzu heb en ) oder gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung bieten dem Schuldner mangels unmittelbarer Einwirk ung der betreffenden En t- scheidungen auf die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO keine hinre i- chende Rechtsschutzmög lichkeit (vgl. Gaul/Sch ilken/Becker - Eberhard, Z wangsvollstreckungsrecht , 12. Aufl., § 33 Rn. 55; Stein/Jo nas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 25; Rinck, Parteivereinbarungen in der Zwangsvollstr e- ckung a us dogmatischer Sicht, 1996, S. 163 ff. ). Für eine Klage auf Schaden s- ersatz wegen vereinbarungswidriger Vollstreckung gilt Entsprechendes (vgl. Rinck, aaO , S. 165; Schug, Zur Dogmatik des vollstreckungsrechtlichen Vertr a- g es, Diss. Bonn 1969, S. 189 i.V.m. S. 113 f. ) . Anders als die vorstehend genannten Klagen erlaubt die Vollstreckung s- abwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO bei vollstreckungsbeschränke n- den Vereinbarungen, mit denen die Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ausgeschlossen wird, im Erfolgsfalle einen Urteilstenor, aufgrund dessen die Zw angsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen ist. Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach m it einer Vollstreckungsabwehrklage im origin ären Anwendungsbereich von § 767 Abs. 1 ZPO nicht beantragt werden kann , die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nur insoweit für unzulässig zu erklären, als es sich um bestimmte Vollstr e- ckungsmaßnahmen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960 - II ZR 53/58, NJW 1960, 2286, 2287 , juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05 , WM 2005, 1991, 1992, juris Rn. 13 ; Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, NJW 2017, 674 Rn. 7 ). Zwar kann der auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gegenständlicher Art gestützte Antrag bei der Klage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO richtigerweise nur dahin 45 - 18 - lauten, dass die Vollstre ckung in bestimmte, von der Vollstreckung ausgeno m- me ne Gegen stände für unzulässig erklärt wird (vgl. Blomeyer, ZZP 89 (1976), 4 8 3, 497) . Anders als bei einer Vollstreckungsab wehrklage im originä ren A n- wendungsbereich des § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960 - II ZR 53/58, aaO , ju ris Rn. 7) dient die auf eine vollstreckungsbeschrä n- kende Vereinbarung gegenständlicher Art gestützte Klage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO indes nicht da zu , dem T itel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen . Vielmehr besteht bei dieser entsprechenden Anwendung von § 767 Abs. 1 ZPO ein Bedürfnis , die Vollstreckung nur hinsichtlich der betroffenen Gegenstände für unzulässig zu erklären. III. 1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (vgl. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), da die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachve r- hältnis erfolgt. Nach letzterem ist die Sache - abgesehen davon, dass eine Wiederherstellung des nicht mehr wirksamen Pfändungsbeschlusses vom 27. November 2012 mit selbem Rang nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197, 204, juris Rn. 14) und der Neuerlass des Pfändungsbeschlusses de m Amtsgericht zu überlassen ist - zur Endentscheidung reif ist. 2. Die Entscheidun g wegen der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass das Amtsgericht - Vollstreckungsger icht - M. im jetzigen Verfahrensstadium entsprechend § 17a 46 47 48 - 19 - Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 GVG gehindert ist, seine Unzuständigkeit mit der Begrü n- dung anzunehmen, für den Erlass des Pfändungsbeschluss es sei das Amtsg e- richt - Familienge richt - M. (Arrestgericht als Vo llstreckungsgericht, § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO) zuständig. Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwer de gericht sind im Streitfall gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 GVG gehindert zu prüfen, ob sich das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - M. erstinstanzl ich zu Unrecht anstelle des Arrestgerichts für zuständig erachtet hat, nachdem diese Zuständigkeitsfr a- ge in erster Instanz nicht angesprochen und vom Sc huldner nicht gerügt wo r- den ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, NJW 2016, 74 Rn. 71, in soweit in BGHZ 205, 354 nicht abgedruckt - Einspeiseentgelt). Für das Amt s- gericht - Vollstreckungsgericht - M. gilt nach der Zurückverweisung unter B e- rücksichtigung des Zweck s des § 17a GVG (vgl. BGH, Be schluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 6/96, BGHZ 133, 240, 244 f. , juris Rn. 18) , durch eine mö g- lichst frühzeitige Klärung der Rechtswegfrage Rechtsstreitigkeiten abzubauen 49 - 20 - und so zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen, Entsprechendes (vgl. ArbG Hanau, NJW - RR 1997, 766; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 1 4. Auf l., § 17a GVG Rn. 19; Hartmann in Baumbach/Laute rbach/Albers/Hartmann, ZPO, 7 5 . Aufl. , § 17a GVG Rn. 19). Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 02.12.2014 - M 2580/12 - LG München II, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 T 219/15 -
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