BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 39/02 vom2. Oktober 2002in der Grundbuchsache - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die außerordentlichen Beschwerden gegen die Beschlüsse des2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtsin Schleswig vom 24. April 2002 und vom 29. Juli 2002 werden alsunzulässig verworfen.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.000 t-gesetzt.Gründe: Die außerordentlichen Beschwerden sind nicht zulässig.Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einergreifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmefällekrassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenndie angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthinunvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetzinhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor. Daß der Beschwerdefüh-rer sich der Einsicht in die Tatsache verschließt, daß er zur Auflassung seiner - 3 -Miteigentumsanteile an den Grundstücken verurteilt worden ist und die von ihmabzugebenden Erklärungen mit der Rechtskraft des Urteils des LandgerichtsLübeck vom 1. April 1996 als abgegeben gelten, führt nicht dazu, daß die an-gefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft wärenund erst recht nicht dazu, daß sie mit der Rechtsordnung schlechthin unverein-bar wären.Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 30 KostO.Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
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