BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 39/02 vom11. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Dressler sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel undProf. Dr. Kniffkaam 11. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August2002 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.Gegenstandswert: 11.241,70 Gründe: Das Rechtsmittel ist statthaft, aber nicht zulässig.Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbe-schwerde liegen nicht vor. Auf die von der Beschwerdebegründung als grund-sätzlich bezeichnete Frage, ob der Rechtsanwalt vor Unterzeichnung desEmpfangsbekenntnisses nicht nur die Notierung der Rechtsmittelfrist sicher-stellen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01,NJW 2002, 3782 m.w.N.), sondern auch die der Rechtsmittelbegründungsfrist,kommt es hier nicht an. Rechtsanwalt B. trifft hinsichtlich der Einhaltung derBerufungsbegründungsfrist jedenfalls ein Organisationsverschulden. Die Be-klagten haben nicht hinreichend dargetan, daß die behauptete Einzelanweisungan die Bürovorsteherin inhaltlich geeignet war, die Wahrung der Begründungs-frist zu sichern. Daß die Anweisung für den Fristbeginn deutlich auf die Urteils-zustellung verwies, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Vortrag der Beklagten - 3 -zu entnehmen, die Angestellte sei im konkreten Fall ... ausdrücklich dahinge-hend geschult gewesen, daß die Frist mit der Einlegung des Rechtsmittels zulaufen beginne.Dressler Haß HausmannWiebel Kniffka
Full & Egal Universal Law Academy