BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 39/05 vom 5. Juli 2006 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHZ: ja _____________________ BGB 247247 119 Abs. 1, 1954 Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er d374rfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung ei-ner auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - 205205205205.. - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 5. Juli 2006 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren zu tragen. Gegenstandswert: 3000 200 - 4 - Gr374nde: A. Die Beschwerdef374hrerin erstrebt eine Kl344rung der Erbfolge im Erb-scheinsverfahren. Der Erblasser hat seinen Sohn, den Beteiligten zu 1), als Alleinerben eingesetzt, aber mit zahlreichen Verm344chtnissen be-schwert. Die Beteiligte zu 2) wurde als Testamentsvollstreckerin einge-setzt. Das am 24. Juli 2003 er366ffnete Testament wurde mit dem Er366ff-nungsprotokoll u.a. dem Beteiligten zu 1) durch Schreiben vom 30. Juli 2003 zugesandt. Dieser hat am 8. Oktober 2003 notariell beglaubigt fol-gende Erkl344rung abgegeben: 1 "Am 07.07.2003 ist mein Vater ... verstorben. Mein Vater ... hat ein Testament hinterlassen, wonach ich ... zum Allein-erben berufen bin. Da ich die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen habe, gilt die Erbschaft als angenommen. Ich fechte hiermit die Annahme der Erbschaft wegen Irr-tums an und schlage die Erbschaft aus allen Berufungs-gr374nden ohne jede Bedingung aus. Der Nachla337 ist derart mit Verm344chtnissen belastet, da337 mein Pflichtteil gef344hrdet ist. Dieser Umstand war mir zum Zeitpunkt der Annahme nicht bekannt. W344re mir dieser Umstand bekannt gewesen, h344tte ich die Erbschaft zu keiner Zeit annehmen wollen." Diese Erkl344rung ging am 13. Oktober 2003 beim Nachlassgericht ein. Auf ihrer Grundlage beantragte die Beteiligte zu 2) vor der Rechts-pflegerin des Nachlassgerichts einen Erbschein, der die gesetzliche Erb-folge nach Wegfall des Beteiligten zu 1) ausweisen sollte. Dieser Erb-schein wurde am 1. April 2004 erteilt. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbe-vollm344chtigten vom 20. April 2004 hat die Beteiligte zu 2) die Einziehung 2 - 5 - des Erbscheins gem344337 247 2361 BGB angeregt und die Auffassung vertre-ten, die Anfechtung der Vers344umung der Ausschlagungsfrist durch den Beteiligten zu 1) sei unwirksam. Am Verfahren sind au337er den bereits Genannten auch die im Erbschein vom 1. April 2004 aufgef374hrten ge-setzlichen Erben sowie eine testamentarisch bedachte Verm344chtnisneh-merin beteiligt. Das Amtsgericht als Nachlassgericht hat nach Durchf374hrung von Ermittlungen die Einziehung des Erbscheins durch Beschluss vom 9. Dezember 2004 abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb ohne Erfolg. Auf ihre weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Sache gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-dung vorgelegt (vgl. FamRZ 2006, 578 = ZEV 2006, 168). 3 B. Auch die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. 4 I. 1. Das Oberlandesgericht m366chte der Feststellung des Landge-richts folgen, wonach der Beteiligte zu 1) die durch Verm344chtnisse be-schwerte Erbschaft u.a. deshalb nicht ausgeschlagen habe, weil er irrig glaubte, andernfalls den Pflichtteil, auf den es ihm ankam, zu verlieren. Das Oberlandesgericht h344lt einen solchen Rechtsirrtum f374r einen nach 247247 119 Abs. 1, 1955, 1956 BGB erheblichen Inhaltsirrtum und damit die zugleich mit der Anfechtung erkl344rte Ausschlagung des Beteiligten zu 1) f374r wirksam. Es m366chte deshalb die weitere Beschwerde zur374ckweisen. 5 - 6 - An dieser Entscheidung sieht es sich durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert (BayObLG NJW-RR 1995, 904, 906; ZEV 1998, 431, 432), wonach bei Annahme der Erb-schaft der Verlust des in 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Aus-schlagungsrechts sowie des nach Ausschlagung zu beanspruchenden Pflichtteilsanspruchs nur mittelbare Rechtsfolgen sind, auf deren Un-kenntnis eine Anfechtung der unmittelbar erkl344rten Erbschaftsannahme nicht gest374tzt werden k366nne. Diese Rechtsprechung erfasst auch den vorliegenden Fall, obwohl der Beteiligte zu 1) - anders als in den vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen F344llen - die Erb-schaft nicht durch ausdr374ckliche Erkl344rung angenommen, sondern ledig-lich nicht fristgerecht ausgeschlagen hat. Denn die Vers344umung der Ausschlagungsfrist wird hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit durch 247 1956 BGB der Erkl344rung einer Annahme gleichgestellt. Dies gilt auch f374r die Anfechtung nach 247 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums etwa 374ber die Folgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist (RGZ 143, 419, 423 f.; OLG Hamm OLGZ 1985, 286, 287 f.; M374nchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. 247 1956 Rdn. 7 f.). Wie das vorlegende Oberlandesgericht weiter zutref-fend ausf374hrt, w374rde deshalb der hier vorliegende Irrtum 374ber das Be-stehen des dem Erben in 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB einger344umten Aus-schlagungsrechts, folge man dem Bayerischen Obersten Landesgericht, als eine nur mittelbare Folge der gem344337 247 1956 BGB zu fingierenden Annahmeerkl344rung deren Anfechtung nicht rechtfertigen. Vielmehr w374rde der angegriffene Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich eines zus344tzlichen Irrtums des Be-teiligten zu 1) 374ber eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlas-ses (247 119 Abs. 2 BGB), n344mlich die Unkenntnis einer erheblichen Nach- 6 - 7 - lassverbindlichkeit w344hrend der Ausschlagungsfrist, zur374ckverwiesen werden m374ssen. Damit sind die Voraussetzungen des 247 28 Abs. 2 FGG gegeben. Dass das Bayerische Oberste Landesgericht inzwischen nicht mehr be-steht, 344ndert hier nichts an der Zul344ssigkeit der Vorlage (vgl. RGZ 148, 207, 209). Der Bundesgerichtshof hat 374ber die weitere Beschwerde zu entscheiden. 7 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247247 27, 29 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 2) zur weiteren Beschwerde folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Das Landgericht hat die Be-teiligte zu 2) auch zur Erstbeschwerde zutreffend f374r gem344337 247247 19, 20 FGG befugt gehalten. Gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erb-scheins beschwerdeberechtigt ist jeder, der die Erteilung eines (anderen) Erbscheins beantragen kann. Die Beteiligte zu 2) ist als Testamentsvoll-streckerin befugt, Erbscheinsantr344ge zu stellen (vgl. Winkler, Der Testa-mentsvollstrecker 17. Aufl. Rdn. 726; M374nchKomm-BGB/Zimmermann, aaO 247 2203 Rdn. 10; M374nchKomm-BGB/J. Mayer, 247 2361 Rdn. 49). Ihrer Beschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass der Erbschein, dessen Einziehung sie betreibt, auf ihren eigenen Antrag erteilt worden ist. Im Erbscheinsverfahren ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; ob ein bereits erteilter Erbschein unrichtig und daher nach 247 2361 BGB einzuziehen ist, muss ohne R374cksicht auf Vorbringen und Antr344ge der Beteiligten entschieden werden. Deshalb kann auch derjenige, dem ein Erbschein antragsgem344337 erteilt worden ist, gegen dessen Erteilung Be-schwerde mit dem Ziel der Einziehung einlegen (BayObLG FamRZ 1991, 617, 618; NJW-RR 1995, 904; OLG Hamm ZEV 2003, 31, 32). 8 - 8 - II. Die weitere Beschwerde ist nicht begr374ndet. 9 1. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht festgestellt, der Be-teiligte zu 1) habe sich bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist jedenfalls dar374ber geirrt, dass er die mit Verm344chtnissen belastete Erbschaft h344tte ausschlagen m374ssen, um den von ihm erstrebten Pflichtteilsanspruch zu erlangen (247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ausschlagungsfrist wurde sp344-testens durch den Zugang des am 30. Juli 2003 an den Beteiligten zu 1) abgesandten Schreibens des Nachlassgerichts 374ber die Er366ffnung und den Inhalt des Testaments in Lauf gesetzt; sie endete mithin am 11. oder 12. September 2003 (247247 1944, 2306 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB). Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1) ging ihm das er366ffnete Testament schon am 25. Juli 2003 zu; danach lief die Ausschlagungsfrist bereits am 5. September 2003 ab. Jedenfalls ist die Feststellung nicht zu beanstan-den, dass der Beteiligte zu 1) seinen Irrtum erst unmittelbar vor seiner notariellen Erkl344rung vom 8. Oktober 2003 erkannt hat. Die Anfechtungs-frist des 247 1954 BGB ist also gewahrt. 10 a) Der Beteiligte zu 1) hat am Ende seines Schreibens an das Nachlassgericht vom 19. Mai 2004 vorgetragen, er sei dem Rechtsirrtum erlegen gewesen, dass ihm der Pflichtteil auch dann zustehe, wenn er das Erbe nicht ausschlage. Auf Fragen des Nachlassgerichts dazu, wann er Kenntnis von der M366glichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, von der Fristgebundenheit der Ausschlagungserkl344rung und den Rechtsfolgen des Fristablaufs erhalten habe, antwortete der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 11. Juni 2004 u.a., dass man eine Erbschaft wegen 11 - 9 - 334berschuldung ausschlagen k366nne, sei ihm seit l344ngerem bekannt. Er habe aber aus dem Buch "ZDF-WISO - Erben und Vererben", das er An-fang September 2003 gekauft habe, den Eindruck gewonnen, dass er die Erbschaft nicht ausschlagen d374rfe, weil er sonst das Pflichtteilsrecht ver-liere, dass er aber den Rest, der auf den Pflichtteil fehle, auch dann her-ausverlangen k366nne, wenn das Ererbte nicht den Wert der H344lfte des gesetzlichen Erbteils erreiche. Auf weitere Nachfrage des Nachlassge-richts teilte der Beteiligte zu 1) mit, von der Fristgebundenheit der Aus-schlagung habe er am 26. September 2003 durch ein Schreiben der Be-teiligten zu 2) erfahren und daraufhin den Notar aufgesucht, der die Er-kl344rung vom 8. Oktober 2003 beglaubigt hat. b) Die Beteiligte zu 2) macht mit ihren Rechtsmitteln geltend, von einem Irrtum, das Pflichtteilsrecht stehe dem Beteiligten zu 1) auch ohne Ausschlagung zu, sei in der Anfechtungserkl344rung vom 8. Oktober 2003 nicht einmal andeutungsweise die Rede. Die Behauptung, dass der Be-teiligte zu 1) bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist dem genannten Irr-tum unterlegen habe, werde bestritten. Die Vorinstanzen h344tten die Be-teiligten nicht darauf hingewiesen, dass die Anfechtung unter diesem Gesichtspunkt begr374ndet sein k366nne. Die Ausz374ge aus erbrechtlichen Erl344uterungsb374chern, auf die sich der Beteiligte zu 1) beziehe, seien der Beteiligten zu 2) nicht zug344nglich gemacht worden. Der Beteiligte zu 1) habe bereits in seinem Schreiben an die Beteiligte zu 2) vom 21. August 2003 im Hinblick auf die vom Erblasser ausgesetzten Verm344chtnisse sei-ne Entt344uschung 374ber das Testament zum Ausdruck gebracht mit der Begr374ndung, wenn er enterbt worden w344re, w374rde der ihm gesetzlich zu-stehende Pflichtteil ungef344hr doppelt so hoch sein. Da der Beteiligte zu 1) am Ende dieses Schreibens die Beteiligte zu 2) aufgefordert habe, 12 - 10 - ein Nachlassverzeichnis gem344337 247 2215 BGB zu erstellen, habe er die Erbschaft durch schl374ssiges Verhalten angenommen. Die erstmals mit den Schreiben vom 19. Mai und 11. Juni 2004 vorgebrachten Anfech-tungsgr374nde seien verfristet. c) Diese R374gen greifen nicht durch. 13 aa) Das Landgericht hat im Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 21. August 2003 keine Annahme der Erbschaft durch schl374ssiges Verhal-ten gesehen. Diese tatrichterliche W374rdigung ist nicht rechtsfehlerhaft, weil das Schreiben gerade offen l344sst, welche Konsequenzen der Betei-ligte zu 1) aus seiner Entt344uschung 374ber das Testament ziehen werde. In diesem Zusammenhang kommt der Inanspruchnahme des dem Erben zustehenden Anspruchs auf ein Nachlassverzeichnis aus 247 2215 BGB keine entscheidende Bedeutung f374r eine Annahme der Erbschaft zu, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat. Denn das Nachlass-verzeichnis diente (ebenso wie weitere Nachforschungen des Beteiligten zu 1)) erst einer Kl344rung des Nachlasswertes. Von dessen H366he hing es ab, ob und in welchem Umfang der Pflichtteilsanspruch durch Erf374llung der Verm344chtnisse beeintr344chtigt werden w374rde. Mithin kann hier von ei-ner Annahme der Erbschaft nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist aus-gegangen werden (247247 1943, 1944 BGB). 14 bb) Bereits das Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 21. August 2003 zeigt, dass er sich mit der Frage besch344ftigte, wie er trotz der im Testament angeordneten Verm344chtnisse jedenfalls die H344lfte seines ge-setzlichen Erbteils erhalten k366nne. Der Beteiligte zu 1) hat am 29. Au-gust 2003 die R344ume des Erblassers und den Nachlassbestand besich- 15 - 11 - besichtigt und Bankordner eingesehen. Mit Schreiben vom 1. September 2003 teilte der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) mit, da er den ge-setzlichen Pflichtteil haben wolle, bitte er sie, die im Testament angeord-neten Verm344chtnisse nicht zur Ausf374hrung zu bringen. Angesichts der in diesem Schreiben zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Beteilig-ten zu 1), auf jeden Fall seinen Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, auch wenn der letzte Wille des Erblassers deshalb nicht in vollem Umfang er-f374llt werde, h344tte sich aufgedr344ngt, die Erbschaft innerhalb der noch lau-fenden Frist im Hinblick auf 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB auszuschlagen. Es liegt nahe, dass dies nur deshalb nicht geschehen ist, weil der Betei-ligte zu 1) die Notwendigkeit einer Ausschlagung und die hierf374r beste-hende Frist nicht gekannt hat. cc) Fraglich k366nnte allenfalls sein, ob dieser Irrtum bis zum Ende der Ausschlagungsfrist fortdauerte und ob er der Anfechtungserkl344rung vom 8. Oktober 2003 zugrunde gelegt worden ist. Dass bei Erf374llung der vom Erblasser ausgesetzten Verm344chtnisse f374r den Beteiligten zu 1) we-niger als sein Pflichtteil verbleiben w374rde, hat er zwar schon vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erkannt, wie sein Schreiben an die Beteiligte zu 2) vom 1. September 2003 zeigt. Der Beteiligte zu 1) sah darin aber keine Gef344hrdung seines Anspruchs auf den Pflichtteil, weil er irrig mein-te, auch ohne Ausschlagung der Erbschaft vom Nachlass jedenfalls den Pflichtteil beanspruchen zu k366nnen. Die Gef344hrdung des Pflichtteils er-gab sich also gerade aus der Unkenntnis des 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass jedenfalls auch diese Fehlvorstellung mit der Anfechtungserkl344rung vom 8. Oktober 2003 gemeint sei, konnte das Landgericht der notariell beglaubigten Erkl344rung bei verst344ndiger Auslegung unter Ber374cksichti- 16 - 12 - gung der glaubhaften Angaben des Beteiligten zu 1) rechtsfehlerfrei ent-nehmen. dd) Soweit die Beteiligte zu 2) geltend macht, das Landgericht ha-be nicht darauf hingewiesen, dass ein Irrtum 374ber die Notwendigkeit ei-ner Ausschlagung gem344337 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht komme, wird 374bersehen, dass schon das Amtsgericht seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gest374tzt hatte. Im 334brigen werden keine zus344tzli-chen, bisher unber374cksichtigt gebliebenen Beweismittel vorgetragen; die Beteiligte zu 2) behauptet vielmehr lediglich, dass ein derartiger Sach-verhalt, den sie selbst schon wiederholt bestritten habe, auch von den 374brigen Beteiligten mit Nachdruck bestritten worden w344re. Das h344tte der Feststellung eines solchen Irrtums indessen im Ergebnis nicht entgegen-gestanden. Die Feststellung eines solchen Irrtums steht auch nicht in Widerspruch zu der weiteren Behauptung des Beteiligten zu 1), er habe die Ausschlagungsfrist vor dem Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 26. September 2003 nicht gekannt. Es liegt im Gegenteil eher fern, dass der Beteiligte zu 1), wenn er die Notwendigkeit einer Ausschlagung ge-m344337 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht kannte, gleichwohl 374ber deren Fristgebundenheit unterrichtet gewesen w344re. Das kann aber auf sich beruhen, weil eine eventuelle Kenntnis der Ausschlagungsfrist jedenfalls nichts daran 344nderte, dass der Beteiligte zu 1) irrig glaubte, die Erb-schaft keinesfalls ausschlagen zu d374rfen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Zweifel an dem Vorliegen eines Irrtums 374ber die Not-wendigkeit einer Ausschlagung nach 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben sich schlie337lich nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1) einr344umt, sich mit Hilfe von erbrechtlichen Erl344uterungsb374chern informiert zu haben. Er hat daraus eine Seite in Kopie vorgelegt, wonach nicht pflichtteilsberechtigt 17 - 13 - ist, wer das Erbe ausschl344gt; weiter hei337t es dort, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit Verm344chtnissen beschwere, so dass das Vererbte nicht den Wert der H344lfte des gesetzlichen Erbteils erreiche, habe der Pflichtteilsberechtigte das Recht, den Rest herauszuverlangen. Diese Kopie ist ausweislich der Akten dem Verfahrensbevollm344chtigten der Beteiligten zu 2) vom Nachlassgericht zur Kenntnis gebracht worden. Selbst wenn in den vom Beteiligten zu 1) zu Rate gezogenen Erl344ute-rungsb374chern auch die Regelung in 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht un-erw344hnt geblieben sein sollte, lie337e sich nicht ausschlie337en, dass der Beteiligte zu 1) diesen Hinweis 374bersehen oder als Laie dessen Bedeu-tung nicht zutreffend erfasst hat. Deshalb kam es auf die von der Betei-ligten zu 2) vermisste Vorlage der Erl344uterungsb374cher zur Einsicht f374r al-le Beteiligten nicht entscheidend an. 2. Der danach jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellte Irrtum des Beteiligten zu 1) 374ber die Notwendigkeit einer Ausschlagung der belaste-ten Erbschaft zur Erhaltung seines Anspruchs auf den Pflichtteil ist ein erheblicher Anfechtungsgrund. 18 a) Worauf die Anfechtung gest374tzt werden kann, richtet sich allein nach 247 119 BGB; die Sonderregeln der 247247 1954, 1955, 1957 BGB f374r Frist, Form und Wirkung der Anfechtung 344ndern oder erweitern die An-fechtungsgr374nde nicht (BayObLG ZEV 1998, 431, 432). Mithin kommt hier (abgesehen von einem Irrtum 374ber verkehrswesentliche Eigenschaf-ten) insbesondere ein Irrtum 374ber den Inhalt der Erkl344rung in Betracht. Ein solcher Inhaltsirrtum kann auch darin gesehen werden, dass der Er-kl344rende 374ber Rechtsfolgen seiner Willenserkl344rung irrt, weil das Rechtsgesch344ft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen er- 19 - 14 - zeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt aber nach st344ndiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgesch344ft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zus344tzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum 374ber den Inhalt der Erkl344rung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirr-tum (vgl. BGHZ 134, 152, 156 m.w.N.). b) Im Sinne dieser Unterscheidung geht das Bayerische Oberste Landesgericht - wie einleitend erw344hnt - bei der Anfechtung einer aus-dr374cklich erkl344rten Erbschaftsannahme davon aus, dass die unmittelbar angestrebte Rechtsfolge einer solchen Erkl344rung allein das Ziel sei, die Stellung als Erbe einzunehmen; der infolgedessen eintretende Verlust des Wahlrechts nach 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB sei dagegen nur eine mittelbare Rechtsfolge, deren Unkenntnis die Anfechtung nicht rechtfer-tige (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 904, 906; ZEV 1998, 431, 432). Dem ist die Literatur weithin gefolgt (so M374nchKomm-BGB/Leipold, aaO 247 1954 Rdn. 9; Staudinger/Otte, BGB 2000 247 1954 Rdn. 6; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. 247 1954 Rdn. 2; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. 247 8 VII 2 d). Wird die Erbschaft dagegen nicht durch ausdr374ckliche Erkl344rung, sondern etwa durch schl374ssiges Verhalten des Erben angenommen (pro herede gestio), l344sst das Bayerische Oberste Landesgericht eine Anfech-tung zu, wenn der Erbe weder wei337 noch will, dass er durch sein Verhal-ten das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen (BayObLGZ 1983, 153, 162 f.; NJW 1988, 1270, 1271; zustimmend Kipp/Coing, Erbrecht 14. Aufl. 247 89 I 2) . 20 - 15 - Dagegen hat das Oberlandesgericht Hamm bei einer Ausschla-gungserkl344rung, die in der Vorstellung erfolgt war, dadurch werde die (unter Beschr344nkungen und Beschwerungen angeordnete, den Pflichtteil nicht 374bersteigende) Erbschaft in Pflichtteilsanspr374che umgewandelt, diese Umwandlung als die prim344r erstrebte Rechtsfolge und nicht etwa nur als Nebenfolge der Ausschlagung angesehen (OLGZ 1982, 41, 49 f.). Das Oberlandesgericht D374sseldorf hat die im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe liegende schl374ssige Annahme der (beschwer-ten) Erbschaft f374r anfechtbar gehalten, weil der seinen Pflichtteil begeh-rende Erbe geglaubt habe, nur so seinen Pflichtteilsanspruch sichern zu k366nnen, und nicht gewusst habe, dass er die Erbschaft gem344337 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlagen m374sse, um den Pflichtteil zu erlangen; es hat die Ansicht gebilligt, der Wegfall des Pflichtteilsanspruchs sei als ungewollte Hauptfolge der Annahme anzusehen (FamRZ 2001, 946, 947; zustimmend Muscheler in: Groll (Hrsg.), Praxis-Handbuch Erbrechtsbera-tung 2. Aufl. unter C II Rdn. 101). Im Schrifttum hat vor allem Keim die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts angegriffen und geltend gemacht, im Fall einer den Pflichtteil zwar 374bersteigenden, aber beschr344nkten oder beschwerten Erbschaft (247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) sei der Verlust des Pflichtteilsrechts infolge Annahme der Erb-schaft deren wichtigste Rechtswirkung. "Mit der ausdr374cklichen Annahme einer Erbschaft glaubt der Rechtsunkundige niemals, dass er gerade damit eine ma337gebliche Beteiligung am Nachlass verlieren k366nnte, oder umgekehrt, dass er ausgerechnet durch die Ausschlagung eine wertm344-337ig gr366337ere Beteiligung am Erbe erhalten h344tte" (ZEV 2003, 358, 360). Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen, sieht das vorlegende Oberlandesgericht in den rechtli-chen Auswirkungen einer Erbschaftsannahme auf das Pflichtteilsrecht 21 - 16 - eine der Hauptwirkungen des Rechtsgesch344fts, weil das Gesetz in 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB die M366glichkeit der Ausschlagung gerade zu dem Zweck er366ffne, unbelastet von Beschr344nkungen und Beschwerun-gen den Pflichtteil geltend machen zu k366nnen. Dem hat Haas in einer Anmerkung zugestimmt und seine bisher abweichende Ansicht aufgege-ben (Haas/Jeske, ZEV 2006, 172). c) Auch der Senat schlie337t sich der Ansicht des vorlegenden Ober-landesgerichts an. Man kann die unmittelbaren und wesentlichen Rechts-folgen schon einer ausdr374cklich erkl344rten Annahme der Erbschaft nicht generell darauf beschr344nken, dass der Erkl344rende die sich aus der letzt-willigen Verf374gung ergebende Rechtsstellung des Erben einnehmen will. Wenn der zugedachte Erbteil zwar gr366337er als der Pflichtteil ist, dem Er-ben aber Beschr344nkungen oder Beschwerungen auferlegt sind, geh366rt zu den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Erkl344rung einer An-nahme der Erbschaft keineswegs nur, dass der Erbe die ihm zugedachte Rechtsstellung einnimmt, sondern ebenso, dass er das von 247 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB er366ffnete Wahlrecht verliert, sich f374r den m366glicher-weise dem Werte nach g374nstigeren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden. F374r die hier vorliegende Annahme durch Verstreichenlassen der Aus-schlagungsfrist kann nichts anderes gelten, gleich ob die Ausschla-gungsfrist bewusst oder unbewusst nicht genutzt worden ist. Der Verlust des Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge solchen Verhaltens pr344gt dessen Charakter nicht weniger als das Einr374cken in die Rechtsstellung des Er-ben; beide Folgen sind zwei Seiten derselben Medaille. 22 - 17 - Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) war daher zur374ckzu-weisen. 23 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 T 1/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2005 - 15 W 188/05 -
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