BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 39/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 148, 485, 493 a) Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit an-h344ngiges selbst344ndiges Beweisverfahren ist grunds344tzlich zul344ssig. b) Bei der Ermessensentscheidung 374ber die Aussetzung muss das Gericht der Hauptsache auch ber374cksichtigen, ob die gebotene F366rderung und Beschleuni-gung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VII ZB 39/06 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. M344rz 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 2.160 200 Gr374nde: I. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung eines Verfahrens. 1 Die Beklagte f374hrte f374r die Kl344gerin aufgrund eines Rah-men-Bauvertrages Putzarbeiten an mehreren Bauvorhaben durch. Im Novem-ber 2004 beantragte die Kl344gerin, im selbst344ndigen Beweisverfahren Beweis 374ber Putzrisse an den Au337enw344nden von mehreren, n344her bezeichneten Bau-vorhaben, deren Ursache sowie zur Schadensh366he zu erheben. Das f374r das selbst344ndige Beweisverfahren zust344ndige Gericht hat im Januar 2005 einen Sachverst344ndigen beauftragt, der bislang noch kein Gutachten vorgelegt hat. 2 Die Kl344gerin hat im Juni 2005 Klage erhoben und Kostenvorschuss zur M344ngelbeseitigung verlangt. Die Klage ist bei derselben landgerichtlichen 3 - 3 - Kammer anh344ngig wie das selbst344ndige Beweisverfahren. Diese hat den Hauptsacheprozess im Hinblick auf das selbst344ndige Beweisverfahren in ent-sprechender Anwendung des 247 148 ZPO ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zur374ckgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses sowie die Ab344nderung des landgerichtlichen Beschlus-ses. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Aussetzung des Hauptsachever-fahrens sei in entsprechender Anwendung des 247 148 ZPO ermessensfehlerfrei. Die Feststellung von Tatsachen im selbst344ndigen Beweisverfahren sei vorgreif-lich im Sinne des 247 148 ZPO, weil die M344ngel, 374ber deren Vorliegen und deren Ursache die Kl344gerin eine Beweisaufnahme im selbst344ndigen Beweisverfahren begehrt habe, im Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich seien. Da die im selbst344ndigen Beweisverfahren durchzuf374hrende Beweisaufnahme nach 247 493 ZPO f374r das Hauptsacheverfahren verbindlich sei, entspreche es der Prozess366konomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Aus-gang des selbst344ndigen Beweisverfahrens abzuwarten. 5 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Landgericht hat er-messensfehlerfrei das Hauptsacheverfahren entsprechend dem in 247 148 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken ausgesetzt. 6 a) Die Befugnis des Gerichts der Hauptsache, den Rechtsstreit auszu-setzen, ist f374r die F344lle streitig, in denen zwischen denselben Parteien zu einem 7 - 4 - behaupteten Baumangel bereits vor Prozessbeginn ein selbst344ndiges Beweis-verfahren eingeleitet worden ist. Teilweise wird eine unmittelbare oder analoge Anwendung des 247 148 ZPO abgelehnt (vgl. z. B. OLG D374sseldorf, BauR 2004, 1033; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 148 Rdn. 24 f). Nach dieser Auffas-sung steht der Aussetzung der Zweck der Vorschrift entgegen, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben sei und weil die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbst344ndige Be-weisverfahren dessen Sinn und Zweck widerspreche. Demgegen374ber halten andere eine Aussetzung im Hinblick auf 247 493 ZPO f374r zul344ssig (KG, KGR 2000, 266 = BauR 2000, 1232; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 6). b) Letztere Auffassung trifft zu. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Be-schl374ssen vom 29. April 2004 - VII ZB 39/03, BauR 2004, 1484 = ZfBR 2004, 677 und vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 = BauR 2003, 1607 = ZfBR 2003, 765 = NZBau 2003, 563 bereits erkennen lassen, dass er zur M366glichkeit einer Aus-setzung in diesen F344llen neige und dass dem Gedanken der Prozess366konomie Bedeutung zukomme. Dieser Gedanken gebietet es, mehrfache Beweiserhe-bungen wegen desselben Gegenstandes mit m366glicherweise unterschiedlichen Ergebnissen zu vermeiden. Dies kann erreicht werden, wenn die bereits ange-ordnete Beweiserhebung im selbst344ndigen Beweisverfahren fortgesetzt wird und eine parallele Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren wegen dessen Aussetzung ausscheidet. 8 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde w344re das Gericht der Hauptsache ohne Aussetzung nicht bereits im Hinblick auf die 247247 485 Abs. 3, 412 ZPO gehindert, eine weitere Beweisaufnahme zu derselben streitigen Tat-sache, auf die sich das selbst344ndige Beweisverfahren bezieht, anzuordnen. Die 9 - 5 - genannten Regelungen beziehen sich jeweils ausschlie337lich auf das Verfahren, in dem die Beweisaufnahme bereits angeordnet ist. 10 c) Die Anordnung einer Aussetzung setzt eine fehlerfrei Ermessensaus-374bung voraus, von der hier ausgegangen werden kann. 11 Bei der Ermessensentscheidung muss das Gericht der Hauptsache auch ber374cksichtigen, ob die gebotene F366rderung und Beschleunigung des Prozes-ses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Es hat in seine Erw344gungen die M366glichkeit einzubeziehen, die Zust344ndigkeit f374r das Beweisverfahren auf sich 374berzuleiten, indem es die Akten des selbst344ndigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Beweiserhebung beizieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656 = ZfBR 2005, 52 = NZBau 2004, 550). Ein sol-ches Vorgehen kann insbesondere dann nahe liegen, wenn das selbst344ndige Beweisverfahren zwischen denselben Parteien bei einem anderen Gericht an-h344ngig ist und die erforderliche Beweiserhebung denselben Gegenstand betrifft. Auch unter Ber374cksichtigung dieses Gesichtspunkts ist die getroffene Ausset-zungsentscheidung nicht zu beanstanden. Der Gedanke der Prozess366konomie wird hier dadurch ausreichend gewahrt, dass das selbst344ndige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren von vornherein bei derselben Kammer anh344ngig gemacht worden sind. - 6 - Entgegen der R374ge der Rechtsbeschwerde stand der Aussetzung hier auch nicht entgegen, dass im Hauptsacheverfahren nur die Schadensh366he, nicht aber die M344ngel selbst und ihre Verursachung bestritten worden seien. Eine derartige Beschr344nkung des Beklagtenvortrags musste das Landgericht seinem bisherigen Vorbringen nicht entnehmen. 12 Dressler Ha337 Hausmann Wiebel Kniffka Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 O 272/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 19 W 12/06 -
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