BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 39/06 vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 26. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 4. Oktober 2006 wird auf Kos-ten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 240.307,18 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Beklagten zur R374ckzahlung eines Dar-lehens in H366he von 240.307,18 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss mit der Begr374ndung verworfen, das Rechtsmit-tel sei entgegen 247 517 ZPO nicht fristgem344337 eingelegt worden. Den An-trag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist hat es zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der seinem seit Beginn des Rechtsstreits f374r ihn t344tigen Pro-zessbevollm344chtigten, Rechtsanwalt R. , am 6. November 2006, den im Berufungsrechtszug zus344tzlich bevollm344chtigten Rechtsanw344lten, 1 - 3 - denen er den Streit verk374ndet hat, aber schon am 18. Oktober 2006 zu-gestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Dezember 2006 beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde. Am sel-ben Tag ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz mit der Mitteilung ein, der Beklagte werde nunmehr (wieder) ausschlie337lich von Rechtsan-walt R. vertreten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzu-l344ssig (247 577 Abs. 1 ZPO). 2 1. Gem344337 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde bin-nen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht ein-zulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erf374llt. Die Rechtsbeschwer-deschrift ging erst am 4. Dezember 2006 und damit nach Ablauf der Mo-natsfrist, gerechnet vom Datum der ersten Zustellung an die Bevollm344ch-tigten (18. Oktober 2006), beim Bundesgerichtshof ein. 3 2. Diese erste, am 18. Oktober 2006 bewirkte Zustellung ist im vor-liegenden Fall f374r den Fristenlauf ma337gebend. 4 a) Gem344337 247 172 Abs. 1 ZPO haben Zustellungen in einem anh344n-gigen Rechtsstreit an den f374r den Rechtszug bestellten Prozessbevoll-m344chtigten zu erfolgen. Mehrere Prozessbevollm344chtigte sind nach 247 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. F374r den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist danach die zeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollm344chtigten 5 - 4 - - im Streitfall jene vom 18. Oktober 2006 - ausschlaggebend (BGHZ 112, 345, 347; BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ 2004, 865 unter 1 a; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 247 172 Rdn. 4 a.E.; Z366l-ler/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 172 Rdn. 9). b) Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses war die Bestellung der Streitverk374ndeten auch noch nicht wirksam wider-rufen. F374r den Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollm344chtigten gilt 247 87 ZPO sinngem344337. Die bei einem Anwaltsprozess insoweit erfor-derliche eindeutige Anzeige des Erl366schens einer Prozessvollmacht, verbunden mit der Mitteilung, ein weiterer, bereits bestellter Prozessbe-vollm344chtigter werde nunmehr die Interessen der Partei im anh344ngigen Rechtsstreit ausschlie337lich wahrnehmen, ist im vorliegenden Fall erst in dem am 4. Dezember 2006 und damit nach Zustellung des Verwerfungs- 6 - 5 - beschlusses beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Be-klagten zu sehen (zu diesen Anforderungen vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 unter II 1; vom 8. M344rz 2004 aaO unter 1 b). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 28.07.2006 - 12 O 202/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.10.2006 - 10 U 5/06 -
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