BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 39/06 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 4 Abs. 1 Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen ein-geklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverst344ndigengutachtens und die Unkostenpauschale regelm344337ig keine Nebenforderungen, die bei der Berech-nung des Streitwerts und der Beschwer au337er Betracht bleiben. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. Mai 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 630,48 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach ei-nem Verkehrsunfall. Urspr374nglich hat er seinen Schaden auf 2.492,80 200 bezif-fert. Dieser Betrag setzt sich aus den Positionen Reparaturkosten, Sachver-st344ndigenkosten, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten und Unkostenpau-schale zusammen. Die Beklagten haben die H344lfte dieses Betrages gezahlt. Sodann hat der Kl344ger sein Klagebegehren in H366he von 1.246,40 200 sowie 1 - 3 - 144,59 200 f374r vorgerichtliche Anwaltskosten weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 623,20 200 sowie weiteren 137,31 200 f374r Anwaltskosten stattgegeben. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung hat der Kl344ger die Zahlung weiterer 623,20 200 sowie Anwaltskosten von noch 7,28 200 geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers als unzul344s-sig verworfen. Es hat dies damit begr374ndet, die nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer sei nicht erreicht, weil es sich bei den noch offenen Po-sitionen Sachverst344ndigenkosten (79,23 200) und Kostenpauschale (6,25 200) um Nebenforderungen handele, die gem344337 247 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht ber374cksichtigt werden k366nnen, so dass dieser nur 537,42 200 betrage. 2 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen hat (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 4 Die Rechtsbeschwerde ist auch zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ver-letzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374n-den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 5 - 4 - 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Positionen Sach-verst344ndigenkosten und Kostenpauschale handele es sich um Nebenforderun-gen, die auch als solche geltend gemacht seien und deshalb bei der Berech-nung der Beschwer nicht ber374cksichtigt werden d374rften, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht Stand. 7 Gem344337 247 4 Abs. 1 ZPO bleiben Kosten f374r die Wertberechnung nur dann au337er Betracht, wenn sie in dem betreffenden Prozess als Nebenfor-derungen geltend gemacht werden. Die im vorliegenden Fall vorprozessual vom Kl344ger aufgewendeten Kosten f374r die Einholung des Sachverst344ndigengutach-tens und die pauschaliert berechneten Unkosten sind hier nicht als Nebenforde-rungen geltend gemacht worden; es handelt sich - jedenfalls unter den Um-st344nden des vorliegenden Falles - auch nicht um solche. 8 a) Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verh344ltnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforde-rung in einem Abh344ngigkeitsverh344ltnis stehen, sie muss von ihr sachlich-rechtlich abh344ngen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Ne-benforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das f374r den jeweiligen Streitgegenstand ma337geblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477, 478; Beschluss vom 25. M344rz 1998 - VIII ZR 298/97 - NJW 1998, 2060, 2061; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 4 Rn. 17). Der abweichenden Auffassung von Lappe (in: M374nchKomm-ZPO, 1. Aufl., 247 4 Rn. 42), die Frage der Abh344ngigkeit nach dem materiellen Recht 9 - 5 - lasse sich nicht in praktisch verwertbarer Weise beantworten, so dass allein darauf abzustellen sei, ob die Kosten ohne R374cksicht auf ihre Rechtsgrundlage der Geltendmachung oder Abwehr eines anderen Anspruchs dienten, ist nicht zu folgen. b) Das erforderliche Abh344ngigkeitsverh344ltnis in dem genannten Sinne besteht nicht, wenn im Verkehrsunfallschadensprozess der Berechnung des eingeklagten Anspruchs mehrere Schadenspositionen zugrunde gelegt werden. Ob die jeweilige Schadensposition ber374cksichtigungsf344hig ist, h344ngt davon ab, ob die Voraussetzungen der einschl344gigen Anspruchsnormen (247 7 StVG, 247 823 BGB usw.) und der 247247 249 ff. BGB erf374llt sind. Dagegen h344ngt die Ersatzf344higkeit etwa der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverst344n-digengutachtens nicht davon ab, in welchem Umfang Ersatz f374r den eigentli-chen Sachschaden, f374r Nutzungsausfall und f374r sonstige Schadenspositionen zu leisten ist. Die einzelnen Schadenspositionen bilden hier gleichwertige Be-rechnungsposten des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und sind deshalb bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer zu be-r374cksichtigen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4058; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rn. 32; im Ergebnis ebenso: OLG M374nchen, NJW-RR 1994, 1484, 1485; ferner OLG Brandenburg, BauR 2000, 1774, 1775 f374r einen Bauprozess). Soweit in der Kommentarliteratur allgemein darauf hingewiesen wird, vorprozessuale Gutachterkosten seien als Nebenforderungen im Sinne des 247 4 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. etwa Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 4 Rn. 18; Musielak, Kom-mentar zur ZPO, 5. Aufl., 247 4 Rn. 16), kann dem danach jedenfalls f374r die vor-liegende Fallgestaltung einer Schadensersatzforderung nach einem Verkehrs-unfall nicht gefolgt werden. 10 c) Dass, worauf das Berufungsgericht abstellt, vorprozessual ent-standene Gutachterkosten unter Umst344nden als Rechtsverfolgungskosten an- 11 - 6 - gesehen und im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden k366nnen (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - VersR 2003, 481 f.), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Wenn die Partei diesen Weg w344hlt, scheidet schon die Anwendung des 247 4 ZPO aus, weil die Kosten dann nicht Gegenstand des Klageantrags und damit des Streitwerts oder einer etwaigen Beschwer im Klageverfahren sind. Im 334brigen muss sich der Gesch344-digte nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren verweisen lassen, sondern kann die Gutachterkosten im Schadensersatzprozess klageweise geltend ma-chen (M374nchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., 247 249, Rn. 375 m.w.N.). Zwar liegt es nicht in der Hand des Kl344gers, eine Nebenforderung durch entsprechende Be-rechnung der Klagesumme und Formulierung des Klageantrags zur Hauptforde-rung zu machen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94 - NJW-RR 1995, 706 f. und vom 25. M344rz 1998 - VIII ZR 298/97 - VersR 1999, 378 f., beide zum ausgerechneten Zinsanspruch). Davon kann indes in F344llen wie dem vorliegenden nicht die Rede sein, weil die vorprozessualen Gutachter-kosten nach den obigen Darlegungen keine Nebenforderung im Sinne des 247 4 Abs. 1 ZPO darstellen und im Verkehrsunfallprozess auch nicht als solche gel-tend gemacht werden. d) F374r die eingeklagte Unkostenpauschale gilt nichts anderes. Es handelt sich um einen selbst344ndigen Teilbetrag des materiellrechtlichen An-spruchs, der insoweit auf Ausgleich von Porti, Telefonkosten u.344. gerichtet ist (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, 247 251 Rn. 88) und dessen Bestand nicht davon abh344ngt, in welchem Umfang eine - andere - Hauptforderung be-steht. 12 - 7 - III. Der die Berufung als unzul344ssig verwerfende Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. 13 M374ller Greiner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2006 - 33 C 396/05 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 S 150/06 -
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