BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 39/07 vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 829 Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedli-cher Gegenst344nde zu erf374llen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen wel-cher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht gen374gt, ist zur374ckzuweisen. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 39/07 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. April 2007, der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 22. November 2006 sowie der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 21. Februar 2006 aufgehoben. Der Antrag des Gl344ubigers vom 15. Januar 2006/20. Februar 2006 auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses wird zur374ckgewiesen. Der Gl344ubiger tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde : I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. , durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 200, zur Zahlung von 10.481,48 200 und zur Zahlung von 6.495,96 200 (insgesamt 129.972,95 200) an den Gl344ubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst 1 - 3 - Zinsen und Zug um Zug gegen Aush344ndigung von Inhaberschuldverschreibun-gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. 2 Der Gl344ubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgef374hr-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zessbevollm344chtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. M344rz 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempf344nger erkl344rten, dass die Forderung nicht bezahlt werden k366nne. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei F344llen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 21. Februar 2006 die Pf344ndung von angeblichen Forderungen der Schuld-nerin gegen den Drittschuldner wegen eines Teilbetrages in H366he von 10.000 200 zuz374glich Vollstreckungskosten angeordnet und die Anspr374che an den Gl344ubi-ger 374berwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin als auch deren sp344ter eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblie-ben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses weiter. 3 II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen f374r den Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses l344gen vor. Insbesondere gen374ge die auf einen Teilbetrag von 10.000,00 200 beschr344nkte Vollstreckungs-forderung dem Bestimmtheitserfordernis. 4 - 4 - III. 5 Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss ist aufzuheben, da die Forderung, wegen derer der Gl344ubi-ger die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht hinreichend bestimmt ist. 6 Die Forderung des Gl344ubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-schluss vom 27. Juni 2003 226 IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Die Voll-streckung kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschr344nkt wer-den (Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., 247 829 Rdn. 3). Erfolgt die Vollstreckung eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Ge-genstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaber-schuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erf374llen sind, muss der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forde-rungen vollstreckt werden soll. Sonst lie337e sich bei einer erfolgreichen Vollstre-ckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gl344ubiger befrie-digt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann. Diesen Anforderungen gen374gt der angefochtene Beschluss nicht. Der Gl344ubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 10.000 200 aus einem Urteil, mit dem ihm drei eigenst344ndige Forderungen (112.995,51 200, 10.481,48 200 und 6.495,96 200) zugesprochen wurden, die von der Schuldnerin jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zins-scheinen zu erf374llen sind. Es ist nicht ersichtlich, welcher Forderung oder wel-chen Forderungen dieser Teilbetrag zuzuordnen ist. 7 - 5 - Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Vollstreckungsge-richts sowie der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss waren daher aufzu-heben. Der Antrag des Gl344ubigers auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses war zur374ckzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben nicht enth344lt. 8 Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 22.11.2006 - 42 M 11445/06 - LG Traunstein, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 T 4444/06 -
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