BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 39/08 vom 19. Juni 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschl374sse der 6. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 14. Februar 2008 und vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 17. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde : Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Februar 2008 richtet, ist es nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (247247 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 Soweit es sich gegen den Beschluss vom 17. Januar 2008 richtet, ist es zwar statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen worden ist. Es ist aber unzul344ssig, weil es nicht innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung 2 - 3 - (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (247 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung dieser Frist bleibt ohne Erfolg, weil der Schuldner weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (247247 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im 334brigen ist auch dieser Antrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden. 3 4 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 245.000 200. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 26.09.2007 - 91 K 8/97 - LG K366ln, Entscheidung vom 14.02.2008 - 6 T 459/07 -
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