BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. Juni 2009 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Kaufpreiszahlung in H366he von insgesamt 1.797,77 200 sowie auf Zahlung weiterer 192,90 200 vorge-richtlicher Rechtsanwaltskosten - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch genom-men. Das Amtsgericht hat die Beklagten, die einen Teilbetrag der Hauptforde-rung in H366he von 1.261,27 200 nebst anteiliger Zinsen anerkannt haben, mit "Teil-Anerkenntnisurteil und Teil-Schlussurteil" entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt und auch der weitergehenden Klage stattgegeben. Gegen dieses Ur-teil haben die Beklagten Berufung eingelegt und ihr Klageabweisungsbegehren hinsichtlich des nicht anerkannten Teils der Klageforderungen weiterverfolgt. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil die erfor-derliche Berufungssumme von 600 200 nicht erreicht sei; der Wert des Beschwer-degegenstandes betrage lediglich 536,50 200 (1.797,77 200 - 1.261,27 200). 2 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. 1. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig. Sie ist auch begr374ndet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten - anders als das Berufungsgericht meint - (teilweise) streitwerterh366hend zu ber374cksichti-gen sind. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl374sse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867 Rn. 4 ff.) sind vorprozessuale Anwalts-kosten als streitwerterh366hender Hauptanspruch zu ber374cksichtigen, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch 374bereinstimmend f374r erledigt er-kl344rt worden ist. Entsprechendes gilt auch f374r den Fall, dass sich die nicht anre-chenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des urspr374nglich gel-tend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessu-al ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewor-den ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 4). Das Abh344ngigkeitsverh344ltnis zwischen vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs besteht nur, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 5 mwN). So- 4 - 4 - weit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Ne-benforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forde-rung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 6). Entspre-chendes gilt f374r den hier vorliegenden Fall, soweit die urspr374ngliche Klageforde-rung, f374r deren vorgerichtliche Geltendmachung Anwaltskosten als Nebenforde-rung verlangt werden, nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtszuges ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist als Hauptforderung nur noch der von den Beklagten nicht anerkannte Teilbetrag in H366he von 536,50 200. Die urspr374nglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessua-len Anwaltskosten in H366he von 192,90 200 bezogen auf den Gegenstandswert 1.797,77 200 haben sich in der Berufungsinstanz, soweit sie den in erster Instanz anerkannten Teil der Klageforderung betreffen, von diesem "emanzipiert" und insoweit als Hauptforderung verselbst344ndigt. 5 2. F374r den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausf374hrungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nur die in die Berufungsin-stanz gelangte restliche Hauptforderung von 536,50 200 umfasst, sondern durch die anteiligen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den mit der Beru-fung nicht angegriffenen Teil der urspr374nglichen Hauptforderung entfallen, sich 6 - 5 - auf 374ber 600 200 erh366ht. Mithin ist die Berufung zul344ssig (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 04.02.2009 - 413 C 3264/08 - LG Dortmund, Entscheidung vom 02.06.2009 - 1 S 74/09 -
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