BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/10 vom 17. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sow ie den Richter Dr. Bünger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren s wird auf 6.432 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kaufpreiszahlung von 6.432 Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Be klagten am 7. Januar 2008 zugestellt worden. Dieser hat mit einem am 7. Februar 2008 per Telefax an das Kammergericht übermittelten Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11. April 200 8 hat der Prozessbevollmäch tigte der Beklagten die Berufung mit Schriftsatz vom 11. April 200 8 begründet. Dieser Schriftsatz ging am 16. April 2008 beim Ka m- mergericht ein. Die an das Kammergericht adressierte Berufungsbegründung 1 - 3 - war am 11. April 200 8 vorab per Telefax an das Landger icht Berlin übermittelt worden, wo sie um 22.19 Uhr einging. Die in der Berufungsbegründung in der Zei le "vorab per Telefax" angegebene Empfänger nummer ist die des Landg e- richts. Mit Schriftsatz vom 14. April 200 8 , eingegangen am gleichen Tag beim Kammerg ericht als Telekopie, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ber u- fungsbegründung beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er geltend gem acht, die Übersendung der Ber u- fungsbegründung an das Landgericht beruhe allein auf einem doppelten Vers e- hen einer bewährten und ansonsten stets zuverlässigen Kanzlei angestellten. Diese habe beim Heraussuchen der Telefax nummer die Nummer des Kamme r- gerichts aus dem Adressverzeichnis " Kauperts Straßenführer durch Berlin" fe h- lerhaft abgelesen. Zudem habe sie die fehlerhaft ermittelte Telefax nummer - entgegen bestehender Anweisung - mit einem Schriftsatz des ersti n stanzl i- chen Gerichts und nicht mit dem letzten Schreiben des Berufungsgerichts ve r- glichen. Diese n Geschehensablauf hat die Kanzlei angestellte mit Erklärung vom 14. April 200 8 an Eides statt versichert. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, ihre Prozessbevollmächtigten hätten das Ermitteln und Be ne nnen de r Telefa x- nummern dem Büropersonal übertragen und dieses insoweit angewiesen, die Telefax nummer zunächst in "Kauperts Straßenführer durch Berlin" herauszus u- chen und die ermittelte Nummer dann mit dem letzten gerichtlichen Schriftsatz der entsprechenden Inst anz abzugleichen. Dieses Verfahren sei von de n Pr o- zessbevollmächtigten regelmäßig kon trolliert worden. Fehler , wie die vorliege n- de Ermittlung der fal schen Telefax nummer, hätten die Prozessbevollmächtigten dabei nicht festgestellt und seien auch noch nicht aufgetreten. Der die Ber u- fungsschrift unterzeichnende Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe nicht davon ausgehen können, dass die Telefax nummer fehlerhaft ermittelt und b e- 2 - 4 - zeichnet gewesen sei, da es an weiteren Umständen, die auf den Fehler hi n- gewiesen hätten, gefehlt habe. Bei korrekter Angabe der Telefax nummer wäre der Schriftsatz noch innerhalb der Frist beim Kammergericht mittels Telefax eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe die Berufung s- begründung selbst am 11. Ap ril 2008 um 21 .33 Uhr an die bei der Adress e des Kammergericht s angegebene - falsche - Telefax nummer gefaxt und dabei die Richtigkeit der Eingabe der Telefax nummer in das Telefaxgerät und die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprüft. Das Berufungsgericht h at den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterve r- folgt. II. Das Kammergericht hat die von der Beklagten begehrte Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, der Prozessbevol l- mächtigte der Beklagten, dessen Verschulden diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft ve r- säumt. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die einfache Au f- gabe, die Empfänger nummer für das Telefax in die Berufungsbegründung ei n- zusetzen, einer geschulten und zuverlässigen Fachan gestellten übertragen dü r- fen. Die für das Heraussuchen der Telefax nummer des Empfängers und das Einfügen in die Berufungsbegründung von dem Prozessbevollmächtigten der 3 4 5 - 5 - Beklagten der Fachkraft erteilten Anweisungen seien aber keine ausreichenden Vorkehrunge n, die sicherstellten, dass die Telefax nummer des angeschrieb e- nen Gerichts verwendet werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs müsse ein Rechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schrift - sätze für eine Ausgangskontrolle sorgen. Solle der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, gehöre hierzu, dass in der Regel ein Sendebericht ausg e- druckt und diese r auf etwaige Übermittlungsfehler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfänger nummer , überprüft werde, um Fehler bei der Ei n- gabe , der Ermittlung der Fax nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Ob in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten überhaupt allgemeine Büroanweisungen zur Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen per Telefa x existierten, sei dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen. Wenn - wie hier - der Prozessbevollmächtigte, der die Ber u- fungsbegründung unterzeichnet habe, selbst die Übermittlung per Telefax knapp 2 ½ Stunden vor Fristablauf vornehme , dann obliege es ihm, die Au s- gangskontrolle in der zuvor beschriebenen Weise durchzuführen. Dies setze eine nochmalige, selbständige Prüfung voraus. Der Vergleich der in das Tel e- faxgerät eingegebenen Nummer mit der in der Berufungsbegründung angeg e- benen (hier unrichtigen) Empfänger nummer , auf die der Prozessbevollmächti g- te sich bei der Übermittlung des Telefax es beschränkt habe, stelle keine ausre i- chende Prüfung dar, um sicher zu gehen, dass die Übermittlung tatsächlich an das angeschriebene Kammergericht erfolgt sei. F ür eine solche abschließende Kontrolle habe im konkreten Fall jede n- falls deshalb Veranlassung bestanden, weil in der Handa kte des Prozessb e- vollmächtigten der Schriftsatz zur Berufungsbegründung eine andere Telefax - empfänger nummer enthalten habe als die Ber ufungsschrift und die beiden A n- 6 7 - 6 - träge auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung, die ebenfalls per Telefax an die richtige Empfänger nummer übermittelt worden seien . Diese Ko n- trolle sei dem Prozessbevollmächtigten auch unschwer möglich gewesen. III . Die Rechtsbeschwerde ha t keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die versehentl i- che Übersendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes an das Landgericht und damit die Versäumung der Begründungsfrist auf einem der Beklagte n g e- mäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Pr o- zessbevollmächtigten beruhen . Soll die zur Übermittlung verwendete Telefax nummer aufgrund einer dienstlichen Anweisung von der Kanzlei angestellten unmittelbar einem Schre i- ben des B erufungsgerichts in der Akte entnommen und in den zu versendenden Schriftsatz eingefügt werden, reicht es wegen des bei dieser Vorgehensweise erheblich verringerten Verwechslungsrisikos aus, wenn die Überprüfung der verwendeten Telefax nummer auf die Überei nstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schriftsatz festgehaltenen Nummer beschränkt wird . In so l- chen Fällen genügt es deshalb, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfänger nummer mit der zuvor in de n Schriftsatz eingefügten Nu mmer abgeglichen wird ( BGH, Beschl ü ss e vom 25. Februar 2010 - I ZB 66/09, juris Rn. 10 ; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690 Rn. 11 ). So verhält es sich hier indessen nicht. Nach der glaubhaft gemachten Darstellung der Beklagten war das K a nzleipersonal ihres Prozessbevollmäc h- 8 9 10 11 - 7 - ti g ten vielmehr allgemein angewiesen, die Telefaxnummer n zunächst aus dem Verzeichnis " Kauperts Straßenführer durch Berlin " herauszusuchen und sie s o- dann mit dem letzten gerichtlichen Schreiben der betreffenden Instanz abz u- gleichen. Durch diese Anweisung ist, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht hervorhebt, unnötigerweise eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen worden. Denn da sich bereits mehrere Schriftstücke in der Handakte des Pr o- zessbevollmächtigten der Bek lagten befanden, die die richtige Telefaxnummer des Kammergerichts enthielten, wäre es ausreichend, allein zweckmäßig und zur Minimierung des Fehlerrisikos geboten gewesen, das Kanzleipersonal a n- zuweisen, die Telefaxnummer unmittelbar dem letzten gerichtli chen Schreiben des Adressatgerichts zu entnehmen. Da nicht auszuschließen ist, dass der der Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterlaufene Fehler im Falle einer sachgerechten Büroorganisation vermieden worden wäre, - 8 - ist der B eklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufung s- begründungsfrist zu Recht versagt worden. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2007 - 22 O 171/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2010 - 3 U 3/08 -
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