BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 39/10 vom 5. Mai 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 788 Abs. 3 Ein Gl344ubiger, der mit Hilfe einer Urkundenf344lschung eine auf den Namen des Schuldners abgeschlossene Lebensversicherung k374ndigt und sich den R374ckkaufs-wert auszahlen l344sst, in einem anschlie337enden Rechtsstreit nachweist, dass ihm der Anspruch aus der Lebensversicherung zusteht und ein vorl344ufig vollstreckbares Urteil erstreitet, das den Schuldner zur Zahlung des R374ckkaufswertes an ihn verpflichtet, kann die Kosten der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht gegen den Schuld-ner festsetzen lassen, wenn das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung auf-hebt und den Schuldner lediglich verurteilt, ein Angebot des Gl344ubigers mit dem In-halt anzunehmen, dass dieser als Rechtsnachfolger des Schuldners in den Versiche-rungsvertrag eintritt. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10 - LG Freiburg AG Staufen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 31. Mai 2010 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Staufen vom 17. August 2009 aufgehoben. Der Antrag des Gl344ubigers, die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem vorl344ufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Freiburg vom 8. Juni 2006, Aktenzeichen 5 O 416/05, gegen den Schuldner festzusetzen, wird zur374ckgewiesen. Der Gl344ubiger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 9.104,99 200 Gr374nde: I. Der Schuldner wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht -, nach dem er die dem Gl344ubiger ent-standenen Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem vorl344ufig vollstreckbaren und sp344ter abge344nderten Urteil tragen soll. 1 - 3 - Der Gl344ubiger, der Vater des Schuldners, wollte im Jahre 1983 ein Wohn- und Gesch344ftshaus errichten. Nach den im Erkenntnisverfahren getrof-fenen Feststellungen gew344hrte eine Schweizer Bank dem Gl344ubiger zur Finan-zierung des Bauvorhabens einen Kredit 374ber 1,2 Mio. CHF. Dieser war durch B374rgschaften der Volksbank S. abgesichert und sollte 374ber eine Lebensversi-cherung getilgt werden. Hierzu schlossen in der Schweiz jeweils mit Versiche-rungsbeginn zum 1. August 1983 der Gl344ubiger eine Lebensversicherung 374ber 200.000 CHF mit einer Laufzeit bis 2007 und der Schuldner eine Lebensversi-cherung 374ber 300.000 CHF mit einer Laufzeit bis 2013 ab. Der Gl344ubiger be-zahlte in der Folgezeit die Pr344mien f374r beide Versicherungen. Im Jahre 1994 kam es zu einem Zerw374rfnis zwischen den Parteien, die fortan keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Gleichwohl zahlte der Gl344ubiger weiter die Pr344mien f374r die Lebensversicherung des Schuldners. 2 Im Zusammenhang mit der Umschuldung des aufgenommenen Darle-hens wollte der Gl344ubiger beide Lebensversicherungen an die Volksbank S. verpf344nden. Um dies ohne R374cksprache mit dem Schuldner vornehmen zu k366n-nen, unterzeichnete er am 20. Dezember 1996 eine "Vereinbarung 374ber die Rechtsnachfolge in den Versicherungsvertrag" mit dem Namen des Schuldners, wobei er dessen Unterschrift nachahmte. Dieses Formular 374bersandte er der Versicherungsgesellschaft, die ihn daraufhin als Versicherungsnehmer f374hrte. Anschlie337end verpf344ndete er die Lebensversicherung an die Volksbank S. und k374ndigte sie mit Wirkung zum 1. August 2001. Der R374ckkaufswert von 180.969,90 CHF wurde am 6. November 2001 auf sein Konto bei der Volksbank S. 374berwiesen und diente zur Tilgung des umgeschuldeten Darlehens. Der Schuldner erfuhr von der K374ndigung der Lebensversicherung. Er teilte der Ver-sicherungsgesellschaft mit, dass seine Unterschrift auf der Urkunde vom 20. Dezember 1996 gef344lscht worden sei, und machte eigene Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag geltend. 3 - 4 - Der Gl344ubiger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, dass dem Schuldner keine Rechte aus dem fraglichen Lebensversicherungsvertrag zustehen. Mit dem ersten Hilfsantrag hat er begehrt, den Schuldner zu verurtei-len, der von ihm in der Urkunde vom 20. Dezember 1996 erkl344rten 304nderung des Versicherungsvertrags zuzustimmen. Der zweite Hilfsantrag war auf die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung von 180.969,90 CHF nebst Zinsen an den Gl344ubiger gerichtet. Das Landgericht hat mit Urteil vom 8. Juni 2006 den Schuldner unter Abweisung der Klage im 334brigen auf den zweiten Hilfsantrag verurteilt, an den Gl344ubiger 180.969,90 CHF nebst Zinsen zu zahlen und hat dieses Urteil gegen Sicherheitsleistung f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rt. Es hat angenommen, der Schuldner sei durch die Pr344mienzahlungen des Gl344ubigers ungerechtfertigt bereichert und daher verpflichtet, an diesen den R374ckkaufswert der Lebensversicherung auszuzahlen. Gegen dieses Urteil haben der Schuld-ner Berufung und der Gl344ubiger Anschlussberufung eingelegt. Der Schuldner hat die Abweisung der Klage begehrt. Der Gl344ubiger hat seinen Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag aufrechterhalten und mit dem zweiten Hilfsantrag nunmehr die Verurteilung des Schuldners begehrt, an den Gl344ubiger die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag abzutreten. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 30. November 2007 die Berufung des Schuldners zur374ckgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Gl344ubigers hat es unter Aufhebung der im land-gerichtlichen Urteil ausgesprochenen Verurteilung des Schuldners zur Zahlung von 180.969,90 CHF nebst Zinsen diesen verpflichtet, ein schriftliches Angebot des Gl344ubigers mit dem Inhalt anzunehmen, dass der Gl344ubiger als Rechts-nachfolger des Schuldners in die Rechte und Pflichten aus dem mit der Le-bensversicherungsgesellschaft abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag eintritt; im 334brigen hat es die Anschlussberufung zur374ckgewiesen. Zur Begr374n-dung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Dem Gl344ubiger stehe jedenfalls ein Bereicherungsanspruch zu, der unter den besonderen Umst344nden des Falles 4 - 5 - auf die Herausgabe der Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag gerichtet sei. Dem Gl344ubiger sei die mit seinen Pr344mienzahlungen erwirtschaftete Versiche-rungsleistung bereits zugeflossen. W344re der Schuldner zur Zahlung an den Gl344ubiger verpflichtet, m374sste eine - wirtschaftlich unsinnige - R374ckzahlung des an die Volksbank S. 374berwiesenen Betrages an die Versicherungsgesellschaft erfolgen, die den Betrag an den Schuldner auszuzahlen h344tte. Mit der Heraus-gabe der Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag erreiche der Gl344ubiger sein tats344chliches Klagebegehren. Sollte er - was seinem Vortrag im Berufungsver-fahren nicht klar entnommen werden k366nne - darauf beharren wollen, dass er Zahlung von 180.969,90 CHF statt Herausgabe der Rechte aus dem Versiche-rungsvertrag verlangen k366nne, verstie337e dies gegen Treu und Glauben. Nach Rechtskraft dieses Urteils haben die Parteien die entsprechenden Erkl344rungen abgegeben. Der Gl344ubiger hatte nach Verk374ndung des landgerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung in den Anspruch des Schuldners gegen die Versiche-rungsgesellschaft auf Auszahlung eines Betrages von 180.969,60 CHF nebst Zinsen betrieben. Er war durch Bescheinigung des zust344ndigen Schweizer Be-treibungsamtes vom 20. September 2007 erm344chtigt worden, dieses Forde-rungsrecht im eigenen Namen geltend zu machen. 5 Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Gl344ubiger beantragt, die ihm durch die Zwangsvollstreckungsma337nahmen entstandenen Kosten gegen den Schuldner festzusetzen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Be-schluss vom 17. August 2009 ausgesprochen, dass der Schuldner an den Gl344ubiger gem344337 247 788 ZPO Kosten in H366he von 9.104,99 200 zu erstatten habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des 6 - 6 - Schuldners, der die Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse und die Zur374ck-weisung des Kostenfestsetzungsantrags des Gl344ubigers erstrebt. II. 7 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der Beschl374sse des Beschwerdegerichts und des Amtsgerichts - Vollstre-ckungsgerichts -; der Kostenfestsetzungsantrag des Gl344ubigers ist zur374ckzu-weisen. 1. Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner habe nach 247 788 Abs. 1 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Die Ausnahmevorschrift des 247 788 Abs. 3 ZPO komme ihm nicht zugute. Allerdings k366nne er sich grunds344tzlich auf den Wortlaut dieser Bestimmung berufen. Der Gl344ubiger habe aus einem f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rten Urteil vollstreckt, das im Tenor des Berufungsurteils abge344ndert worden sei. Seien, wie im vorliegenden Fall, dem Schuldner noch keine Kosten entstanden, weil der Gl344ubiger diese vorge-streckt habe, w374rde die Vorschrift ein Hindernis darstellen, die Kosten gegen den Schuldner festsetzen zu lassen. Die Auslegung der Vorschrift k366nne sich aber nicht allein am Wortlaut orientieren, sondern habe auch ihren Sinn und Zweck zu ber374cksichtigen. Sie wolle den Vollstreckungsschuldner vor der Kos-tentragungslast einer ungerechtfertigten Vollstreckung bewahren. Dieser Schutzzweck greife hier nicht ein. Der Schuldner sei nicht schutzw374rdig, weil der zwangsweise Zugriff auf die Forderung durch den Gl344ubiger materiell be-rechtigt gewesen sei. Der Gl344ubiger habe in eine Forderung vollstreckt, die ihm nach dem Berufungsurteil ohnehin zugestanden habe. Das landgerichtliche Ur-teil sei auf die Anschlussberufung des Gl344ubigers abge344ndert worden. Dessen materielle Berechtigung zur Vollstreckung in die Forderung sei durch die Aufhe- 8 - 7 - bung der Verurteilung zur Zahlung nicht ber374hrt worden. In einem derartigen Fall k366nne er nicht mit den Kosten der Zwangsvollstreckung belastet werden. 9 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Gl344ubiger kann die ihm durch die Vollstreckung entstandenen Kosten nicht gegen den Schuld-ner festsetzen lassen. Dabei kommt es auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit bei Anwendung von 247 788 Abs. 3 ZPO materiell-rechtliche 334berle-gungen einzubeziehen sind, nicht an. a) Gem344337 247 788 Abs. 1 ZPO fallen die notwendigen Kosten der Zwangs-vollstreckung dem Schuldner zur Last. Wird allerdings das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben, hat der Gl344ubiger bereits beige-triebene oder vom Schuldner freiwillig gezahlte Kosten diesem zu erstatten, 247 788 Abs. 3 ZPO. Die Vorschrift beruht, wie der vergleichbare 247 717 Abs. 2 ZPO (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 788 Rn. 22), auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gl344ubiger aus einem noch nicht endg374ltigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt. Nach einer Aufhebung oder 304nderung des nur vorl344ufigen Titels, aus dem der Gl344ubiger vollstreckt hat, soll der daraus folgen-de Schaden des Schuldners aufgrund einer schuldunabh344ngigen Risikohaftung des Gl344ubigers ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 103 m.w.N.). Ist der Schuldner noch nicht mit Kosten belastet worden, etwa weil der Gl344ubiger diese vorgestreckt hat, hindert 247 788 Abs. 3 ZPO eine Beitreibung nach 247 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO oder die Festsetzung nach 247 788 Abs. 2 ZPO. Beides setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel, aus dessen Vollstreckung die Kosten erwachsen sind, noch Bestand hat (vgl. Z366ller/St366ber, aaO Rn. 14; Schuschke/Walker, ZPO, 4. Aufl., 247 788 Rn. 19). 10 - 8 - b) Die Frage, inwieweit bei der Beurteilung des Anspruchs des Schuld-ners nach 247 788 Abs. 3 ZPO neben der Aufhebung des Vollstreckungstitels auch materiell-rechtliche Fragen eine Rolle spielen, wurde - soweit ersichtlich - bisher weder in der Literatur er366rtert noch von der Rechtsprechung entschie-den. Bei dem Schadensersatzanspruch nach 247 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat der Bundesgerichtshof materiell-rechtliche Einwendungen nur zugelassen, soweit sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner be-z374glich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind (Urteile vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199; und vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 105). 11 c) Ob diese Erw344gungen auf 247 788 Abs. 3 ZPO 374bertragen werden k366n-nen, muss der Senat nicht entscheiden. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass es nicht nur auf die Aufhebung oder Ab344nderung des Titels ankommt, sondern dass auch materielle Aspekte zu ber374cksichtigen sind, kommt eine Kostenfestsetzung gegen den Schuldner entgegen der Ansicht des Beschwer-degerichts hier nicht in Betracht. 12 Es ist zwar richtig, dass der Gl344ubiger nach dem Berufungsurteil im Er-gebnis so zu stellen war, als habe ihm die Forderung gegen374ber der Versiche-rungsgesellschaft zugestanden. Das Beschwerdegericht h344tte sich jedoch mit der dies zum Ausdruck bringenden 334berlegung nicht begn374gen d374rfen. Es h344tte auch ber374cksichtigen m374ssen, dass der Gl344ubiger durch seine rechtswidrigen Manipulationen erreicht hatte, dass die Versicherungsgesellschaft den entspre-chenden Betrag bereits an ihn ausgezahlt hatte. Er hatte faktisch bereits erhal-ten, was ihm nach dem Berufungsurteil letztlich zustand. Trotz dieses Um-stands sollte der Schuldner nach dem Urteil des Landgerichts nochmals an den Gl344ubiger leisten. Das Berufungsgericht wollte dieses Ergebnis vermeiden. Es wollte die vom Gl344ubiger eigenm344chtig geschaffene Verm366genssituation einer- 13 - 9 - seits nachtr344glich legalisieren. Andererseits wollte es verhindern, dass der Gl344ubiger seinen Anspruch, dessen Wert ihm bereits zugeflossen war, noch-mals w374rde durchsetzen k366nnen. 14 Weil der Gl344ubiger den Betrag bereits erhalten hatte, hatte die Verurtei-lung des Schuldners zur Zahlung keinen Bestand. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend damit begr374ndet, der Gl344ubiger versto337e gegen Treu und Glau-ben, wenn er statt der Herausgabe der Rechte aus dem Versicherungsvertrag den Betrag abermals einfordern w374rde. Auf dieser Grundlage besteht kein Grund, 247 788 Abs. 3 ZPO nicht anzuwenden. Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, war der geltend gemachte Zahlungsanspruch von vornherein und auch im Zeitpunkt der Vollstreckung unbegr374ndet. Eine entsprechende Titulie-rung bot keine sichere Grundlage, im Wege der Zwangsvollstreckung auf die m366glicherweise noch bestehende Forderung des Beklagten gegen die Versi-cherung zuzugreifen. Diese Zwangsvollstreckung erfolgte auf das dem Gl344ubi-ger zuzuordnende Risiko hin, dass die Verurteilung des Landgerichts aufgeho-ben wurde. Dem Umstand, dass der Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung als will-kommene Gelegenheit sah, den Zugriff auf die Forderung f374r den Fall zu si-chern, dass seine vorrangigen Antr344ge keinen Erfolg haben w374rden, kommt keine Bedeutung zu. Denn eine ungerechtfertigte Titulierung ist keine Legitima-tion f374r eine Zwangsvollstreckung, die zu einem wirtschaftlich gew374nschten Er-gebnis f374hrt. 15 Ebenso spielt es keine Rolle, dass die Aufhebung des Berufungsurteils dem Tenor des Urteils nach nicht auf die Berufung des Schuldners, sondern auf die Berufung des Gl344ubigers erfolgte. Der Gl344ubiger hat selbst vorrangig den Feststellungsantrag und den Antrag auf Abgabe der Willenserkl344rung verfolgt 16 - 10 - und mit seiner Anschlussberufung den Grund daf374r gesetzt, dass der Zahlungs-titel aufgehoben wurde. Zudem haben sich nach der Begr374ndung des Beru-fungsurteils im Ergebnis auch die Einwendungen des Schuldners durchgesetzt, der sich im Berufungsverfahren auch damit verteidigt hat, das Zahlungsbegeh-ren sei missbr344uchlich, weil der Gl344ubiger die Versicherungssumme bereits er-halten habe. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 ZPO. 17 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Staufen, Entscheidung vom 17.08.2009 - 4 M 929/08 - LG Freiburg, Entscheidung vom 31.05.2010 - 9 T 63/09 -
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