BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 39/11 vom 15. September 2011 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt 1.156,68 Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger erhob gegen einen in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 31. März 2010 gefassten Beschluss, mit dem ihm die Nutzung seines Teileigentum s zu Wohnzwecken untersagt wurde, Anfechtungsklage. Diese wurde der Verwalt e- rin zugestellt, die einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beklagten beau f- tragte. Später nahm der Kläger die Klage zurück. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ihm auferlegt. 1 - 3 - A uf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht die von dem Kläger zu e r- stattenden Kosten auf 1.932,32 der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber als auch der Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0 nach Absatz 3 der Anmerkun g zu Nr. 1008 VV RVG Rechnung getragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger die Absetzung der Mehrvertretung s- gebühr weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unabhängig von der Mandatierung durch die Verwalterin namens und in Vollmacht der übrigen Wohnungseigentümer tätig geworden. Deshalb habe das Amtsgericht zu Recht die Verfahrensgebühr um die Mehrvertretung s- gebühr erhöht . III. Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsmittel ist unbegründet. Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess ve r- tritt, steht die Mehrvertretun gsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits i n- zidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentl i- chung bestimmt]; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13; 2 3 4 - 4 - Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11). 1. Die Beschlussanfechtung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht g e- gen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu rich ten, sondern gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Es handelt sich also nicht um einen Verbandsprozess, sondern um einen Individualprozess. Dieser ist alle r- dings einem Verbandsprozess gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseige n- tümer zustellungsbevollmächtigt ist; er ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berec h- tigt, die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11). Dem entspricht die Vorschrift des § 50 WEG, dass die Wohnungseigentümer im Regelfall nur die Kosten eines einzigen Recht s- anwalts erstatt et bekommen können. 2. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass diesem Rechtsanwalt die Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG nicht zusteht. a) Zwar dient die Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters u.a. dazu, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu ha l- ten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, aaO). Aber dieser G e- sichtspunkt spielt bei der Beantwortung der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Mehrvertretungsgebühr zusteht, kei ne Rolle. Bedeutung erlangt er nur bei der Beurteilung, ob die in § 50 WEG normierte Ausnahme von der Erstattungsf ä- higkeit der Kosten eines einzigen Rechtsanwalts vorliegt. 5 6 7 - 5 - b) Dem Umstand, dass die Verwalterin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten de n Auftrag zu deren Vertretung erteilt hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeb er gibt, hängt nicht davon ab , wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch wenn eine Person für eine Persone n- mehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 15 U 4940/10, j uris Rn. 30). Daran ändert nichts, dass das gerichtliche Verfahren über die B e- schlussanfechtung einem Verbandsprozess ähnelt. Entscheidend ist, dass in dem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer mehrere Pe r- sonen - und nicht etwa, wie der Kl äger meint, der "Rest des Verbandes" - als notwendige Streitgenossen auf der Beklagtenseite stehe n , die sich anwaltlich vertreten lassen. c) Zutreffend weisen sowohl der Kläger als auch die Beklagten darauf hin, dass das anwaltliche Gebührenrecht eine Pa uschalierung der Gebühren für typische Sachverhalte vornimmt. Für die Höhe der Gebühr kommt es deshalb nicht darauf an, welchen konkreten Arbeitsaufwand der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gehabt hat. Das gilt auch für die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Sie soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typische r- weise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die la u- fende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höhere m Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung tragen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8). N ach diesem Sinn und Zweck ist es für die Gebührenerhöhung unerheblich, ob es bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Au f- wand sowie ein höheres Haftungsrisiko gibt . Im Übrigen liegt ein solcher Fall hier, anders als der Kläger meint, nicht vor. Zum einen hat das Beschwerdeg e- 8 9 - 6 - richt nicht festgestellt, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten au s- schließlich mit de r Verwalterin kommuniziert haben; der Kläger verweist auch auf keinen diesbezüglichen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, sondern bringt lediglich Vermutungen vor. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass das Ha f- tungsrisiko des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern höher ist als bei einem einzigen Auftraggeber. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bremen, En tscheidung vom 28.10.2010 - 28 C 38/10 - LG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2011 - 4 T 626/10 - 10
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