BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 39 / 1 3 vom 13 . Februar 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV §§ 2, 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 a) Die den Formularzwang für Anträge auf Er lass eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular u n- vollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverstä ndlich ist. b) In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen ver weist. c) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses ist nicht formu n- wirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout g e- ringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderung en en t- hält. d) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anl a- ge 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. BGH, Besc hluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 - Landgericht Regensburg Amtsgericht Regensburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K niffka, die Richterin Safari Chabestari, die Ric h- ter Dr. Eick und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubige rin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsg ericht - Regensburg vom 19. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den E rlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses . 1 - 3 - Sie ist Inhaberin von zwei gegen den Schuldner d urch Vollstreckungsb e- scheid titulierten Hauptforderung en nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 282,77 . Wegen diese r Anspr ü ch e hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht d ie Pfändung und Überweisung der Forderungen de s Schuldner s gegen die P . - Bank aus Girovertrag beantragt. Hierzu hat die Gläubigerin ein Antragsformular genutzt, welches nicht vollständig m it dem nach Anlage 2 zu § 2 der Veror d- nung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsform u- lar - Verordnung - ZVFV) vorgegebenen Formular übereinstimmt. Die Darstellung der einzelnen Rahmen , die Z eilen - und Seitenr anda b- stände sowie die Länge der Textlinien weichen teilweise vom Original formular ab. Zudem hat die Gläubigerin auf Seite 3 des Formulars keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern ausschließlich auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass e i- nes Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschw erde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses , hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung . 2 3 4 5 6 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führ t zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses sei nicht formg e- recht eing ereicht worden, da es sich nicht um d as verbindliche Formular nach Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 Z VFV handele. Die Anerkennungsfähigkeit von Formul ar - imitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen de r Z wangsvol l- streckungsformular - Verordnung noch de ren Umsetzung durch das Bundesm i- nisterium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch u n- terschiedliche Drucksoft - und - hardware bedingte Abweichungen des Ersche i- nungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild d es amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, Schwarz - weiß - Druck statt Farbdruck, programm - und/oder gerätespezifische Druckbildeige n- schaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Orig i- nalformulars. Die Authentizit ät des Formulars werde durch solche, rein druc k- technisch begründete Unterschiede nicht berührt. Die Nutzung einer Formula r- nachahmung komme hingegen nicht in Betracht. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Antrag auf Erlass des Pfän dungs - und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden. a) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Ju s tiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf E rlass eines Pfändungs - und Überweisungsb e- 7 8 9 10 11 - 5 - schlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer b edienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. Septe m- ber 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung in Kraft ge treten (BGBl. I 2012, 1822 ). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindl ich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegende n Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen. Das verbindlich zu nutzende Formul ar gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV en t- hält insbesondere in Bezug auf die Eintragung des zu vollstreckenden A n- spruchs sowie auf die zu pfändenden Forderungen unveränderbare Vorgaben , aufgrund derer das Ausfüllen des Antragsformulars dem Antragsteller Schwi e- rigkeiten bereiten kann. Hierdurch kann das Begehren des Vollstreckungsglä u- biger s, im Rahmen der Forderungspfändung zügig ein Pfändungspfandrecht zu erwerben, beeinträchtigt werden. Er unterliegt insbesondere der Gefahr , dass seinem Antrag wegen der Beans tandungen des Vollstreckungsgerichts nicht sofort, sondern erst nach Änderungen stattgegeben wird und dadurch möglic h- erweise das Pfandrecht wegen des vorigen Zugriffs anderer Gläubiger entwe r- tet wird. Die sich hier aus ergebende Einschränkung des Grundre cht s aus Art. 2 Abs. 1 , Art. 20 Abs. 3 GG auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes g i b t dem Senat zunächst Anlass , die Verfassungsgemäßheit der den Formula r- zwang regelnden Normen zu prüfen. (1) D ie Garantie effektiven Rechtsschutzes ist ein wesentlic her Bestan d- teil des Rechtsstaats . D er allgemeine Justizgewährungsa nspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten , die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung 12 13 - 6 - ( BVerfGE 107, 395, 401) . Er bedarf allerdings der gesetzlichen Ausgestaltung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Recht s- schutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Recht suchenden einschränkend auswirken. Solche Einschrä n- kungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensor d- nung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Recht suchenden nicht unve r- hältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzg e- bers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf nicht in unzumutbar er , durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden ( BVerfGE 88, 118, 123, 124 ; NJW 1982, 2425 , 2426 ; BGH, Be schluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ - RR 2011, 87 Rn. 11 ) . Um einer Überlastung der Rechtspflege vorzubeugen, die insgesamt den effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen würde, und zur Wahrung der Rechtssicherheit können Formerfordernisse dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären. Wie der Widerstreit zwischen Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjekti ven Interesse des Recht suchenden an einem möglichst uneing e- schränkten Rechtsschutz andererseits zu lösen ist, ist Sache des Gesetzg e- bers. Dieser muss die betroffenen Belange angemessen gewichten und i n B e- zug auf den einzelnen Recht suchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist u nd es darf von dem Rechtsuchenden nichts Unzumutbares verlangt werden (BVerfG E 88, 118, 126, 127 ). (2) Gemessen hieran w ü rd e der allgemeine Justizgewährungsanspruch in verfassungswidriger Weise eingeschränkt, wenn der gesetzlich geregelte Formularzwang so zu verstehen wäre, dass die Formulare ohne Einschränkung zu verwenden wären . 14 - 7 - Mit dem Formularzwang wird insbesondere eine Entlastung der Vollstr e- ckungsgerichte bezweckt. Durch die Vereinheitlichung der Antragsformulare soll die Effizienz bei der Bea rbeitung der Anträge bei Gericht gesteigert werden (vgl. BT - Drucks. 13/341, S. 11; BR - Drucks. 326/12 , S. 1). Die Umsetzung dieses in Anbetracht der Vielschichtigkeit der Ford e- rungspfändung anspruchsvollen gesetzgeberischen Anliegens durch die ve r- bindli che Vorgabe des Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV schränkt den Anspruch des Recht suchenden auf effektiven Rechtsschutz unverhältni s- mäßig ein. Das vorgegebene , verbindlich zu nutzende Formular ist an mehreren Stellen unvollständig und zum Teil wide rsprüchlich sowie missverständlich. Z u- dem weist es in Teilbereichen rechtliche Unzulänglichkeiten auf. D ie Erläut e- rung en zum Ausfüllen des Formulars in dem Internetauftritt des Bundesminist e- riums der Justiz und für Verbraucherschutz " Fragen und Antworten: Neue Fo r- mulare für die Zwangsvollstreckung " (abrufbar unter hutz/_doc/_faq_doc.html?nn=1512734) sind diesbezüglich unzureichend, wobei dahinstehen kann, ob derartige Erläuterungen Zwei fel an der Verfassungsm ä- ßigkeit ausräumen könnten . Beispielhaft sei ausgeführt : aa) Forderungsaufstellung (Seite 3): Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 zeigt sich für eine Vielzahl der praktischen Fälle als ungeeignet . Sie ist darüber hinaus in sich missverstän d- lich. So ist aufgrund des Aufbaus de s For mulars, das in der ersten und vo r- letzten Zeile die Möglichkeit vorsieht, auf eine anliegende Forderungsaufste l- lung zu verweisen, unklar, ob zwingend in der ersten Spalte ein Betrag einz u- 15 16 17 18 19 20 - 8 - tragen i st oder ob alternativ dazu auf eine beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden kann. Missverständlich sind zudem die Zeilen 3 und 4 betreffend die Zinsa n- sprüche. So kann das Formular dahingehend verstanden werden, dass in der ersten Spalte die au sgerechneten Zinsen einzutragen sind, die sodann in der zweiten Spalte erläutert werden, wofür der Gesamtaufbau der Forderungsau f- stellung spricht. Bei einem solchen Verständnis des Formulars findet der A n- tragsteller jedoch keine Eintragungsmöglichkeit für die weiteren, ab Antragste l- lung laufenden Zinsen. Die Zeilen 3 und 4 können jedoch auch dahingehend aufgefasst werden, dass in die linke Spalte die ausgerechneten aufgelaufenen Zinsen und in die zweiten Spalte die weiteren Zinsen ab Antragstellung aufz u- neh men sind. Das Formular ist darüber hinaus in den Fällen, in denen wegen mehrerer Hauptforderungen die Vollstreckung betrieben wird , ungeeignet, da lediglich eine Hauptforderung in die Forderungsaufstellung ein ge tragen werden kann ( vgl. auch Goebel, FoVo 2013, 81, 82 f.; Jäger, ZVI 2010, 121, 123; Strunk, ZVI 2010, 128, 131) . Ob der Gläubiger die Forderungsaufstellung dennoch (teilwe i- se) nutzen muss und eventuell die Summe der Forderungen in die Summenze i- le eintragen muss oder insgesamt auf eine Anlage ve rweisen kann , erschließt sich n icht. D as For mular erlaubt zudem weder die Eintragung von Teilzahlungen des Schuldners noch von gestaffelten Zinsen. Für den Antragsteller ist in diesen Fällen nicht erkennbar, ob - und wenn ja welche - Beträge in die Ford erung s- aufstellung aufzunehmen sind und inwieweit auf eine Anlage verwiesen werden darf. Darüber hinaus ist die Eintragung einer Vorsteuerabzugsberechtigung , was hinsichtlich der Vollstreckungskosten erforderlich sein kann, nicht vorges e- 21 22 23 24 - 9 - hen . Auch insowei t bleibt unklar, an welcher Stelle eine entsprechende Eintr a- gung vorzunehmen ist. bb) Zu pfändende Forderungen (Seiten 4 ff.) D as Formular eröffnet dem Antragsteller hinsichtlich der zu pfändenden Ansprüche keine genügende Auswahlmöglichkeit. Hat der Gläubiger auf Seite 4 in dem ersten Kasten " Forderung aus Anspruch " einen oder mehrere Bereiche ausgewählt, so ist der Antrag unumgänglich auf Pfändung sämtlicher in dem Formular dem ausgewählten Drittschuldner zugeordneter Ansprüche gerichtet. Zudem best eht, wenn auf Seite 3 unten mehrere Drittschuldner eingetragen werden, keine Möglichkeit, die zu pfändenden Forderungen auf den Seiten 4 bis 6 sowie die Anordnungen auf den Seiten 7 und 8 den einzelnen Drittschuldnern zuzuordnen. Stets wird dadurch bei all en Drittschuldner n die Pfändung der gle i- chen Ansprüche und der Erlass der gleichen Anordnungen beantragt. Die Di s- positionsbefugnis des Gläubigers wird durch diese verbindliche n Vorgabe n des Formulars in rechtswidriger Weise eingeschränkt. Unter " Anspruc h F (an Bausparkassen) " sind ausschließlich Ansprüche aus Bausparverträgen mit festvereinbarten Bausparsummen, nicht hingegen flexible Bausparverträge erfasst. An dieser Stelle sieht das Formular keine z u- sätzlichen Eintragungsmöglichkeiten vor. Ob weitere Ansprüche gegen Bau - sparkassen im Feld " Anspruch G (an Sonstige) " eingetragen werden können oder in eine Anlage aufzunehmen sind, ist für den Rechtsuchenden nicht e r- kennbar. Hinsichtlich der Forderungen gegen Bausparkassen " Anspruch F (an Bausparkassen ) " k ö nn te zudem die unveränderbare Formulierung in Nr. 1 zu einem rechtswidrigen Antrag führen, soweit dort der Anspruch auf Auszahlung der Bausparsumme gepfändet werden soll. Die Bausparsumme besteht aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen. Der Darlehensa nteil ist jedoch zwec k- 25 26 27 28 - 10 - gebunden und daher nach verbreiteter Auffassung nach § 851 Abs. 2 ZPO, § 399 BGB allenfalls für Baugläubiger bzw. Grundstücksverkäufer pfändbar (Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage Rn. 90, 82 m . w . N . ). Die Einreichung eines solchen Antrags und damit das Risiko einer teilweisen Antragszurückwe i- sung ist dem Gläubiger nicht zumutbar. Darüber hinaus besteht auch keine Möglichkeit, die Felder " Anspr u ch C (an Finanzamt) " bis " Anspruch G (an Sonstige) " auf den Seiten 4 bis 6 sowie die Anordnungen auf den Seiten 7 und 8 auszublenden, soweit sie für den ko n- kreten Antrag nicht von Relevanz sind. Der Antragsteller ist gehalten, stets das gesamt e neunseitige Antragsformular bei de m Vollstreckungsgericht einz u- reichen, obschon mehrere Seiten f ür seinen konkreten Antrag ohne Bedeutung s ein können . cc) Seiten 1, 2 und 9 : Die Beantragung des Erlasses lediglich eines Pfändungs - und nicht auch eines Überweisungsbeschlusses sieht das Formular auf den Seiten 1 und 2 nicht vor . Zwar besteht die M öglichkeit , auf Seite 8 eine Überweisung nicht zu beantragen, jedoch ist der Eingangstext des Antrags auf Seite 1 und die B e- schlussüberschrift auf Seite 2 unveränderbar, so dass das Formular insoweit zumindest widersprüchlich ist. Das Formular sieht zwa r auf Seite 1 einen zusätzlichen Antrag auf Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe vor, die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann jedoch nicht beantragt werden. Auf Seite 9 schließlich sind die Kosten für den Antrag auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsb eschlusses einzutragen. Hinsichtlich der a u- ßergerichtlichen Kosten is t hier " Anwaltskosten gemäß RVG " vorgegeben. Ko s- ten eines Inkassobüros lassen sich hier nicht eintragen. 29 30 31 32 33 - 11 - dd) Bezüglich der vorgenannten Punkte bleibt der Antragsteller im U n- gewissen, w ie er die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen hat und dem Risiko einer (teilweisen) Antragszurückweisung entgegenwirken kann . Nicht zuletzt im Hinblick auf die im Bereich der Forderungspfändung häufig best e- hende Eilbedürftigkeit ist d ie uneingeschränkt e verbindliche Nutzung des Fo r- mulars für den einzelnen Recht suchenden daher unzumutbar . (2) Die den Formularzwang regelnden Normen können jedoch trotz e r- heblicher Bedenken noch verfassungskonform aus gelegt werden . Lassen der Wortlaut, die Entstehungsge schichte, der Gesamtzusammenhang der einschl ä- gigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von d e- nen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist diese geboten (BVerfG, NJW 200 1, 2160; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 IX ZB 96 /03, BGHZ 157, 282 , 299 ). Dabei ist von der Absicht des Gesetzg e- bers auszugehen, das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was nach der Ve r- fassung aufrechterhalten werden kann (BVerfG E 9, 194, 200 ). Nach diesen Grundsätzen sind die den Formularzwang regeln den No r- men verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass d er Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist . In diesen, seinen Fall nicht zutreffend e r- fassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vorn immt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweis t . Diese Auslegung entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben und fördert - soweit möglich - den mit dem Erlass der Zwangsvollstreckungsform u- lar - Verordnung verfolgten Zweck. Die Verbindlichkeit des Formulars wird hierbei eingeschränkt, dessen Nutzung jedoch nicht gänzlich aufgehoben. Auch die 34 35 36 37 - 12 - teilweise Nutzung des Formul ars ist noch geeignet, de n Zweck der Verordnung zu fördern . b) Bei dieser verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Zwang s- vollstreckungsformular - Verordnung ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin die Forderungsaufstellung auf Seite 3 d es Formulars nicht ausg e- füllt , sondern ausschließlich auf eine Anlage verwi e sen hat (a.A. : LG Hannover, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 55 T 38/13, juris Rn. 3, 4; LG Leipzig, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 T 249/13, juris Rn. 11; LG Bielefeld, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 23 T 275/13, juris Rn. 2; LG Trier, Beschluss vom 15. Mai 2013 5 T 26/13, juris Rn. 7; LG Essen, BeckRS 2013, 19326; AG Hannover, B e- schluss vom 10. Mai 2013 - 711 M 115346/13, juris Rn. 5; Römer, KKZ 2013, 151, 152) . Die auf Seite 3 vorge gebene Forderungsaufstellung erfasst die vo r- liegende Fallkonstellation nicht. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung w e- gen zwei er Forderungen (Rechnung vom 14. September 2012 sowie Rechnung vom 17. Dezember 2012) , was sich in de r Forderungsaufstellung - wie ausg e- führt - nicht darstellen lässt. Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 musste d a- her nicht ausgefüllt werden. Erforderlich war es auch nicht, zumindest die G e- samtsumme in das Formular ein zutrage n (so LG Mainz, FoVo 2013, 111, 112) . Denn die Summen bildung ist nach dem Formular erkennbar für den Fall vorg e- sehen, dass die Spalten zuvor vollständig ausgefüllt sind. Ist das nicht möglich, entfällt das Erfordernis, die Summe anzugeben. Auch das auf der Internetseite zur Verfügung gestellte PDF - Formular l ässt die isolierte Eintragung einer G e- samtsumme in das betreffende Feld nicht zu. Ist mithin eine Eingabe der G e- samtsumme i n dem auf der Internetseite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten PDF - Formular nicht mö glich , so ist eine solche bei selbst erstellte n Formulare n ebenfalls nicht vorzunehmen . 38 - 13 - c) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Glä u- bigerin eines Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß A nlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht. Die den Formularzwang regelnden Normen schließen die Nutzung eines Formulars, das im Layout gegenüber dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV modifiziert ist, nicht generell aus. Zwar ist die Antragstellung mit tels des Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgeschrieben. Die Zwangsvollstreckungsformular - Verordnung enthält auch - anders als andere Vordrucke betreffende Bestimmungen , z.B. § 3 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren m a- schinell bearbeiten (MaschMahnVordV), § 3 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess - und Verfahrenskostenhilfe (PKH F V), § 2 der Ve ror d- nung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV), § 3 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt minderjähriger Kinder (KindUFV ), § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Einfü h- rung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe (BerHFV) und § 2 der Ve r- ordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Ve r- fahren (ZustVV) - keine Regelungen über zulässige Layoutabw eichungen von dem Formular . Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Formulare verwendet werden dürfen, die bezüglich des Layouts dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vollständig entsprechen, wie dies bei dem vom Bundesminist e- rium der Ju stiz und für Verbraucherschutz auf seiner Internetseite bereitgestel l- ten PDF - Formular der Fall ist. Eine solche Verpflichtung ist den den Formula r- zwang regelnden Normen nicht zu entnehmen. Für eine derartig enge Ausl e- 39 40 41 - 14 - gung der Regelung, die den Rechtsverkeh r erheblich behindern kann, besteht kein Bedürfnis. Die Formulierung des Gesetzes ist über die vorgenannte ve r- fassungskonforme Auslegung hinaus nach Sinn und Zweck vielmehr dahin au s- zulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layou t geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Ä n- derungen enthalten. Der Verwirklichung des mit der Zwangsvollstreckungsfo r- mular - Verordnung verfolgten Entlastungsziels steht es nicht entgegen, wenn solche Abweichungen zugelass en werden (vgl. LG Mönchengladbach, B e- schluss vom 13. August 2013 - 5 T 148/13, juris Rn. 5, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung in dem Beschluss vom 17. Mai 2013 - 5 T 112/13, juris Rn. 4; LG Bremen, BeckRS 2013, 15422). S olche A bwe i- chungen im Layout können insbesondere dadurch hervorgerufen werden, dass eine Anbindung der Formulare an Fachsoftware des Gläubigers erfolgt. Von der grundsätzlichen Möglichkeit einer derartigen Anbindung - vorbehaltlich etwaiger lizenzrechtlicher Zust immungserfordernisse - geht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus (vgl. Internetauftritt des Bundesminister i- ums der Justiz und für Verbraucherschutz, aaO, Antworten auf Fragen 22, 24). Es besteht unter den genannten Voraussetzungen kein Grund, diese Anbi n- dung zu erschweren, zumal damit ein erheblicher Aufwand des Gläubigers ve r- b unden sein kann. Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anl a- ge 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Lini endicke und - länge, in den Zeilen - und Seitenabständen oder in sonstigen Layout - elementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die A n- tragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger fin det bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor. Im Gegenteil würde die verbindlich vorgegebene Nutzung des Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV in 42 - 15 - einer Vielzahl von Fällen zu einem Mehraufwand auf Se iten des Vollstr e- ckungsgerichts führen. Dieses wäre gehalten, stets anhand jeder Antragsseite zu prüfen, ob das von dem Gläubiger verwendet e Formular im Layout mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV identisch ist. W idrigenfalls hätte es einen au fklärenden Hinweis zu erteilen und g egebenenfalls den Antrag a l s unzulässig zurückzuweisen, soweit dem Hinweis nicht Rechnung getragen wird . Diese w ürde in der Vielzahl der Fälle, in denen keine oder nur schwer erken n- bare Abweichungen von dem Formular gemä ß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZV F V vo r- liegen, zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen. Letztlich beeinträchtigt es die Arbeit des Rechtspflegers auch nicht, wenn das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthalt enen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Z iel , die Vollstreckungsgerichte zu en t- lasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. LG Dortmund, BeckRS 2013, 07669; LG Kiel, Rpfleger 2013, 463; LG München I, BeckRS 2013, 15427; BeckOK/Riedel, ZPO, Stand 1. J a- nuar 2014, § 829 Rn. 18; Goldschmitt, Anmerkung zu LG Dortmund, Beschluss vom 24. April 2013 - 9 T 118/13, jurisPR - FamR 18/2013; unklar: Bunde smini s- terium der Justiz und für Verbraucherschutz, aaO, Antwort auf Frage 15). III. Der Senat kann nicht in der Sache se lbst entscheiden. Es ist weder fes t- gestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den E r- lass des beantragten Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die 43 44 - 16 - Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverwe i- sen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Eick Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 19.06.2013 - 1 M 2417/13 - LG Regensburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 7 T 241/13 -
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