BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 39 /14 vom 12. Dezember 2014 in de r Rücküberstellungshafts ache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 12 . Dezember 20 1 4 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - R äntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg - 5 . Zivilkammer - vom 24. Februar 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 10. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha t . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden de m Landkre is Straubing - Bogen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls de s- halb in seinen Rechten verletzt, weil ausweislich der Verfügung des Haftrichters schon bei Anordnung der Haf t abzusehen war, dass die Haft nicht in Überei n- stimmung mit dem Unionsrecht in der Gewahrsamseinrichtung Mühldorf am Inn, sondern in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/1 15/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher S e- 1 - 3 - nat, Beschl üsse vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10 und vom 20. November 2014 - V ZB 20/14 Rn. 9, z. Veröff. best. ). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Göbel Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 10.12.2013 - XIV 27/13 - LG Regensburg, Entscheidung vom 24.02.2014 - 5 T 18/14 -
Full & Egal Universal Law Academy