BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 39/14 vom 10. Juni 2015 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1954, 1956, 121 Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Au s- schl a gung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 39/14 - KG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Jun i 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivi l- senats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Ve r- fahrenskostenh ilfe wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 22.000 Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind neben einem nachverstorbenen Bruder die Kinder der am 18. Juni 1996 verstorbenen Erblasse rin ; d ie Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Kinder der Beteiligten zu 1. Die Erblass e- rin hinterließ keine letztwillige Verfügung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13. November 1996, beim Nachlassgericht eingegangen am 19. November 1996, erklärte die Bete i- 1 2 - 3 - ligte zu 1, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Ihr sei die Frist zur Ausschlagung nicht bekannt gewesen. Sie fechte daher die Versäumnis der Ausschlagungsfrist an und schlage die Erbschaft aus. Der Nachlass sei überschuldet. Mit notariell beg laubigter Erklärung vom 2 6 . August 2013, beim Nachlassgericht eingegangen am 29. August 2013, focht die Beteiligte zu 1 ihre Ausschlagungserklärung vom 13. November 1996 an und begründete dies damit, sie sei im Zeitpunkt der Ausschlagung davon ausgegangen, der Nachlass sei überschuldet, habe nunmehr indessen erfahren, dass zum Nachlass noch ein Anteil am Nachlass einer Tante der Erblasserin gehöre . Der Beteiligte zu 2 hat am 12. November 2013 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der aufgrund gesetz licher Erbfolge ihn und den nachverstorbenen Bruder zu je 1/3 und im Hinblick auf die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je 1/9 als Miterben au s- weist, hilfsweise für den Fall, dass die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 nicht wi rksam sein sollte, die Erteilung eines Erbschein s, der statt der Beteiligten zu 3 bis 5 die Beteiligte zu 1 als weitere Miterbin zu 1/3 au s- weist. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2014 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tats achen für festgestellt e r- achtet und angekündigt, dem Hauptantrag zu entsprechen . Das B e- schwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewi e- sen. Hiergegen richtet sich ihre vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begeh ren auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2 zum Hauptantrag weiterverfolgt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen E r- folg. 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht , dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2015, 96 veröffentlicht is t, hat ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei durch Au s- schlagung als Miterbin weggefallen mit der Folge, dass an ihre Stelle i h- re Kinder getreten seien. Die erste Anfechtungserklärung vom 13. November 1996 sei wirksam. Die Beteiligte zu 1 habe sich darüber ge irrt, dass es der Ausschlagung der Erbschaft bedürfe und die Versä u- mung der Ausschlagungsfrist von Gesetzes wegen zur Annahme führe. Hierin liege ein Anfechtungsgrund gemäß § 1956 BGB. Ohne den Irrtum hätte weder die Beteiligte zu 1 noch ein unparteiischer Beobachter bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der Umstände die Annahme e r- klärt oder die Abgabe einer wirksamen Ausschlagungserklärung ve r- säumt. Für den hypothetischen Kausalverlauf seien die dem Anfechte n- den zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten und darüber hinaus auch d ie für ihn damals mit zumutbarer Anstrengung erfahrbaren Umstände zugrunde zu legen, nicht jedoch die erst wesentlich später bekannt g e- wordenen Tatsachen, die zu der weiteren "Anfechtung der Anfechtung" geführt haben. Aus dem Kenn tnisstand zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlagungsfrist habe die Beteiligte zu 1 objektiv berechtigten Anlass für die Ausschlagung wegen Überschuldung gehabt. Die zweite Anfechtungserklärung vom 29. August 2013 habe nicht zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklärung geführt, da s ie nicht fristgemäß erfolgt sei . Gemäß § 121 Abs. 1 BGB müsse die Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt habe. Hier habe die Beteiligte zu 1 bereits durch das Schreiben des Genealogen vom 6. August 2013 ( ric h- tig: 7. August 2013 ) von dem Anteil am Nachlass ihrer Großtante erfa h- ren, jedoch erst am 26. August 2013 die Anfechtungserklärung beglaub i- gen lassen. Einer weiteren Aufklärung des Grundes für diese Verzög e- 5 6 - 5 - rung bedürfe es indessen nicht, da jedenfalls die Zehnjahresfrist des § 121 Abs. 2 BGB nicht gewahrt sei. Diese Frist habe am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Die R e- gelung des § 1954 BGB sei demgegenüber we der unmittelbar noch an a- log anzuwenden. Erfahre der Anfechtungsberechtigte später von Tats a- chen, die seine Anfechtungserklärung als irrtumsbehaftet erscheinen li e- ßen, sei es ihm zumutbar, unverzüglich die Anfechtung der Anfechtung zu erklären, um möglichst schnell Rechtsklarheit zu schaffen. Darüber hinaus bestehe kein Bedürfnis, durch eine entsprechende Anwendung der 30 - jäh rigen Ausschlussfrist gemäß § 1954 Abs. 4 BGB einen erne u- ten irrtumsbedingten Wechsel der Erbfolge zu ermöglichen. 2. Das hält re chtliche r Überprüfung stand. a) Re chtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht zunächst ang e- nommen, dass die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 13. November 1996 wirksam ist. aa) Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Anfechtungserklärung erklärt , sie habe die Erbschaft nicht annehmen wollen und ihr sei über die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nichts bekannt gewesen. Hierin liegt ein beachtlicher Anfechtungsgrund im Sinne des § 1956 BGB in Gestalt e i- nes Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt . 2 BGB (RGZ 143, 419, 423 f.; OLG Rostock NJW - RR 2012, 1356 Rn. 17; BayObLG ZEV 1994, 112 ) . bb) Die Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB setzt ferner die Ka u- salität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung voraus. Vorau s- setzung hierfür ist bei de r Erbschaftsanfechtung , dass ohne den Irrtum 7 8 9 10 - 6 - weder der Irrende selbst nach seinen persönlichen Verhältnissen und E i- genschaften noch ein unparteiischer Beobachter bei verständiger Würd i- gung der Gesamtheit der Umstände die Annahme erklärt oder die Abg a- be ein er wirksamen Ausschlagungserklärung versäumt hätte (vgl. RGZ 143, 419, 424). Auf dieser Grundlage ist eine objektive Wertung vorz u- nehmen, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlagungsfrist a b- stellt (OLG Düsseldorf NJW - RR 2013, 842 Rn. 12; OLG Hamm ZE rb 2009, 137 Rn. 15; LG Bonn Rpfleger 1985, 148, 149; MünchKomm - BGB/ Leipold, 6. Aufl. § 195 6 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 1956 Rn. 3; Löhnig/Plettenberg, ZEV 2015, 99 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf den Kenntnisstand der Beteiligten an. Bei A blauf der Ausschl a- gungsfrist war der Beteiligten zu 1 ausschließlich bekannt, dass in den Nachlass der Erblasserin lediglich Verbindlichkeiten fielen, so dass di e- ser überschuldet war. Für die Kausalität de s Irrtums kann demgegenüber - wie das Beschwerdeger icht zu Recht annimmt - nicht auf die erst sp ä- ter bekannt gewordene Tatsache der Zugehörigkeit eines weiteren Ve r- mögensg egenstandes zum Nachlass abgestellt werden, d ie sodann zur Anfechtungserklärung vom 2 6 . August 20 1 3 führte. Eine Berücksicht i- gung diese s Umstandes hätte zur Folge, dass schon die erste Anfec h- tung als unwirksam anzusehen wäre und es einer zweiten Anfechtung s- erklärung von vornherein nicht bedürfte . Ein solches Verständnis des Kausalitätserfordernisses losgelöst von den Erkenntnismöglichkeit en im Zeitpunkt der ersten Anfechtungserklärung führte dazu , dass diese A n- fechtung bei späterem Bekanntwerden neuer Umstände ohne jede zeitl i- che Befristung hinfällig wäre. Dies kommt schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht ( vgl. Löhnig/Ple ttenberg aaO). - 7 - b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass die zweite Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 2 6 . Au - gust 2013 unwirksam ist und daher nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklä rung geführt hat. aa) Anerkannt ist allerdings, dass auch eine Anfechtungserklärung gemäß §§ 1954, 1956 BGB ihrerseits angefochten werden kann (vgl. OLG Hamm ZErb 2009, 137 Rn. 33; BayObLGZ 1980, 23 , 27 ; Soe r- gel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1954 Rn. 12; Erm an/Schmidt, BGB 14. Aufl. § 1955 Rn. 5). Der Anfechtungsgrund ergibt sich aus dem Irrtum der B e- teiligten zu 1 über die tatsächlich nicht gegebene Überschuldung des Nachlasses, die eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB darst ellt (Senatsurteil vom 8. Februar 1989 IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 363; OLG Hamm ZErb 2009, 137 Rn. 15 ; BayObLG NJW - RR 1999, 590 unter II 2 d cc ). bb) Die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 ist indessen ve r- fristet. (1) Die Frage, nach welchen Bestimmungen sich die Frist für die Anfechtung einer Anfechtungserklärung richtet, wird unterschiedlich b e- urteilt. Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass die allgeme i- ne Regelung des § 121 BGB Anwendung findet, die Anfechtung mithin ohne s chuldhaftes Zögern erfolgen muss (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (so BayObLGZ 1980, 23 , 28f. ; Erman/Schmidt, BGB 14. Aufl. § 1955 Rn. 5; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 1955 Rn. 1; MünchKomm - BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1954 Rn. 21; Muscheler, Erbrecht II 11 12 13 14 - 8 - Rn. 3065; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 223 f.; Malitz in Münch e- ner Anwaltshandbuch Erbrecht, 2. Aufl. § 22 Rn. 62; Kraiß, BWNotZ 1992, 31, 35). Auf dieser Grundlage war die Anfechtungsfrist hier jede n- falls gemäß § 121 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 und Abs. 5 EGBGB nicht gewahrt, da die Z e hnjahresfrist am 31. Dezember 2011 abgelaufen war. Die Gegenauffassung wendet für die Frist zur Anfechtung der A n- fecht ungserklärung § 1954 BGB an (Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1954 Rn. 12; Damrau/Masloff, Erbrecht 3. Aufl. § 1954 Rn. 13; Löhnig/Pletten - berg, ZEV 2015, 99). Auf der Grundlage dieser Auffassung ist hier keine Verfristung eingetreten, da die Beteiligte zu 1 ihre Anfechtung vom 2 6 . August 2013 innerhalb der Sechswochenfrist des § 1954 Abs. 1 BGB erklärt hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfec h- tungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies war hier das Schreiben der Geneal o- gen vom 7 . August 2013, durch das die Beteiligte zu 1 vom Anteil am Nachlass der Großtante als Gegenstand des Nachlasses der Erblasserin erf uhr . Ein Ausschluss der Anfechtung gemäß § 1954 Abs. 4 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da seit der ersten Anfechtungserklärung noch keine 30 Jahre verstrichen waren. (2) Die zuerst genannte Auffassung trifft zu. Die Anfechtungserkl ä- rung der Beteiligten zu 1 ist mithin verfristet. Eine unmittelbare Anwe n- dung von § 1954 Abs. 1 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil hier nicht die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung, sondern die Anfechtung der Anfechtungserklärung in Rede steht (M u- scheler, Erbrecht II Rn. 3065; a.A. Löhnig/Plettenberg, ZEV 2015, 99). 15 16 - 9 - Da dies e in den §§ 1954, 1956 f. BGB nicht geregelt ist , gelten für sie die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB. Auch für eine entsprechende Anwendung von § 1954 BGB besteht keine Veranlassung. Zwar bestimmt § 1957 Abs. 1 BGB, dass die A n- fechtung der Annahme als Ausschlagung und die Anfechtung der Au s- schlagung als Annahme gilt. Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass allein deshalb die Anfechtung einer Anfechtung der Annahme (bzw. der Versäumung der Ausschlagungsfrist) hinsichtlich der Anfechtungsfri st wie die Anfechtung einer Ausschlagung und die Anfechtung einer A n- fechtung der Ausschlagung wie die Anfechtung einer Annahme behandelt werden müsste n . Angefochten wird in derartigen Fällen nicht die fingierte Ausschlagung oder Annahme, sondern die Anfech tungserklärung selbst. Die Fiktion des § 1957 Abs. 1 BGB hat lediglich den Sinn, der Anfec h- tung einer Annahme bzw. der Anfechtung einer Ausschlagung eine über die bloße Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung hinausgehende Wirkung zu verleihen, dami t sofort erbrechtlich klare Verhältnisse g e- schaffen werden und ein nochmaliger Schwebezustand vermieden wird (vgl. BayObLGZ 1980, 23 , 28) . Darum geht es hier nicht, da die Anfec h- tung der Anfechtungserklärung von selbst den Rechtszustand wiederhe r- stellt, de r vor der ersten Anfechtungserklärung bestanden hat. Darüber hinaus lehnt sich die Fristenregelung des § 1954 BGB an die Besti m- mung des § 1944 BGB über die Ausschlagungsfrist an. Der Gleichlauf von Ausschlagungs - und Anfechtungsfrist ist daher angesichts d er in § 1957 Abs. 1 BGB angeordneten Wirkung der Anfechtung konsequent (vgl. Muscheler aaO). Darum handelt es sich bei der Anfechtung einer Anfechtungserklärung nicht. 17 - 10 - Auch aus praktischen Gründen besteht kein Bedarf für eine A n- wendung der längeren Anfechtungsfristen des § 1954 BGB gegenüber denjenigen in § 121 BGB. Hat ein Beteiligter bereits einmal seine A n- nahme oder Ausschlagung angefochten und erfährt er später, dass diese Anfechtungserklärung auf einem Irrtum beruhte, so ist es ihm zuzum u- ten, nu nmehr unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB die Anfechtung zu erklären, damit möglichst schnell Rechtssicherheit herg e- stellt wird. Weder bedarf er hierzu einer sechswöchigen Überlegungsfrist gemäß § 1954 Abs. 1 und 2 BGB noch ist es sachgerecht , gemäß § 1954 Abs. 4 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren eine Anfechtung der Anfec h- tungserklärung auszuschließen. Dies könnte bei mehrfachen , zeitlich hi n- tereinander gestaffelten Anfechtungserklärungen (vgl. etwa den Fall OLG Hamm ZErb 2009, 137) eine endg ültige Klärung der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser für einen unabsehbaren Zeitraum erschweren. Gegen eine Anwendung von § 1954 BGB spricht auch das We r- tungskonzept des Gesetzgebers im Bereich des Verjährungsrechts, der die frühere 30 - jährige Verjä hrungsfrist für erbrechtliche Ansprüche g e- mäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 abg e- schafft hat. Dem steht auch nicht die Regelung des zum 1. Januar 2010 neu eingeführten § 199 Abs. 3a BGB entgegen, wonach Ansprüche, die auf einem Er bfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis e i- ner Verfügung von Todes wegen voraussetzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entst e- hung des Anspruchs an verjähren. Mit dieser Formulierung hat der G e- setzgeber gegenüber der bisherigen Rechtslage zum Ausdruck gebracht, dass nicht sämtliche erbrechtlichen Ansprüche erfasst sind, sondern nur solche, die originär und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft sind und 18 19 - 11 - nicht nur in irgendeiner Weise mit ihm in Zusammenhang stehen (MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 Rn. 50). Erfasst von der Vo r- schrift werden etwa Fälle, bei denen es um die schwierige und zeitau f- wändige Feststellung der Erben geht, bei denen ein Testament erst spät auf gefunden wird oder dessen Gültigkeit erst nach langer Zeit geklärt werden kann (BT - Dr uck s. 16/8954 S. 12; MünchKomm - BGB/Grothe aaO). Um eine vergleichbare Fallgestaltung handelt es sich bei der A n- fechtung einer Anfechtungserklärung von vornherein nicht. III. Wegen der Erfolglosigkeit der Rechtsbeschwerde ist zugleich de r Antrag auf Verfahren s kostenhilfe zur ückzuweisen . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 14.08.2014 - 62 VI 539/96 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2014 - 6 W 140/14 - 20
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