ECLI:DE:BGH:2017:260917BVIIIZB39.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/17 vom 26. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten g egen den Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 29. August 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017141467 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat di e (persönlich eingelegte) Rechtsbeschwerde des B e- klagten gegen den Beschluss des 2. Zivil senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2017, mit dem das Oberlandesgericht die (persönlich eingelegte) Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig ve r- worfen hat, durch Be schluss vom 22. August 2017 als unzulässig verwor fen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 2. September 2017 hat der Beklagte Gege n- vorstellung erhoben und mit seiner weiteren schriftlichen Eingabe vom 8. Se p- tember 2017 Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29. August 2017 eing e- legt. Der Senat hat die Geg envorstellung durch Beschluss vom 19. September 2017 zurückgewiesen. 2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich de r Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst 1 2 3 - 3 - richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendun gen, mit denen inhaltlich die Richtigkeit der Sachbehandlung und Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. b) Die Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind z u- treffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1820 mit 33 0 darauf, dass der Beklagte gegen den vorgenannten Beschluss des Oberla n- desgerichts Hamm eine unzulässige Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz B e- lehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch Schreiben des Rechtspflegers v om 13. Juli 2017 daran festgehalten hat. 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosziol Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2017 - 3 O 322/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.06.2017 - I - 2 U 61 /17 - 4 5
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