BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 40/01 vom 30. Oktober 2001 in der Erinnerungssache - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz von 90 DM in der Kostenrechnung vom 4. Oktober 2001 wird zurüc k - gewiesen. Gründe: I. Der Beklagte hat gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Hamm vom 20. Juli 2001 Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 17. September 2001 als unzulässig verworfen hat. Mit Kostenrechnung vom 4. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten g e - mäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses eine Beschwerdegebühr von 90 DM festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 hat der Beklagte beantragt, die Kosten gemäß § 8 GKG ni e - derzuschlagen, weil es an einer sachlichen und rechtlichen Behandlung der Sache fehle. Die Rechtspflegerin hat dem als Erinnerung gegen den Kostena n - satz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten mit Verfügung vom 16. Oktober 2001 nicht abgeholfen. - 3 - II. Der Antrag des Beklagten, nach § 8 GKG keine Gerichtskosten zu erh e - ben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Koste n - ansatz gemû § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.). Der zulssige Rechtsbehelf ist unbegrndet, da die Einwendungen des Beklagten nicht im Kostenrecht begrndet sind und die Beschwerdegebhr auch richtig berechnet worden ist. Der Beklagte zeigt im brigen keinerlei G e - sichtspunkte auf, die die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung seiner Beschwerde rechtfertigen könnten. Dr. Mller Dr. D ressler Dr. Greiner Wellner Pauge
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