BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 40/03 vom25. September 2003in der WohnungseigentumssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2a)Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ist eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofes auch dann maßgeblich, wenn sie erst nach einem Vorlagebeschlußdes Oberlandesgerichts ergangen ist.b) Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig, wenn der Bundesgerichts-hof die Vorlagefrage nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat.WEG § 21 Abs. 4Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entla-stung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßi-gen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen)Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaßbesteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Se-nat, Beschl. v. 17. Juli 2003, V ZB 11/03).BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - V ZB 40/03 - BayObLG LG Passau AG Passau - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Be-schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom22. Juli 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts Passauvom 3. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als sie den Eigen-tümerbeschluß über die Verwalterentlastung für das Jahr1997 betreffen.Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom12. September 1998 unter Tagesordnungspunkt 3 (Entla-stung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 1997) wird fürungültig erklärt.Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der An-tragstellerin, soweit über sie nicht durch den Beschluß desBayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli 2003entschieden ist, zurückgewiesen.Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägtdie Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nichterstattet.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrenwird auf 73.626,03 nr - 3 -Gründe: I.Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einerAnlage, die aus 57 Hotelappartements, einer Wohnung sowie sechs Laden-und Praxiseinheiten besteht. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Beteiligte zu 3Verwalterin der Anlage, zuvor war die Beteiligte zu 4 zur Verwalterin bestellt.In der Eigentümerversammlung vom 12. September 1998 genehmigtendie Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit die von der Beteiligten zu 4vorgelegten Jahresabrechnungen für 1994 bis 1997 und beschlossen zu denTagesordnungspunkten 3, 6, 8 und 10 die Entlastung der Beteiligten zu 4 fürdiesen Zeitraum.Die Antragstellerin hat u.a. beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zuerklären. Während die Anfechtung anderer Eigentümerbeschlüsse teilweiseerfolgreich gewesen ist, hat das Amtsgericht die Anträge hinsichtlich der Jah-resabrechnungen und Verwalterentlastung zurückgewiesen. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben.Das Bayerische Oberste Landesgericht, das die sofortige weitere Be-schwerde der Antragstellerin betreffend die Anfechtung der Jahresabschlüssefür 1994 bis 1996 sowie eines Verpflichtungsantrages für 1997 zurückgewiesenhat, möchte dem Rechtsmittel stattgeben, soweit es sich gegen die Entlastungder früheren Verwalterin richtet. Es sieht sich hieran jedoch durch den Be-schluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Januar 2002 (ZMR 2002, - 4 -382) gehindert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 10. Juli 2003(ZfIR 2003, 777 mit Anm. Häublein, ZfIR 2003, 764) dem Bundesgerichtshofvorgelegt.II.Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2FGG).1. Das vorlegende Gericht ist - unter Aufgabe seiner früheren Recht-sprechung (etwa noch BayObLG NZM 1999, 504, 505) - der Ansicht, daß zwarkeine konkreten Umstände ersichtlich seien, die zu einer Verweigerung derEntlastung führen müßten. Die Eigentümerbeschlüsse über die Entlastung sei-en aber gleichwohl für ungültig zu erklären, weil ein Beschluß über die Entla-stung des Verwalters grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung ent-spreche.2. Mit dieser Auffassung weicht das vorlegende Gericht von einer nach§ 28 Abs. 2 FGG zur Vorlage verpflichtenden Entscheidung ab. Insoweit istallerdings die im Vorlagebeschluß herangezogene Divergenz zur Rechtsauf-fassung des Oberlandesgerichts Schleswig (ZMR 2002, 382, 384) - wie im üb-rigen auch weiterer Oberlandesgerichte (vgl. etwa KG, NJW-RR 1997, 79, 80;OLG Düsseldorf, NZM 1999, 269, 270) - nicht mehr maßgeblich, weil der Senatüber die betreffende Rechtsfrage inzwischen mit dem Beschluß vom 17. Juli2003 (V ZB 11/03, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen) ent-schieden hat. Daß diese Entscheidung erst nach dem Vorlagebeschluß ergan- - 5 -gen ist, ändert nichts an ihrer Maßgeblichkeit für die Prüfung der Vorlagevor-aussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 5, 356, 358). Da derSenat die Rechtsfrage jedoch nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts ent-schieden hat, ist an die Stelle der Divergenz zu den Entscheidungen derOberlandesgerichte nun die Divergenz zu der Rechtsauffassung des Bundes-gerichtshofes getreten. Diese hindert das vorlegende Gericht nach § 28 Abs. 2Satz 1 FGG weiterhin an einer abweichenden Entscheidung, so daß - im Un-terschied zu einer Beantwortung der Rechtsfrage in Übereinstimmung mit demvorlegenden Gericht (vgl. dazu BGHZ 5, 356, 357 f; Senat, Beschl. v. 1. Juni1955, V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985,VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326) - die Notwendigkeit zur Vorlage an denBundesgerichtshof unberührt geblieben ist (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28Rdn. 31; a.A. wohl Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 80 Rdn. 37).III.Soweit der Senat auf Grund der Vorlage als Rechtsbeschwerdegerichtüber die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) zu entscheidenhat, ist das Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27,29 FGG) und teilweise begründet.1. Der Senat hat die Vorlagefrage in seinem Beschluß vom 17. Juli 2003abweichend von der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts dahin ent-schieden, daß ein Eigentümerbeschluß über die Entlastung eines Verwaltersnicht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Hieran ist auchfür die vorliegende Fallkonstellation festzuhalten, die durch die Entlastung ei- - 6 -nes ausgeschiedenen Verwalters gekennzeichnet ist. Die Erwägungen des Se-nats zur Bedeutung der Entlastung und der mit ihr verbundenen Verzichtswir-kung sowie zur Prüfung des Entlastungsbeschlusses am Maßstab ordnungs-mäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) treffen hier ebenfalls zu.a) Auch mit der Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters sind dieWirkungen eines Verzichts auf solche Ansprüche verbunden, die den Woh-nungseigentümern bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar wa-ren. Dagegen erlangt der Gesichtspunkt, dem Verwalter durch die Entlastungdas Vertrauen für seine künftige Tätigkeit auszusprechen, hier keine Bedeu-tung. Dieser Umstand ist aber nicht entscheidend für die mit der Entlastungverbundene Wirkung eines Verzichts. Insoweit hat der Senat in seinem Be-schluß vom 17. Juli 2003 - ohne Hinweis auf die künftige Amtsführung - alleinauf die Vertrauenskundgabe durch die Wohnungseigentümer abgestellt, die mitdem Entlastungsbeschluß verbunden ist (vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaf-trecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 b; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEGRdn. 438). Sie beschränkt sich bei einem ausgeschiedenen Verwalter in derBilligung der zurückliegenden Amtsführung als zweckmäßig sowie dem Gesetz,der Gemeinschaftsordnung und den vertraglichen Pflichten entsprechend. EineVertrauenskundgabe mit diesem Inhalt reicht aus, um die Wohnungseigentü-mer ggf. daran zu hindern, gleichwohl Ansprüche gegen den Verwalter geltendzu machen, die in dem Zeitraum entstanden sind, für den seine Amtsführunggebilligt wurde.b) Den Gesichtspunkt der Kundgabe des Vertrauens in die künftigeAmtsführung des Verwalters hat der Senat in dem Beschluß vom 17. Juli 2003bei der Prüfung herangezogen, ob eine Entlastung des Verwalters grundsätz- - 7 -lich ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann. Anders als im Gesell-schaftsrecht, das einen vergleichbaren Maßstab nicht kennt und daher denGesellschaftern für die Entlastung eine breite Spanne des Ermessens einräu-men kann (vgl. dazu BGHZ 94, 324, 327), erlangen die Grundsätze ordnungs-mäßiger Verwaltung im Wohnungseigentumsrecht für die inhaltliche Prüfungvon Eigentümerbeschlüssen Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist das An-liegen der Wohnungseigentümer, mit der Entlastung die Grundlage für einevertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem - neuen - Verwalter zu schaffen, auchbei Ausscheiden des Verwalters anzuerkennen, dem die Entlastung erteilt wur-de. Wird ein ausscheidender Verwalter entlastet, so ist damit zwar keine Ver-trauenskundgabe gegenüber dem neuen Verwalter verbunden, dessen Amts-führung noch nicht zur Beurteilung der Wohnungseigentümer stand. Gleich-wohl ist auch für den neuen Verwalter die Entlastung seines Vorgängers vonBedeutung. Sie gibt ihm nämlich berechtigten Anlaß zu der Erwartung, daß dieWohnungseigentümer bei beanstandungsfreier und erfolgreicher Amtsführungihm in gleichem Maße wie seinem Vorgänger Vertrauen entgegenbringen wer-den. An der Kundgabe der Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeitauch gegenüber dem neuen Verwalter ist den Wohnungseigentümern ein In-teresse nicht ohne weiteres abzusprechen. Vergleichbar mit der Entlastung beiFortsetzung der Amtsführung des Verwalters kann auf diese Weise bereits beiBeginn einer längerfristig angelegten Tätigkeit die Grundlage für ein von wech-selseitigem Vertrauen getragenes Verhältnis zwischen Wohnungseigentümernund Verwalter geschaffen werden.2. Ein Eigentümerbeschluß über die Entlastung auch eines ausgeschie-denen Verwalters widerspricht hiernach nicht grundsätzlich, sondern nur dannordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG), wenn die Entlastung dazu - 8 -führt, daß den Eigentümern mögliche Ansprüche gegen den - früheren - Ver-walter verloren gehen und für einen solchen "Verzicht" auch nicht aus beson-deren Gründen ein Anlaß besteht.a) Gemessen daran ist der Eigentümerbeschluß über die Entlastung derBeteiligten zu 4 hinsichtlich des Jahres 1997 für ungültig zu erklären. Gegen-über der Beteiligten zu 4 kommen nämlich Ansprüche der Wohnungseigentü-mer erkennbar in Betracht, die sie auf Grund der Entlastung verlieren könnten.aa) Das vorlegende Gericht geht zu Recht davon aus, daß eine ord-nungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) auch den Stand der Ge-meinschaftskonten, insbesondere der Instandhaltungsrücklage, ausweisenmuß (BayObLGZ 1989, 310, 314; BayObLG, NJW-RR 1992, 1169; ZWE 2000,187, 188; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 67; Staudinger/Bub,aaO, § 28 WEG Rdn. 366). Dieser Verpflichtung ist die Beteiligte zu 4 für dasJahr 1997 nicht ) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind Ansprücheder Wohnungseigentümer wegen der fehlenden Angaben zu den Kontenstän-den selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn entsprechende Ergänzungen derJahresabrechnungen nicht von der Beteiligten zu 4, sondern von der Beteilig-ten zu 3 als gegenwärtiger Verwalterin geschuldet sein sollten. Bei der Argu-mentation des vorlegenden Gerichts bleibt nämlich außer Betracht, daß ge-genüber der Beteiligten zu 4 wegen der zurückliegenden Verletzung ihrer Ver-walterpflichten Schadensersatzansprüche begründet sein können. Die mit derEntlastung verbundenen Verzichtswirkungen sind nicht auf die primären An-sprüche der Wohnungseigentümer beschränkt, sondern umfassen auch (se- - 9 -kundäre) Ersatzansprüche gegen den Verwalter (BGH, Urt. v. 6. März 1997,III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108). Der Verlust dieser hier in Betrachtkommenden Ansprüche hat zur Folge, daß eine Entlastung der Beteiligten zu 4für das Jahr 1997 mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht zuvereinbaren ist (BayObLGZ 1989, 310, 315).b) Hingegen bleibt die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerinohne Erfolg, soweit sie sich gegen die übrigen Entlastungsbeschlüsse wendet.Für die insoweit erfaßten Jahre von 1994 bis 1996 sind nach den getroffenenFeststellungen und auf Grund der bereits ergangenen Entscheidungen keineAnsprüche gegen die Beteiligte zu 4 erkennbar, die ihrer Entlastung für diesenZeitraum entgegenstehen könnten.3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG und berücksichtigt dieErfolglosigkeit des weitergehenden Rechtsmittels der Antragstellerin, wie siesich aus der Entscheidung des vorlegenden Gerichts über einen Teil derRechtsbeschwerde ergibt. Auf Grund des nur geringfügigen Obsiegens derAntragstellerin ist es gerechtfertigt, ihr die gesamten Gerichtskosten desRechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es für die Vorinstanzen beiden dort ergangenen Kostenentscheidungen zu belassen (arg. § 92 Abs. 2ZPO; zur Anwendung der §§ 91 ff ZPO: Senat, BGHZ 111, 148, 153). Die Fest-setzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich anden Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.Wenzel Krüger KleinGaier Stresemann
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