BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 40/03 vom16. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 269 Abs. 5, 542 Abs. 2, 574Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügungim Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten ist die Rechtsbe-schwerde nicht statthaft.BGH, Beschluß vom 16. September 2003 - VIII ZB 40/03 -LG München IAG München - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,Dr. Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschlußder 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März2003 wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Antragsgegnerin zur Last.Der Beschwerdewert wird auf 55 nrGründe: I.Das Amtsgericht hat eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgeg-nerin erlassen. Nach deren Widerspruch hat der Antragsteller den Antrag aufErlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Mit Beschluß vom8. Dezember 2002 hat das Amtsgericht von den Kosten des einstweiligen Ver-fügungsverfahrens dem Antragsteller 90 % und der Antragsgegnerin 10 % auf-erlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mitder Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Wert des Beschwer-degegenstandes 100 n! #"$&%(')*(+-,/.'e-nen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin weiterhin gegen dieihr nachteilige Kostenentscheidung. - 3 -II.Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung istwegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges dieRechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - I ZB22/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Beschluß vom10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, NJW 2003, 69, zur Veröffentlichung in BGHZbestimmt). Dies gilt auch für die Anfechtung einer im einstweiligen Verfügungs-verfahren gemäß § 91a ZPO ergangenen Kostenentscheidung (BGH, Beschlußvom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, zur Veröffentlichung best.). Für die hier vorlie-gende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO gilt nichts anderes. Auchinsoweit ist gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbe-schwerde nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist,soweit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch einRechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies ergibt sich für dieKostenentscheidung nach Klagerücknahme aus § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO undfür andere Kostenentscheidungen aus § 91a Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 2Satz 2 ZPO. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zurReform des Zivilprozesses sollte mit diesen Vorschriften der in der Rechtspre-chung schon früher vertretene Konvergenzgedanke, daß der Instanzenzug füreine Kostenentscheidung nicht weitergeht als derjenige in der Hauptsache, ge-setzlich verankert werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 74, 81).Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, bindet die Zulassung derRechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht den Bundesgerichtshof nicht.Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vor-liegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber - 4 -nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluß vom 12.September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554).Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. LeimertDr. Wolst Dr. Frellesen
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