BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 40/05 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 520 Abs. 5, 247 130 Nr. 6 Zum Erfordernis der Unterzeichnung der Berufungsbegr374ndung durch einen postulationsf344higen Rechtsanwalt. BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 40/05 - LG Hamburg AG Hamburg-Barmbek - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 24. M344rz 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstands: 8.977,- 200. Gr374nde: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kl344gerin in H. . Die Kl344gerin hat von ihnen restliche Miete sowie Schadensersatz wegen unter-lassener Sch366nheitsreparaturen und Besch344digung der Mietsache verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 teilweise stattgegeben; im 334brigen hat es die Klage - ebenso wie die Widerklage der Beklagten zu 1 - abgewiesen. Beide Beklagte haben Berufung eingelegt. Am letzten Tag der bis zum 10. Februar 2005 verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist ging beim Landgericht kurz vor Mitternacht eine vom Telefaxger344t des Beklagten zu 2 374bermittelte Berufungsbegr374ndungsschrift ein, deren letzte Seite vom Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten unterzeichnet war. Das Landgericht hat die Be-klagten auf Bedenken gegen die Ordnungsm344337igkeit der Berufungsbegr374ndung 1 - 3 - hingewiesen. Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hat sich zu dem Hin-weis nicht ge344u337ert und sein Mandat niedergelegt. Daraufhin hat das Landge-richt die Berufung der Beklagten unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zwar statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzul344ssig, weil weder die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist schon deshalb nicht zu-l344ssig, weil der Beklagte zu 2 durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts nicht beschwert und seine Berufung deshalb bereits aus diesem Grund als un-zul344ssig zu verwerfen war (247247 511, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 2. Auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 liegen die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Entschei-dung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Berufungsbegr374ndungsschrift nicht den Anforderungen des 247 520 Abs. 5 in Verbindung mit 247 130 Nr. 6 und 247 78 ZPO gen374gt, bietet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kei-nen Anlass zur Fortbildung des Rechts. Die der Entscheidung zugrunde liegen-den rechtlichen Ma337st344be sind gekl344rt und bed374rfen keiner Fortentwicklung. 4 Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegr374ndung nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenh344ndig 5 - 4 - unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a aa m.w.Nachw.). Die Unterzeichnung durch einen postulationsf344higen Rechtsanwalt stellt keine blo337e Formalit344t dar; sie ist 344u337e-rer Ausdruck f374r die vom Gesetz geforderte Pr374fung des Inhalts der Begr374n-dungsschrift durch den Anwalt (BGH, aaO unter III 2 a bb m.w.Nachw.). Da sich das Gesetz aus Gr374nden der Rechtssicherheit mit dem 344u337eren Merkmal der Unterschrift begn374gt, ohne einen dar374ber hinausgehenden Nachweis zu for-dern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung f374r dessen Inhalt tragen will, besteht zwar f374r ein Beru-fungsgericht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschrie-benen Berufungsbegr374ndung darauf zu 374berpr374fen, in welchem Umfang und wie gr374ndlich der Anwalt den Prozessstoff tats344chlich durchgearbeitet hat (BGH, aaO unter III 2 a bb (1) m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht, wenn nach den Umst344nden au337er Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Pr374fung, also unbesehen unterschrieben hat (BGH, aaO unter III 2 a bb (2)). So verh344lt es sich im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat auf-grund einer zutreffenden Gesamtw374rdigung von Form und Inhalt der Beru-fungsbegr374ndungsschrift, insbesondere des fehlenden Sinnzusammenhangs im 334bergang zur letzten Seite des Schriftsatzes sowie aufgrund der Unterschiede im Erscheinungsbild und in der sprachlichen Diktion zwischen den ersten bei-den Seiten und der letzten Seite, mit Recht die 334berzeugung gewonnen, dass die ersten beiden Seiten ohne Kenntnis des Prozessbevollm344chtigten von de-ren Inhalt mit der letzten, vom Prozessbevollm344chtigten unterzeichneten Seite verbunden worden sind. Damit hat der Prozessbevollm344chtigte nicht, wie es erforderlich ist, die Verantwortung f374r den Inhalt der gesamten Berufungsbe-gr374ndungsschrift 374bernommen. Daf374r spricht auch, dass die Berufungsbegr374n-dung nicht von der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten, sondern kurz vor Mit- 6 - 5 - ternacht vom Telefaxger344t des Beklagten zu 2 374bermittelt worden war, dass die Beklagten die ihnen vom Berufungsgericht einger344umte M366glichkeit, die Auff344l-ligkeiten des Schriftsatzes zu erkl344ren, nicht wahrgenommen haben und dass ihr Prozessbevollm344chtigter, ohne sich zu dem gerichtlichen Hinweis zu 344u337ern, das Mandat niederlegte. Die sp344tere Stellungnahme des Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten in dessen erst nach dem Verwerfungsbeschluss verfassten Schriftsatz vom 20. April 2005 ist wegen der Unzul344ssigkeit neuen Tatsachen-vortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu ber374cksichtigen (247 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 247 559 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364 unter II 2 c). 3) Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 ist auch nicht unter verfas-sungsrechtlichem Gesichtspunkt (Art. 103 Abs. 1 GG) zul344ssig. Das Berufungs-gericht hat den Beklagten vor seiner Entscheidung rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) gew344hrt. Es hat seine Bedenken gegen die Ordnungsm344337igkeit der Berufungsbegr374ndung vor der Verwerfung der Berufung den Beklagten mitge-teilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Durch die Verf374gung vom 1. M344rz 2005 hat es die anwaltlich vertretenen Beklagten darauf hingewie-sen, dass "Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Berufung bestehen, da Inhalt und Absender der Berufungsschrift vom 10. Februar 2005 (Fax) nicht unbedingt erkennen lassen, dass es sich um einen den Anforderungen des 247 520 ZPO gen374genden Schriftsatz handelt". Das reichte unter den gegebenen Umst344nden angesichts der nicht zu 374bersehenden und auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellten Auff344lligkeiten der Berufungsbegr374ndung gegen374ber einem Anwalt aus, um die bestehenden Zweifel auszudr374cken, ob der Schrift-satz den Anforderungen des 247 520 Abs. 5 i.V.m. 247 130 Nr. 6 ZPO gen374gt. Im 334brigen hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten nicht ger374gt, dass der Hinweis etwa unverst344ndlich sei, sondern das Mandat, ohne sich zu dem Hin- 7 - 6 - weis zu 344u337ern, niedergelegt. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veran-lassung, seine Bedenken zu konkretisieren. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 25.10.2004 - 816 C 202/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 316 S 152/04 -
Full & Egal Universal Law Academy