BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 40/06 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 148, 145, 493 Ein Hauptsacheverfahren kann im Hinblick auf ein anderweit anh344ngiges selbst344ndi-ges Beweisverfahren teilweise ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung nur f374r einen selbst344ndigen Teil des Streitstoffs vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, z.V.b.). BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - VII ZB 40/06 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. M344rz 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 3.160 200 Gr374nde: I. Die Beklagte wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss. 1 Die Beklagte f374hrte f374r die Kl344gerin aufgrund eines Rahmen-Bau-vertrages Putzarbeiten an mehreren Bauvorhaben durch. Im November 2004 beantragte die Kl344gerin, im selbst344ndigen Beweisverfahren Beweis 374ber Putz-risse und deren Ursache an den Au337enw344nden von mehreren, n344her bezeich-neten Bauvorhaben sowie zur Schadensh366he zu erheben. Das f374r das selb-st344ndige Beweisverfahren zust344ndige Gericht hat im Januar 2005 einen Sach-verst344ndigen beauftragt, der bislang noch kein Gutachten vorgelegt hat. 2 Die Kl344gerin hat im Februar 2006 Klage erhoben und Kostenvorschuss zur M344ngelbeseitigung an insgesamt 28 n344her bezeichneten Bauvorhaben ver- 3 - 3 - langt. Die Klage ist bei derselben Kammer anh344ngig wie das Hauptverfahren. Diese hat das Verfahren im Hinblick auf 17 n344her bezeichnete Bauvorhaben in entsprechender Anwendung des 247 148 ZPO ausgesetzt, weil deren M344ngel Gegenstand des selbst344ndigen Beweisverfahrens sind. Im 334brigen hat es einen Beweisbeschluss erlassen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Be-schwerde der Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Ab344nderung des landge-richtlichen Beschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Aussetzung des Hauptsachever-fahrens sei in entsprechender Anwendung des 247 148 ZPO ermessensfehlerfrei. Die Feststellung von Tatsachen im selbst344ndigen Beweisverfahren sei vorgreif-lich im Sinne des 247 148 ZPO, weil die M344ngel, 374ber deren Vorliegen und deren Ursache die Kl344gerin eine Beweisaufnahme im selbst344ndigen Beweisverfahren begehrt habe, im Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich seien. Da die im selbst344ndigen Beweisverfahren durchzuf374hrende Beweisaufnahme nach 247 493 ZPO f374r das Hauptsacheverfahren verbindlich sei, entspreche es der Prozess366konomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Aus-gang des selbst344ndigen Beweisverfahrens abzuwarten. 5 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 a) Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2006, VII ZB 39/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt, in einer Parallelsache zwischen denselben Parteien 7 - 4 - entschieden, dass die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit anh344ngiges selbst344ndiges Beweisverfahren grunds344tzlich zul344s-sig ist. Gleiches gilt auch hier. Der Senat nimmt insoweit auf die Gr374nde seines Beschlusses vom 26. Oktober 2006 Bezug. 8 b) Die Anordnung einer Aussetzung setzt eine fehlerfreie Ermes-sensaus374bung voraus, von der hier ausgegangen werden kann. Bei der Ermessensentscheidung muss das Gericht der Hauptsache auch ber374cksichtigen, ob die gebotene F366rderung und Beschleunigung des Prozes-ses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Auch unter Ber374cksichtigung die-ses Gesichtspunkts ist die Aussetzung nicht zu beanstanden. Die Gedanken der Beschleunigung und der Prozess366konomie werden dadurch ausreichend gewahrt, dass das selbst344ndige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren von vornherein bei derselben Kammer anh344ngig gemacht worden sind. 9 c) Die Anordnung einer nur teilweisen Aussetzung des Hauptsachever-fahrens ist gleichfalls nicht zu beanstanden. F374r die Befugnis zur teilweisen Aussetzung entsprechend dem Rechtsgedanken des 247 148 ZPO gen374gt es, wenn ein abtrennbarer Teil eines Hauptsacheverfahrens vom Ergebnis eines selbst344ndigen Beweisverfahrens abh344ngig ist. Bezieht sich das selbst344ndige 10 - 5 - Beweisverfahren auf M344ngel, die auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht der Hauptsache das Verfahren insoweit aussetzt. Dressler Ha337 Hausmann Wiebel Kniffka Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 O 551/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 19 W 13/06 -
Full & Egal Universal Law Academy