BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 40/06 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 28. M344rz 2006 auf-gehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsge-richts Charlottenburg vom 30. September 2005 gew344hrt. Der Beschwerdewert wird auf 12.502,44 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt R344umung einer Mietwohnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin hat gegen das ihr am 17. Oktober 2005 zugestellte Urteil am 15. November 2005 form- und fristgerecht Berufung einge-legt. Die Berufungsbegr374ndungsfrist ist bis zum 19. Januar 2006 verl344ngert worden. Die - 15 eng beschriebene Seiten umfassende - Berufungsbegr374ndung der Kl344gerin ist am 20. Januar 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Kl344gerin beantragt, ihr gegen die Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1 - 3 - zu gew344hren. Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen, die Fristvers344umung beruhe ausschlie337lich auf einem Versehen einer erfahrenen und zuverl344ssigen B374ro-kraft ihres Prozessbevollm344chtigten bei der Texterstellung der Berufungsbe-gr374ndungsschrift. Ihr Prozessbevollm344chtigter habe den Schriftsatz wegen sei-nes Umfangs am 18. und 19. Januar 2006 - bis nachmittags - in sieben einzel-nen Teilen diktiert. Dies habe einer 374blichen, seit langem gehandhabten und bew344hrten Vorgehensweise des Rechtsanwalts entsprochen. Wie auch sonst bei in mehreren Teilen diktierten Schrifts344tzen habe eine Angestellte des Rechtsanwalts f374r jedes Diktat ein gesondertes Textdokument angelegt und die jeweils vom Anwalt nach Durchsicht angeordneten Korrekturen vorgenommen. Bei der Zusammenf374gung der Teildokumente zu einem einheitlichen Schriftsatz seien der Schreibkraft am Computer jedoch Bedienungsfehler unterlaufen, die sie zun344chst nicht bemerkt habe. Erst beim Ausdruck des zusammengestellten Textes um 23.35 Uhr habe sie festgestellt, dass etwa die H344lfte des Textes fehl-te, hingegen andere Textteile sinnentstellend doppelt vorhanden gewesen sei-en. Die Suche nach dem zun344chst verschwundenen Textteil und die Ordnung der falsch zusammengestellten Textpassagen habe fast eine Stunde in An-spruch genommen und erst am 20. Januar 2006 gegen 0.30 Uhr abgeschlos-sen werden k366nnen. Ein solcher Fehler sei der Angestellten, die mit dem ver-wendeten Programm vertraut und seit mehreren Jahren im Sp344tdienst mit der-artigen Aufgaben bei fristgebundenen Schrifts344tzen befasst sei, noch nie unter-laufen. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 28. M344rz 2006 zur374ckgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Kl344gerin we-gen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat das Landgericht ausgef374hrt: 2 - 4 - Die Kl344gerin sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten, denn die Fristvers344umung beruhe auf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollm344chtigten, das sie sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sse. Die von diesem gew344hl-te Methode, den Schriftsatz aus verschiedenen Textdokumenten zusammen-stellen zu lassen, berge von vornherein erhebliche Fehlerquellen, die bei der Behandlung von Fristsachen durch geeignete organisatorische Ma337nahmen h344tten verhindert werden m374ssen. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin h344tte deshalb entweder eine andere Organisation der Erstellung der Beru-fungsbegr374ndungsschrift w344hlen oder zum Ausgleich der organisatorischen Schw344chen der gew344hlten Vorgehensweise zus344tzlich Zeit einplanen m374ssen. 3 II. 1. Die gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach 247 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist ge-m344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig. Der angefochtene Beschluss verletzt die Kl344-gerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb m.w.N.). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 5 Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu Unrecht versagt. Die Kl344gerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die vorge-nannte Frist einzuhalten (247 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts trifft den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin kein ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. 6 - 5 - a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollm344chtigte einer Partei durch geeignete organisatorische Ma337-nahmen daf374r Sorge zu tragen hat, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzei-tig hergestellt wird und fristgerecht beim zust344ndigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96, NJW-RR 97, 562 unter II; Be-schluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 unter II 2 a aa, st.Rspr.). Hierzu geh366rt auch, dass der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, dass die weiteren Schritte - Schreiben des Textes, 334berpr374fung und Unterzeichnung durch den Rechts-anwalt, 334bermittlung an das zust344ndige Gericht - noch innerhalb der Frist erfol-gen k366nnen. 7 b) Nach dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag der Kl344gerin ist aber davon auszugehen, dass ihr Prozessbevollm344ch-tigter den vorstehenden Anforderungen gerecht geworden ist und die Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Berufung ausschlie337lich auf einem Ver-schulden der Rechtanwaltsgehilfin G. beruht, das sich die Kl344gerin nicht zurechnen lassen muss. 8 Die Kl344gerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollm344chtigter die Einzeldiktate der Berufungsbegr374ndung am Nachmittag des 19. Januar 2006 abgeschlossen hatte und deshalb nach der Organisation seines Schreibdiens-tes davon ausgehen konnte, dass die verbleibende Zeit ausreichen w374rde, den Schriftsatz unterschriftsreif fertig zu stellen und nach Durchsicht und Unter-schrift noch vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist an das zust344ndige Ge-richt zu 374bermitteln. Bei der auch sonst im Sp344tdienst eingesetzten Angestellten G. handelte es sich nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kl344gerin um eine erfahrene, mit der in der Kanzlei 374blichen Verfahrensweise zur Erstellung umfangreicher Schrifts344tze und dem daf374r verwendeten Programm vertraute 9 - 6 - Schreibkraft, die auch seit mehreren Jahren darin ge374bt war, Schrifts344tze aus einzelnen Textteilen zusammenzuf374gen, ohne dass es dabei zu Fehlern ge-kommen war. 10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes liegt ein Organisati-onsverschulden des Anwaltes nicht darin, dass er - am letzten Tag der Frist - den Schriftsatz nicht "in einem St374ck" abfasste. Die von ihm gew344hlte Methode, den Schriftsatz in einzelnen Teilen zu diktieren, barg nach den getroffenen Vor-kehrungen keine Fehlerquellen, die die Einplanung eines gr366337eren Zeitpolsters erfordert h344tten, denn es handelt sich dabei f374r eine in der Textverarbeitung erfahrene Schreibkraft um eine Routineaufgabe. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, als gegen 23.35 Uhr der Bedienungsfehler seiner Angestellten offenbar wurde. Zwar hat ein Anwalt bei Aussch366pfung einer Rechtsmittelbegr374ndungsfrist bis zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erh366hte Sorgfalt aufzu-wenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677 unter II; Beschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502 unter II 2; Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 unter II 2 a). Auch gegen diese erh366hten Sorg-faltsanforderungen hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt aber nicht versto337en. Die vom Berufungsge-richt unterstellte M366glichkeit, den Text erneut aus den Einzeldokumenten zu-sammenzusetzen, bestand danach vor Fristablauf nicht, weil die Angestellte G. zun344chst einen wesentlichen Teil des Textes im Schreibsystem nicht wieder finden konnte. Eine entsprechende Anweisung des Rechtsanwaltes, mit der Zusammenf374gung der Einzeltexte erneut zu beginnen, wie sie das Berufungs- 11 - 7 - gericht f374r erforderlich gehalten hat, h344tte deshalb die Einhaltung der Frist nicht sicherstellen k366nnen. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 232 C 87/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 64 S 448/05 -
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