BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 40/07 vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 17. April 2007, der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 7. Juli 2006 so-wie der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsge-richts Rosenheim vom 31. Mai 2005 aufgehoben. Der Antrag des Gl344ubigers vom 24. Mai 2005 auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses wird zur374ckgewiesen. Der Gl344ubiger tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. , durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 200, zur Zahlung von 10.481,48 200 und zur Zahlung von 6.495,96 200 (insgesamt 129.972,95 200) an den Gl344ubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aush344ndigung von Inhaberschuldverschreibun-gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. 1 - 3 - Der Gl344ubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgef374hr-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zessbevollm344chtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. M344rz 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempf344nger erkl344rten, dass die Forderung nicht bezahlt werden k366nne. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei F344llen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. 2 Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 31. Mai 2005 die Pf344ndung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in H366he von 20.000 200 zu-z374glich Vollstreckungskosten angeordnet und die Anspr374che an den Gl344ubiger 374berwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin als auch deren sp344ter eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses weiter. 3 II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen f374r den Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses l344gen vor. Insbesondere gen374ge die auf einen Teilbetrag von 20.000 200 beschr344nkte Vollstreckungsforde-rung dem Bestimmtheitserfordernis. 4 - 4 - III. 5 Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss ist aufzuheben, da die Forderung, wegen derer der Gl344ubi-ger die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht hinreichend bestimmt ist. 6 Die Vollstreckungsforderung des Gl344ubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 226 IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Die Vollstreckung kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschr344nkt werden (Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., 247 829 Rdn. 3). Erfolgt die Vollstreckung eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderun-gen zum Gegenstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erf374llen sind, muss der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher die-ser Forderungen vollstreckt werden soll. Sonst lie337e sich bei einer erfolgrei-chen Vollstreckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gl344ubiger befriedigt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann. Diesen Anforderungen gen374gt der angefochtene Beschluss nicht. Der Gl344ubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 20.000 200 aus einem Urteil, mit dem ihm drei eigenst344ndige Forderungen (112.995,51 200, 10.481,48 200 und 6.495,96 200) zugesprochen wurden, die von der Schuldnerin jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zins-scheinen zu erf374llen sind. Es ist nicht ersichtlich, welcher Forderung oder wel-chen Forderungen dieser Teilbetrag zuzuordnen ist. 7 - 5 - Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Vollstreckungsge-richts sowie der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss waren daher aufzu-heben. Der Antrag des Gl344ubigers auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses war zur374ckzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben nicht enth344lt. 8 Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 06.07.2006 - 2 M 22413/05 - LG Traunstein, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4 T 2605/06 -
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