BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 40/08 vom 27. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 19. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Gegenstandswert der Beschwerde: 304,56 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen ei-nes Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. In der Klageschrift haben die Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers f374r ihre au337ergerichtliche T344tigkeit insgesamt 709,29 200 in Rechnung gestellt. Dabei setzten sie eine 1,3 Verfahrensgeb374hr (richtig: Gesch344ftsgeb374hr) gem344337 Nr. 2400 VV RVG (nunmehr: Nr. 2300 VV RVG) an. Im Hinblick auf die Anrechnung der Geb374hr auf die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG machten sie weiteren Verzugsschaden in H366he von 361,75 200 geltend. Nach der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 4. Juni 2007 sind die Kosten des Rechtsstreits zu 1/20 vom Kl344ger und 19/20 von der Beklagten zu tragen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Novem- 1 - 3 - ber 2007 hat der Rechtspfleger des Landgerichts zu Gunsten des Kl344gers einen Erstattungsbetrag von 2.123,44 200 nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt und zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass die zu Gunsten des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers angefallene Gesch344ftsge-b374hr auf die Verfahrensgeb374hr des zugrunde liegenden Rechtsstreits anzu-rechnen sei. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das f374r die Entscheidung in der Sache zust344ndige Oberlandesgericht hat dem Kl344ger wegen der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG lediglich eine 0,65-Verfahrensgeb374hr zuerkannt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger sein Begehren auf Festsetzung der vollen Verfahrensgeb374hr weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch in der Sache unbegr374ndet. Die ange-fochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. 2 1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstande-nen anwaltlichen Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 VV RVG auf die Verfah-rensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgeb374hr (Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07 - RVG professionell 2008, 145 zur Anrechnung f374r das selbst344ndige Be-weisverfahren; BGH, Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049; vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22. Januar 2008 3 - 4 - - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6 und vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095). Mit den dagegen 374berwiegend in der Instanzrecht-sprechung vorgebrachten Argumenten (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG M374n-chen, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007, AGS 2008, 43), derentwegen die vorliegende Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist und die sich die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, hat sich der VIII. Zivilsenat eingehend auseinandergesetzt und sie s344mtlich f374r nicht durchgreifend erach-tet. Darauf wird Bezug genommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - aaO Rn. 11 ff.). Die dadurch bedingte Belastung des Kos-tenfestsetzungsverfahrens mit materiell-rechtlichen Fragen in manchen F344llen ist angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes ebenso hinzunehmen wie Einschr344nkungen der Kostenerstattungsanspr374che gegen374ber der fr374heren Pra-xis, die die Anrechnungsvorschriften gegen deren Wortlaut im Kostenfestset-zungsverfahren grunds344tzlich nicht angewendet hatte. 2. Mit Recht haben hiernach die Vorinstanzen die vom Kl344ger zur Fest-setzung angemeldete 1,3-Verfahrensgeb374hr unter Teilanrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Gesch344ftsgeb374hr auf die H344lfte ver-mindert. Die Rechtsbeschwerde kann sich nicht darauf berufen, dass eine Ge-sch344ftsgeb374hr durch die vorgerichtliche T344tigkeit der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers vor dem Prozess nicht ausgel366st worden sei, weil mangels eines gesonderten Auftrags keine selbst344ndige Angelegenheit gegeben sei. Hierbei 4 - 5 - handelt es sich um neue Tatsachen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zugelassen werden k366nnen (247 576 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die-ser Vortrag in Widerspruch steht zum Inhalt der Klageschrift. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 07.11.2007 - 26 O 341/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 19.05.2008 - 17 W 84/08 -
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