BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/09 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 511 Abs. 2 Nr. 2, 767 Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344n-ken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Beru-fungskl344ger selbst sein Rechtsmittel beschr344nken k366nnte; dies gilt auch f374r die Ent-scheidung 374ber eine Vollstreckungsabwehrklage. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344s-sig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 294,41 200. Gr374nde: I. Die Beklagte erwarb im Jahr 2000 von der Kl344gerin, die seinerzeit unter der Bezeichnung "K. GmbH" firmierte, ein Hausgrundst374ck. Ein Teil des Kaufpreises wurde durch eine Restkaufpreishypothek in H366he von 50.000 DM gesichert, die zu Gunsten der Verk344uferin in das Grundbuch einge-tragen wurde. 1 Am 18. Mai 2005 344nderte die Kl344gerin ihre Firma in "R. GmbH". Dies wurde in das Handelsregister eingetragen. 2 - 3 - Im Januar 2007 verklagte die Beklagte die Kl344gerin unter der neuen Fir-ma und verlangte u.a. deren Bewilligung zur L366schung der Hypothek. Im Laufe des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in wel-chem sie u.a. die L366schung der Hypothek beantragten und bewilligten. 3 4 Die L366schung scheiterte zun344chst daran, dass die R. GmbH nicht im Grundbuch eingetragen war. Der mit der Herbeif374hrung der L366schung beauf-tragte Notar bat deshalb die Kl344gerin um die 334bersendung einer beglaubigten Ablichtung eines Handelsregisterauszugs zur Vorlage bei dem Grundbuchamt. Dieser Bitte kam die Kl344gerin nicht nach. Mit Anwaltsschreiben vom 7. M344rz 2008 lie337 die Beklagte die Kl344gerin vergeblich auffordern, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung den Handelsregisterauszug bis zum 20. M344rz 2008 vorzu-legen und die Rechtsanwaltskosten von 294,41 200 gem344337 der beigef374gten Kos-tenrechnung zu begleichen. Die Beklagte beschaffte sich sp344ter den Handelsregisterauszug selbst. Wegen der Rechtsanwaltskosten von 294,41 200 und der Kosten f374r den Handels-registerauszug in H366he von 18 200 betrieb sie gegen die Kl344gerin die Zwangsvoll-streckung aus dem gerichtlichen Vergleich. 5 Die Kl344gerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung f374r unzul344ssig zu erkl344ren, weil sie weder die Rechtsanwaltskosten noch die Kosten f374r den Han-delsregisterauszug schulde. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung f374r unzul344ssig erkl344rt, soweit sie wegen eines 18 200 374bersteigenden Betrags betrie-ben wurde, und die Berufung zugelassen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und die Kl344gerin unselbst344ndige Anschlussberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagte die Aufhebung des Verwer- 6 - 4 - fungsbeschlusses und die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt erreichen will. II. 7 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beklagten nicht statthaft, weil es in dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugelassen worden sei. Die Zulassung beschr344nke sich auf die Frage, ob die Kosten der Handels-registeranfrage Vollstreckungskosten aus dem Vergleich seien. Diese Frage sei zu Gunsten der Beklagten entschieden worden. Deshalb habe nur die Kl344gerin eine zul344ssige Berufung einlegen k366nnen. III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247247 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Sache keine grunds344tzli-che Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 8 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Senats nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten nicht den verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Zugang zu der Berufungsinstanz in un-zumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt. Rechtsfehlerfrei hat es n344mlich angenommen, dass das Landgericht die Beru-fung nicht - wie die Beklagte meint - unbeschr344nkt, sondern nur beschr344nkt zu-gelassen hat. 9 a) Die generelle Zul344ssigkeit der teilweisen Berufungszulassung stellt die Beklagte nicht in Frage. Das ist richtig. Zwar wird vereinzelt - unter Hinweis auf 10 - 5 - die Gesetzesmaterialien - vertreten, dass die Berufung gegen das anfechtbare Urteil als Ganzes, nicht gegen die Entscheidung 374ber einzelne Streitgegenst344n-de zuzulassen und eine Beschr344nkung der Zulassung in sachlicher oder perso-neller Hinsicht unzul344ssig sei (M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 511 Rdn. 62 f.). Aber abgesehen davon, dass dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 24. November 2000 (BT-Drs. 14/4722, S. 93) nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen ist, ob die teilweise Zulassung der Berufung immer oder nur in dem unmittelbar davor angespro-chenen Fall, dass der Beschwerdewert 374berschritten und damit der Zugang zur Berufungsinstanz ohnehin er366ffnet ist (247 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO), unzul344ssig sein soll, enth344lt das Gesetz keinen Ausschluss der teilweisen Berufungszulassung. Sie wird deshalb allgemein unter denselben Voraussetzungen wie die be-schr344nkte Revisionszulassung als zul344ssig angesehen (B/L/A/H, ZPO, 67. Aufl., 247 511 Rdn. 25; Hk-ZPO/Woestmann, 2. Aufl., 247 511 Rdn. 31; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 29. Aufl., 247 511 Rdn. 23; Wieczorek/Sch374tze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., 247 511 Rdn. 109; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 511 Rdn. 40; Altham-mer, NJW 2003, 1079 f.). b) Wenn - wie hier - das Rechtsmittel in dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung uneingeschr344nkt zugelassen wurde, kann sich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl eine beschr344nkte Zulas-sung aus den Entscheidungsgr374nden ergeben; diese Beschr344nkung setzt aller-dings voraus, dass das Gericht die M366glichkeit einer Nachpr374fung in einem Rechtsmittelverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Ent-scheidung begrenzt hat (vgl. BGHZ 155, 392, 394 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, Rdn. 9 m.w.N., zur Ver366ffentlichung bestimmt - jeweils zur beschr344nkten Revisionszulassung). 11 - 6 - Das ist hier der Fall. Am Ende der Entscheidungsgr374nde des landgericht-lichen Urteils hei337t es: 12 "Die Berufung war nach 247 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Frage, ob die Kosten einer Handelsregisteranfrage nach 247 788 ZPO Vollstre-ckungskosten aus einem Vergleich sind, grunds344tzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich gekl344rt ist." Dem ist zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zulas-sungsentscheidung nicht nur begr374nden, sondern die Berufung auf die 334berpr374-fung der Entscheidung zu den Kosten der Beschaffung des Handelsregister-auszugs beschr344nken wollte. Die grunds344tzlich zu kl344rende Rechtsfrage wirkt sich nur auf diesen Teil der Entscheidung aus, nicht aber auf den Teil, der die Erstattungsf344higkeit der Rechtsanwaltskosten betrifft. Bezieht sich aber bei ei-ner Vollstreckungsabwehrklage die Zulassungsfrage nur auf einen Teil der zu vollstreckenden Forderung, liegt regelm344337ig die Annahme nahe, das erstin-stanzliche Gericht habe die Berufung nur hinsichtlich des von der Zulassungs-frage betroffenen Teils zulassen wollen. Dieses Verst344ndnis des Zulassungs-ausspruchs tr344gt im 334brigen dem mit der Einf374hrung der Zulassungsberufung verfolgten Zweck Rechnung, die Kl344rung wichtiger Rechtsfragen oder die Her-stellung der Rechtseinheit auch im Streitwertbereich bis 600 200 zu erm366glichen; es verhindert zugleich, dass durch eine formal uneingeschr344nkte Zulassung abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Pr374fung durch das Berufungsgericht unterzogen werden m374ssen. 13 c) Der vorstehenden Auslegung der Zulassungsentscheidung steht, an-ders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die auf eine bestimmte Rechtsfrage beschr344nkte Rechtsmittelzulassung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urt. v. 30. Juli 2008, XII ZR 126/06, NJW 2008, 3635; Beschl. v. 14. Januar 2008, II ZR 85/07, NJW-RR 2008, 1119 - jeweils 14 - 7 - zur Revisionszulassung) grunds344tzlich nicht zul344ssig ist. Denn dieser Grundsatz gilt nur in den F344llen, in denen die Rechtsfrage einen nicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffs betrifft. Bezieht sie sich jedoch auf einen tats344chlich und recht-lich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Rechtsmittelkl344ger selbst sein Rechtsmittel beschr344nken k366nnte, ist die darauf beschr344nkte Rechtsmittelzulassung zul344ssig (siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m.w.N. - zur beschr344nkten Revisionszulassung). Dies ist hier der Fall. Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO ist die g344nzliche oder teilweise, endg374ltige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe (BGH, Urt. v. 20. September 1995, XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318). Danach kann die Klage von vornherein auf einen selbst344ndigen Teil einer zu vollstreckenden Geldforde-rung beschr344nkt werden; macht der Kl344ger von dieser M366glichkeit keinen Gebrauch und unterliegt er vollst344ndig, kann er sein Rechtsmittel ebenfalls auf einen Teil der Vollstreckungsforderung beschr344nken. Ebenso kann das Gericht die Zwangsvollstreckung in H366he eines Teils der zu vollstreckenden Forderung f374r unzul344ssig erkl344ren; den Ausspruch hier374ber kann es, wenn die weiteren Voraussetzungen daf374r vorliegen, in einem Teilurteil treffen. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - zwei Forderungen Gegenstand der Vollstreckungsabwehrkla-ge sind. 15 2. Die von der Beklagten als rechtsgrunds344tzlich angesehene und des-halb vermeintlich von dem Senat zu kl344rende Frage (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage "um einen teilbaren Anspruch von mehreren Anspr374chen" handelt, stellt sich nach den vorstehenden Ausf374h-rungen nicht. Sie bedarf deshalb keiner Kl344rung durch den Senat. 16 - 8 - 3. Schlie337lich hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 200 nicht 374bersteige und die Berufung deshalb nur bei einer Zulassung durch das Landgericht zul344ssig sei. Die Be-klagte ber374cksichtigt bei ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Kl344gerin die Vollstreckungsabwehrklage von vornherein darauf beschr344nkt hat, die Zwangs-vollstreckung aus dem Vergleich wegen der Rechtsanwaltskosten und der Kos-ten f374r den Handelsregisterauszug f374r unzul344ssig zu erkl344ren. 17 a) Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Entspre-chend richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung f374r unzul344ssig erkl344rt worden, er durch den rechts-kraftf344higen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Urt. v. 20. September 1995, XII ZR 220/94, aaO). 18 b) Gegenstand der vorliegenden Klage sind ausschlie337lich die Rechts-anwaltskosten in H366he von 294,41 200 und die Kosten f374r die Beschaffung des Handelsregisterauszugs in H366he von 18 200; die 374brigen Anspr374che der Beklag-ten gegen die Kl344gerin aus dem Vergleich sind nicht streitbefangen. Dies hat die Kl344gerin zwar nicht in ihrem Klageantrag, aber in der Klagebegr374ndung deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch die Parteien und die Vorinstanzen sind hiervon ausgegangen. 19 - 9 - IV. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 11.09.2008 - 12 O 173/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.02.2009 - 1 U 123/08 -
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