BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 40/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 517, 520 Abs. 2 Der Beginn der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Berufung setzt die Zustel-lung einer Ausfertigung des Urteils voraus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519). BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 40/10 - OLG D374sseldorf - LG Wuppertal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Oktober 2008 zur Zahlung von 88.780,73 200 nebst Zinsen verurteilt. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils ist den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 13. Oktober 2008 zugestellt worden, eine mit einem Ausfertigungsvermerk versehene Abschrift am 21. Oktober 2008. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 12. November 2008 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 18. Dezember 2008 und weitere Antr344ge wurde die Frist zur Berufungsbegr374n-dung mehrfach, zuletzt bis zum 18. September 2009, verl344ngert. An diesem Tag ist die Berufungsbegr374ndung beim Berufungsgericht eingegangen. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, da sie nicht fristgerecht begr374ndet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht be-gehrt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Sie ist zul344ssig; zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 3 1. Das Berufungsgericht meint, die Frist zur Berufungsbegr374ndung habe mit der Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils am 13. Oktober 2008 begonnen und am Montag, dem 15. Dezember 2008 geendet. Der Zustellung einer Urteilsausfertigung bed374rfe es nicht, um die Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen. Der am 18. Dezember 2008 eingegangene Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist sei daher versp344tet gewesen. 4 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Im Rechtsbe-schwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagten erst am 21. Ok-tober 2008 eine Urteilsausfertigung zugestellt worden ist. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht vers344umt. 5 a) Voraussetzung f374r den Beginn der Fristen zur Einlegung und Begr374n-dung der Berufung, 247247 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist, dass eine Ausfertigung des Urteils i.S.v. 247 317 Abs. 4 ZPO zugestellt wird. Eine Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist, 6 - 4 - 247 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Die zuzustellende Urteilsabschrift muss zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen las-sen, dass es sich um eine Ausfertigung in diesem Sinne handeln soll. Die Zu-stellung nur einer beglaubigten Urteilsabschrift reicht nicht aus, um die Rechts-mittelfristen in Gang zu setzen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519). b) Den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten wurde nach deren Vor-bringen am 13. Oktober 2008 lediglich eine beglaubigte Abschrift des Urteils ohne Ausfertigungsvermerk, eine Abschrift mit Ausfertigungsvermerk erst am 21. Oktober 2008 zugestellt. Damit lief die Frist zur Berufungsbegr374ndung nicht am Montag, dem 15. Dezember 2008, sondern erst am Montag, dem 22. Dezember 2008 ab. Vor diesem Zeitpunkt, n344mlich am 18. Dezember 2008, und damit rechtzeitig ging der Antrag auf Verl344ngerung der Frist beim Beru-fungsgericht ein. Auch die weiteren Verl344ngerungsantr344ge wurden fristgerecht gestellt. Allen Antr344gen wurde stattgegeben. Damit lief die Berufungsbegr374n- 7 - 5 - dungsfrist erst am 18. September 2009 ab. An diesem Tag ging die Begr374n-dung beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher zu Unrecht verworfen. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.10.2008 - 7 O 332/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.04.2010 - I-21 U 152/08 -
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