BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40 / 11 vom 30. Juni 2011 in der Abschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Ränt sch, die Richterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird z u- rückgewiesen. Gründe: I. D ie Betroffene, bei der es sich um eine syrische Staatsangehörige ha n- deln soll , reiste im Sep tember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter den im Rubrum genannten Aliaspersonalien die Anerkennung als Asylberechtigte. Der ablehnende Bescheid ist seit 2003 bestandskräftig und die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Abschiebung konnte erst nach Inkrafttreten de s Deutsch - S yrischen Rückübernahmeabkommens eingeleitet werden . Nachdem die syrische Bo t- schaft im November 2010 Passersatzpapier e ausgestellt hatte, wurde die B e- troffene am 5. Januar 2011 von der Ausländer be hörde zum Flug hafen Frankfurt am Main gebracht, von wo aus sie am selben Tag nach Damaskus a bgesch o- b en werden sollte. S ie erklärte in diesem Zusammenhang, keinesfalls nach S y- rien fliegen und sich notfalls wehren zu wollen . Vor dem Abflug wurde b ekannt, 1 2 - 3 - das s die Abschiebung wegen eines bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig gewordenen Asylfolgeantrag s ausgesetzt worden war. Der Flug wurde daraufhin storniert und die Betroffene in Polizeig ewahrsam g e- nommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am folgenden Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 17. Februar 2011 angeordnet. Die da gegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden . Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahren s beantragt die am 2. Februar 2011 infolge einer Eingabe an die Härtefallko m- mission aus der Haft entlassen e Betroffene die Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe . II. Das Beschwerdegericht meint, d er Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei geg eb en. Zwar verfüge die Betroffene über familiäre Bi n- dungen im Bundesgebiet und sei trotz des erfolglosen Asylverfahrens nicht u n- tergetaucht. Aus der Ankündigung , sich gegen die Abschiebung zur Wehr zu setzen, der Erklärung, in jedem Fall in Deutschland ble iben zu wollen, aus der jahrelangen Verwendung von Aliaspersonalien und aus d e n widersprüchlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit ergebe sich aber in der Gesamtschau, dass die Betroffene sich einer Abschiebung nicht freiwillig stellen werde . Die A b- schiebun gshaft sei verhältnismäßig. Die für den 4. Februar 2011 vorgesehene Abschiebung erscheine durchführbar . Der Asylfolgeantrag sei zwischenzeitlich ab ge lehn t worden ; über die für die Betroffene bei dem Hessischen Landtag eingereichte Petition werde voraussich tlich in der Sitzung des Petitionsau s- schusses vom 27. Januar 2011 entschieden . 3 4 - 4 - III. D ie Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe li e- gen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S atz 1 ZPO ) . Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder die Haftanordnung des Amtsgerichts die Rechte der Betroffenen verletzt haben. 1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, da ss der Haf t- grund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG , wonach ein vollziehbar ausreis e- pflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entzi e- hen will, gegeben war . Die Annahme e iner Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauc hen oder die A b- schiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Fre i- heitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, B e- schluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 12, juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/ 10, InfAuslR 2011 , 27 , 28 ) . Bei de n von dem Beschwerdeg e- richt für maßgeblich erachte te n Erklärungen der Betroffenen , sich gegen die Abschiebung zur Wehr setzen und auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen sowie d er jahrelangen Verwendung von Aliaspe rsonalien und den wide r- sprüchlichen Angaben zu ihrer Staatsangehörig keit kann es sich um solche Umstände handeln . Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei fes tgestellten Ta t- sachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, Beschluss 5 6 7 - 5 - vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011 , 27, 28). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend ge macht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, aaO). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerde gericht s nicht fehlerhaft. Es hat auch die gegen die Entziehungsabsicht sprechende n Umstände berücksichtigt und ist - unter B e- rücksichtigung des Einwands der Beschwerde, die Betroffene habe erst zu e i- nem Zeitpunkt , als der Asylfolgeantrag bereits gestellt gewesen sei, angekü n- digt , s ich gegen die Abschiebung zu wehren - mit vertretbarer Argumentation zu einer für die Betroffene negativen Einschätzung gelangt. D er von der B e- schwerde für maßgeblich erachteten Frage, ob die Betroffene syrische Staat s- angehörige oder staatenlos ist und ob ihr in diesem Zusammenhang wide r- sprüchliche Erklärungen anzulas ten sind, hat da s Gericht dabei keine entsche i- dende Bedeutung zugemessen . 2. Dass das B eschwerdegericht von der persönlichen Anhörung der B e- troffenen a bgesehen hat, ist hier nicht zu beansta nden . Zwar ist ein e Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn e s auf die Glaubwürdigkeit des Ausländers ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 20 10 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153). Das war hier aber nicht der Fall . D ie Betroffene hat im B e- schwe rdeverfahren a uch keine neuen entscheidungs erheblichen Umstände vorgetragen , zu denen sie von dem Amtsgericht nicht angehört wo rden war . 3. Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft war en nicht unverhältnismäßig . Die dazu notwendige Prognose, ob die Abschiebung i nne r- halb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann , ist im Rechtsb e- schwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde liegenden Wertung s- 8 9 - 6 - maßstäbe zutr effend erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen U m- stände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 15 , juris ; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, aaO). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung gerecht; ein etwaiger Rechtsfehler des Amtsgerichts bei der Anwendung der genannten Vorschrift wäre dadurch geheilt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174). D ie Abschiebung war für den 4. Fe b- ruar 2011 und damit keine zwei Wochen nach der Beschwerdeentscheidung vorgesehen; die von der syrische n Botschaft ausgestellten Passersatzpapiere waren noch gültig . D ie Abschiebungshaft durfte trotz des am 5. Januar 2011 gestellten Asylfolgeantrags angeor dnet und aufrechterhalten werden (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVfG; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, Inf AuslR 2011 , 27, 28). Das aufgrund des Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bestehende Abschiebungshindernis muss zwar bei der P rognose b e- rücksichtigt werden . Eine solche Prüfung war hier aber entbehrlich, nachdem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von dem Bundesamt bereits am 11. Januar 2011 und damit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung abg e- lehnt worden war . Rechtsfe hler sind auch im Zusammenhang mit der Annahme des Beschw erdegerichts nicht erkennbar, die zugunsten der Betroffenen eing e- reichte Petition schließe eine Abschiebung innerhalb der Drei - Monats - Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraussichtlich nicht aus, da mit einer En t- scheidung des Petitionsausschusses am 27. Januar 2011 zu rechnen sei. 4. Ob mit der Beschwerde gegen die Haft a n ordnung geltend gemacht werden konnte, dass die Unterbringung der Betroffenen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, beda rf keiner En tscheidung . Der in der Beschwerde - instanz zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 10 11 - 7 - 2008/115/EG vorgebrachte Sachverhalt war trotz anwaltlicher Vertretung der Betroffenen so ungenau geschildert, dass das Beschwerdegeric ht dies nicht zum Anlass von Sachverhaltsermittlungen nach § 26 FamFG nehmen musste, sondern sich auf den Hinweis beschränken konnte, dass die Richtlinie die U n- terbringung von Abschiebehäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt nicht generell auss chließt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008/115/EG). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2 - 28 T 3/11 -
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